TE Vwgh Beschluss 2024/12/2 Ra 2022/05/0177

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision 1. des L F in S und 2. der S B in A, beide vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juli 2022, LVwG-AV-290/001-2022, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Gerasdorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der im Devolutionsweg angerufenen belangten Behörde vom 20. Dezember 2021, mit welchem der Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Parteien betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes auf einem näher genannten Grundstück in der KG S gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST-Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen, zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der im Devolutionsweg angerufenen belangten Behörde vom 20. Dezember 2021, mit welchem der Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Parteien betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes auf einem näher genannten Grundstück in der KG S gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST-Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen, zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. unrichtige Ermessensausübung geltend macht.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In den zur Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2024/05/0126, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 20.9.2024, Ra 2023/05/0211, mwN).In den zur Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2024/05/0126, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , VwGH 20.9.2024, Ra 2023/05/0211, mwN).
7
Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass bei richtiger Beweiswürdigung ein weiteres lärmtechnisches Gutachten für die endgültige Beurteilung des Bauprojektes nicht erforderlich gewesen wäre, weil alle notwendigen Unterlagen zur Erlangung einer Baubewilligung vorgelegen seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt, das zur Beurteilung der Lärmemission im Hinblick auf die Errichtung des Stallgebäudes verwertet werden könne, zumal sich der Schallpegel in Bezug auf die (verringerte) Anzahl der nunmehr gehaltenen Schafe deutlich vermindert habe. Das in unrichtiger Ermessensausübung im Rahmen eines Verbesserungsauftrages geforderte weitere Gutachten sei daher entbehrlich, der darauf gerichtete Verbesserungsauftrag überschießend. Im Hinblick auf die Verwendbarkeit des bereits vorliegenden Gutachtens zur Lärmsituation seien auch erforderliche Feststellungen nicht getroffen worden.
8
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, das im Wesentlichen bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet und das im Übrigen auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes übergeht, wonach die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht an eine im vorangegangenen Verfahren ergangene behebende und zurückverweisende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden seien, der zufolge die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST-Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen seien, wird den oben dargestellten Erfordernissen nicht entsprochen. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhinge, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht aufgezeigt.Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, das im Wesentlichen bloß Revisionsgründe vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) beinhaltet und das im Übrigen auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes übergeht, wonach die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht an eine im vorangegangenen Verfahren ergangene behebende und zurückverweisende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden seien, der zufolge die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST-Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen seien, wird den oben dargestellten Erfordernissen nicht entsprochen. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhinge, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht aufgezeigt.
9
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050177.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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