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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verhängt, die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verhängt, die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig sei.
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3441/2024-6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3441/2024-6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern eine „Erstbegehung“) zugrunde (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, mwN).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern eine „Erstbegehung“) zugrunde vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, mwN). 6
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2024