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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Halbsatz fünfter Fall Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, schuldig erkannt, weil sie zu einem näher genannten Zeitpunkt einen bestimmten Hund trotz Qualzuchtmerkmalen der Atemnot im Rahmen der Mops Clubsiegerschau ausgestellt habe. Über sie wurden gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren sowie ein Kostenersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Barauslagen festgesetzt und eine Revision gegen die Entscheidung für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz fünfter Fall Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, schuldig erkannt, weil sie zu einem näher genannten Zeitpunkt einen bestimmten Hund trotz Qualzuchtmerkmalen der Atemnot im Rahmen der Mops Clubsiegerschau ausgestellt habe. Über sie wurden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren sowie ein Kostenersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Barauslagen festgesetzt und eine Revision gegen die Entscheidung für unzulässig erklärt. 2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil das gegenständliche Tier letztlich nach der tierärztlichen Kontrolle gar nicht ausgestellt worden sei und das Gesetz keine Strafbarkeit an innere Einstellungen oder Versuche, auch nicht an eine Aufhältigkeit in einem Ausstellungsraum oder an die Haltung eines solchen Tieres, knüpfe. Mit dieser allgemeinen Behauptung übersieht die Revisionswerberin aber schon, dass das Tierschutzgesetz explizit auch den Versuch jeder Übertretung des § 5 TSchG unter Strafe stellt (siehe § 38 Abs. 5 TSchG).In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil das gegenständliche Tier letztlich nach der tierärztlichen Kontrolle gar nicht ausgestellt worden sei und das Gesetz keine Strafbarkeit an innere Einstellungen oder Versuche, auch nicht an eine Aufhältigkeit in einem Ausstellungsraum oder an die Haltung eines solchen Tieres, knüpfe. Mit dieser allgemeinen Behauptung übersieht die Revisionswerberin aber schon, dass das Tierschutzgesetz explizit auch den Versuch jeder Übertretung des Paragraph 5, TSchG unter Strafe stellt (siehe Paragraph 38, Absatz 5, TSchG).
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Soweit sich die Revision im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0157, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht legte in einer nicht zu beanstandenden, schlüssigen Beweiswürdigung der im Verfahren erörterten Gutachten, Zeugenaussagen und Unterlagen dar, warum es vom Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen beim gegenständlichen Tier ausgegangen ist. Weder tritt die Revision diesen Ergebnissen substantiiert entgegen noch zeigt sie in ihrer Verfahrensrüge die gebotene Relevanz auf (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH).Soweit sich die Revision im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0157, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht legte in einer nicht zu beanstandenden, schlüssigen Beweiswürdigung der im Verfahren erörterten Gutachten, Zeugenaussagen und Unterlagen dar, warum es vom Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen beim gegenständlichen Tier ausgegangen ist. Weder tritt die Revision diesen Ergebnissen substantiiert entgegen noch zeigt sie in ihrer Verfahrensrüge die gebotene Relevanz auf vergleiche , dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH). 8
Das Verwaltungsgericht ist nach umfassender Auseinandersetzung mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen der Revisionswerberin, mit den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen und mit den Aussagen der bei der Kontrolle involvierten fachkundigen Zeugen zum Ergebnis gekommen, dass beim gegenständlichen Tier Qualzuchtmerkmale der Atemnot vorliegen und hat dieses in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausführlich begründet. Dabei kam das Verwaltungsgericht auch unter näherer Begründung und Auseinandersetzung mit den diversen mit dem Hund in der Vergangenheit durchgeführten einschlägigen Belastungstests zur Ansicht, dass die kategorische Einschätzung des auf Antrag der Revisionswerberin beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen F., der den Hund nicht selbst begutachten konnte, nachdem dieser von der Revisionswerberin ins Ausland verbracht worden war, wonach der Hund nicht unter dem klinischen Symptom der nicht nur vorübergehenden Atemnot leide, nicht schlüssig sei. Der Revision gelingt es somit nicht, mit der pauschalen und nicht weiter substantiierten Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht nicht dem von ihm selbst bestellten unabhängigen nichtamtlichen Sachverständigen, sondern dem „nicht unabhängigen Amtssachverständigen“ gefolgt sei, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem im Regelfall eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, mwN).Das Verwaltungsgericht ist nach umfassender Auseinandersetzung mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen der Revisionswerberin, mit den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen und mit den Aussagen der bei der Kontrolle involvierten fachkundigen Zeugen zum Ergebnis gekommen, dass beim gegenständlichen Tier Qualzuchtmerkmale der Atemnot vorliegen und hat dieses in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausführlich begründet. Dabei kam das Verwaltungsgericht auch unter näherer Begründung und Auseinandersetzung mit den diversen mit dem Hund in der Vergangenheit durchgeführten einschlägigen Belastungstests zur Ansicht, dass die kategorische Einschätzung des auf Antrag der Revisionswerberin beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen F., der den Hund nicht selbst begutachten konnte, nachdem dieser von der Revisionswerberin ins Ausland verbracht worden war, wonach der Hund nicht unter dem klinischen Symptom der nicht nur vorübergehenden Atemnot leide, nicht schlüssig sei. Der Revision gelingt es somit nicht, mit der pauschalen und nicht weiter substantiierten Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht nicht dem von ihm selbst bestellten unabhängigen nichtamtlichen Sachverständigen, sondern dem „nicht unabhängigen Amtssachverständigen“ gefolgt sei, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem im Regelfall eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, mwN). 9
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2024