TE Vwgh Beschluss 2024/12/5 Ra 2024/01/0405

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Veröffentlicht am 05.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der Mag. E W, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juli 2024, Zl. VGW-001/049/5303/2024-2, betreffend Übertretung des Meldegesetzes 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verhängt, die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verhängt, die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig sei.
2
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3441/2024-6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3441/2024-6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3
Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
5
§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern eine „Erstbegehung“) zugrunde (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, mwN).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern eine „Erstbegehung“) zugrunde vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, mwN).
6
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010405.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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