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Gleichzeitig mit der gegenständlichen Eingabe vom 4. Dezember 2024 legt der Einschreiter eine außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, mit dem die Dienstbeurteilung des Einschreiters gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 VGW-DRG für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit „nicht entsprechend“ festgesetzt worden sei, gerichteten mit 25. November 2024 datierten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vor. Gleichzeitig mit der gegenständlichen Eingabe vom 4. Dezember 2024 legt der Einschreiter eine außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, mit dem die Dienstbeurteilung des Einschreiters gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, VGW-DRG für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit „nicht entsprechend“ festgesetzt worden sei, gerichteten mit 25. November 2024 datierten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vor.
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In der Eingabe führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er die Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung direkt an den Verwaltungsgerichtshof vorlege, weil es der Personalausschuss bislang unterlassen habe, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu erkennen (Verweis auf VwGH 22.1.2017,
Ra 2017/19/0421). Diesem komme eine hohe Dringlichkeit zu, weil zu erwarten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits geführten Amtsenthebungsverfahren demnächst eine Entscheidung erlassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Fr 2024/12/0019-2 mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. August 2024 eine Frist zur Erlassung der Entscheidung gesetzt.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Mit dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Personalausschusses im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 25. November 2024 datiert ist, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind (vgl. dazu bereits im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Vorlage einer ordentlichen Revision VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0010). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Personalausschuss eine bei ihm eingebrachte Revision unverzüglich vorzulegen hat.Mit dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Personalausschusses im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 25. November 2024 datiert ist, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind vergleiche , dazu bereits im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Vorlage einer ordentlichen Revision VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0010). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Personalausschuss eine bei ihm eingebrachte Revision unverzüglich vorzulegen hat. 5
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG).Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
Wien, am 6. Dezember 2024