1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag des Revisionswerbers vom 22. August 2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, weil dieser entgegen § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) keinen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbracht habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag des Revisionswerbers vom 22. August 2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, weil dieser entgegen Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) keinen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbracht habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).
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Die vorliegende Revision enthält lediglich Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen.
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Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).
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Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit insbesondere die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG zudem deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183, mwN). Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem StbG - anders als es in der Revision angenommen wird - nicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit insbesondere die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zudem deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183, mwN). Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem StbG - anders als es in der Revision angenommen wird - nicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2024