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Die Drittrevisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans aus H, stellte am 15. Jänner 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom l7. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Drittrevisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom l7. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Drittrevisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Der Ehemann der Drittrevisionswerberin, der Zweitrevisionswerber, reiste mit dem gemeinsamen Sohn, dem minderjährigen Erstrevisionswerber, in das Bundesgebiet ein, und sie stellten am 2. September 2021 Anträge auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 (Zweitrevisionswerber) bzw. vom 3. Jänner 2022 (Erstrevisionswerber) wies das BFA die Anträge der beiden Revisionswerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 (Zweitrevisionswerber) bzw. vom 3. Jänner 2022 (Erstrevisionswerber) wies das BFA die Anträge der beiden Revisionswerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide gerichteten Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide gerichteten Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Zur Begründung führte das BVwG insbesondere aus, die Drittrevisionswerberin habe seit ihrer Einreise nach Österreich keine „westliche“ Lebensführung angenommen. Ihre Lebensweise verstoße derzeit nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und sie exponierend wahrgenommen würde. Auch drohe ihr in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund ihres Geschlechtes. Das BVwG verkenne nicht, dass es seit der Machtübernahme durch die Taliban zu „weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen“ komme. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich jedoch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
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Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision verweist auf das hg. Vorabentscheidungsersuchen in der Rs C-608/22 und C-609/22 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und bringt (sinngemäß) vor, aufgrund der veränderten politischen Situation seit der Machtübernahme der Taliban müsste nunmehr von einer asylrelevanten Verfolgung der Drittrevisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechtes ausgegangen und davon abgeleitet der gesamten Familie Asyl zuerkannt werden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 16. Februar 2023 bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in den Rs C-608/22 und C-609/22 - in einem gemäß § 12 Abs. l Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 16. Februar 2023 bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in den Rs C-608/22 und C-609/22 - in einem gemäß Paragraph 12, Abs. l Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN, erkannt, dass diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen, wie sie auch nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien vom Taliban-Regime in Afghanistan gesetzt werden, sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffenen Frauen haben, als „Verfolgung“ von Frauen im asylrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Sie führen dazu, dass afghanischen Frauen - in den Worten des EuGH - „in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsstaat verwehrt wird.“ (Rn. 44). Unter diesen Umständen könnten die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
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Mit diesen Erwägungen ist die Sichtweise des BVwG im vorliegenden Fall, die Drittrevisionswerberin wäre bei Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt, nicht in Einklang zu bringen.
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Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung (vgl. zB VwGH 7.5.2020, Ra 2019/18/0395).Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung vergleiche , zB VwGH 7.5.2020, Ra 2019/18/0395). 13
Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Z l VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Dezember 2024