1
Mit Strafverfügung vom 25. Mai 2023 wurden über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten verweigerten Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß 134 Abs. 1 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Strafverfügung vom 25. Mai 2023 wurden über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten verweigerten Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß 134 Absatz eins, KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2
Gegen die dem Revisionswerber mit Schreiben vom 15. November 2023 übermittelte Strafverfügung erhob dieser mit am 18. Dezember 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Einspruch „binnen offener Frist“. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2024 wurde der Einspruch vom 6. Dezember 2023 (Poststempel) als verspätet zurückgewiesen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe aufgrund der laut Zustellnachweis am 21. November 2023 erfolgten Zustellung am 5. Dezember 2023 geendet.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte u.a. vor, am 21. November 2023 ortsabwesend gewesen zu sein. Er sei aber am darauffolgenden Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt, weshalb der Fristenlauf ab dem 22. November 2023 zu laufen beginne. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
5
Darüber hinaus werde „an die Erstbehörde“ der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der belangten Behörde seien immer wieder Fehler in der Zustellung unterlaufen; zumeist werde an den Masseverwalter zugestellt. Er trage sich Fristen immer ein; im vorliegenden Fall habe er den 6. Dezember 2023 als letzten Tag eingetragen; dies sei ein minderer Grad des Versehens, weshalb er Anspruch auf Wiedereinsetzung habe.
6
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Zurückweisungsbescheid mit Erkenntnis mit näherer Begründung ab; den Antrag auf Wiedereinsetzung wies es mit Beschluss gemäß § 33 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Zurückweisungsbescheid mit Erkenntnis mit näherer Begründung ab; den Antrag auf Wiedereinsetzung wies es mit Beschluss gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.
7
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber beantragt, der „Beschwerde“ Folge zu geben, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Unzuständigkeit der „belangten Behörde“ aufzuheben sowie, den Rechtsträger der belangten Behörde, das Land Vorarlberg, zum Ersatz der entstandenen Kosten zu verpflichten.
8
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte den Zuspruch von Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet gewesen, weil der Revisionswerber eine Verhandlung beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0032, ab.
13
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht alle Beweise aufgenommen und den Revisionswerber nicht einvernommen; der Revisionswerber sei am 21. November 2023 an der Abgabestelle nicht ortsanwesend gewesen, sondern erst am 22. November 2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Dazu wäre er einzuvernehmen gewesen und in der Folge wären entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen. Die nicht erfolgte Einvernahme verursache eine grob fehlerhafte rechtliche Beurteilung. Sein Einspruch sei rechtzeitig gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht aus näheren Gründen § 33 VwGVG unrichtig angewendet.Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht alle Beweise aufgenommen und den Revisionswerber nicht einvernommen; der Revisionswerber sei am 21. November 2023 an der Abgabestelle nicht ortsanwesend gewesen, sondern erst am 22. November 2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Dazu wäre er einzuvernehmen gewesen und in der Folge wären entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen. Die nicht erfolgte Einvernahme verursache eine grob fehlerhafte rechtliche Beurteilung. Sein Einspruch sei rechtzeitig gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht aus näheren Gründen Paragraph 33, VwGVG unrichtig angewendet.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
14
Mit diesem Vorbringen wird hinsichtlich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:
15
Nach der Aktenlage hat der Revisionswerber nur in Bezug auf seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zwar eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht.
16
Dieses Vorbringen versagt aber als Zulässigkeitsgrund, weil dazu in den Revisionsgründen nichts mehr ausgeführt wird (vgl. näher VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012, mwN).Dieses Vorbringen versagt aber als Zulässigkeitsgrund, weil dazu in den Revisionsgründen nichts mehr ausgeführt wird vergleiche , näher VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012, mwN). 17
Hinsichtlich des Vorwurfes an das Verwaltungsgericht, es habe Verfahrensfehler begangen - insbesondere den Revisionswerber nicht zur behaupteten Ortsabwesenheit einvernommen und dazu Feststellungen getroffen - ist Folgendes auszuführen:
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 17 Abs. 3 ZustellG ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Ferner wird nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Ferner wird nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, mwN). 19
Mit der Behauptung, an einem (siehe Beschwerde) oder zwei (siehe erstmalig Revision) Tagen von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, wird demnach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine solche Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können (VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058; mwN); das Verwaltungsgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt (vgl. Seite 6 der Entscheidung).Mit der Behauptung, an einem (siehe Beschwerde) oder zwei (siehe erstmalig Revision) Tagen von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, wird demnach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine solche Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können (VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058; mwN); das Verwaltungsgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt vergleiche , Seite 6 der Entscheidung). 20
Mit den dem Verwaltungsgericht vorgeworfenen Verfahrensmängeln wird angesichts dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deren Relevanz somit nicht aufgezeigt (vgl. zur Relevanzdarlegung bei der Behauptung von Verfahrensmängeln z.B. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN).Mit den dem Verwaltungsgericht vorgeworfenen Verfahrensmängeln wird angesichts dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deren Relevanz somit nicht aufgezeigt vergleiche , zur Relevanzdarlegung bei der Behauptung von Verfahrensmängeln z.B. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN).
21
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet (Spruchpunkt I. dieser Entscheidung; Abweisung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid) als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet (Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung; Abweisung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid) als unzulässig zurückzuweisen.
Zu I.Zu römisch eins.
22
Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGVG geltend macht, erweist sich die Revision als zulässig und im Ergebnis als begründet:Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, VwGVG geltend macht, erweist sich die Revision als zulässig und im Ergebnis als begründet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
24
Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz vom 12. März 2023 zu I. gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben und zu II. an die „Erstbehörde“ - für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass die Einspruchsfrist tatsächlich versäumt worden sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Fristversäumnis der rechtzeitigen Erstattung des Einspruchs“ gestellt.Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz vom 12. März 2023 zu römisch eins. gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben und zu römisch zwei. an die „Erstbehörde“ - für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass die Einspruchsfrist tatsächlich versäumt worden sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Fristversäumnis der rechtzeitigen Erstattung des Einspruchs“ gestellt.
25
Entscheidungserheblich ist somit, wer zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zuständig ist.
26
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung ist gemäß § 49 Abs. 1 VStG bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Der Einspruch gegen eine Strafverfügung ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
27
Die belangte Behörde hat auf das Strafverfahren die Bestimmungen des VStG bzw. gemäß § 24 VStG hinsichtlich eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG anzuwenden (vgl. N. Raschauer, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG³, § 49 Rn. 8).Die belangte Behörde hat auf das Strafverfahren die Bestimmungen des VStG bzw. gemäß Paragraph 24, VStG hinsichtlich eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG anzuwenden vergleiche , N. Raschauer, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG³, Paragraph 49, Rn. 8).
28
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
29
Der Revisionswerber hat hingegen keinen Antrag gestellt, der mit der Versäumung der Beschwerdefrist nach dem VwGVG in Verbindung stehen könnte, sodass für die Annahme der Anwendung des § 33 VwGVG auf den vorliegenden Antrag durch das Verwaltungsgericht kein Raum besteht.Der Revisionswerber hat hingegen keinen Antrag gestellt, der mit der Versäumung der Beschwerdefrist nach dem VwGVG in Verbindung stehen könnte, sodass für die Annahme der Anwendung des Paragraph 33, VwGVG auf den vorliegenden Antrag durch das Verwaltungsgericht kein Raum besteht.
30
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gemäß § 49 VStG hat daher die belangte Behörde und nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden.Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 49, VStG hat daher die belangte Behörde und nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
31
Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG - grundsätzlich - von Amts wegen aufzugreifen (vgl. dazu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039, jeweils mwN).Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG - grundsätzlich - von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , dazu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039, jeweils mwN). 32
Indem das Verwaltungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag entschied, hat es folglich eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben (vgl. näher: VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, mwN; 24.6.2021, Ra 2020/02/0072, mwN).Indem das Verwaltungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag entschied, hat es folglich eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben vergleiche , näher: VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, mwN; 24.6.2021, Ra 2020/02/0072, mwN). 33
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des KFG ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der Antrag des Revisionswerbers, der „belangten Behörde bzw. dessen Rechtsträger, dem Land Vorarlberg“ den Ersatz der Kosten aufzuerlegen, abzuweisen (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN). Im Hinblick auf die teilweise Behebung der angefochtenen Entscheidung gebührte der belangten Behörde gemäß § 50 VwGG ebenfalls kein Aufwandersatz.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des KFG ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der Antrag des Revisionswerbers, der „belangten Behörde bzw. dessen Rechtsträger, dem Land Vorarlberg“ den Ersatz der Kosten aufzuerlegen, abzuweisen vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN). Im Hinblick auf die teilweise Behebung der angefochtenen Entscheidung gebührte der belangten Behörde gemäß Paragraph 50, VwGG ebenfalls kein Aufwandersatz. Wien, am 3. Dezember 2024