TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/6 Ra 2024/09/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litb
VStG §51e Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44 Abs6
VwRallg
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/09/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. des A B, 2. der C GmbH, beide in D, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 21/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juni 2024, 1. VGW-041/061/7397/2023-9, 2. VGW-041/V/061/12346/2023, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. April 2023 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG), der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese am 30. Juni 2021 einen namentlich genannten kosovarischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. April 2023 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG), der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese am 30. Juni 2021 einen namentlich genannten kosovarischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit der Revision unter anderem darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 6 VwGVG abgewichen sei, weil den revisionswerbenden Parteien die Ladung zu der am 20. März 2024 durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, bei der es sich um den ersten Verhandlungstermin und nicht um eine fortgesetzte Verhandlung gehandelt habe, erst am 12. März 2024 zugestellt worden sei. Damit sei die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen nicht eingehalten worden.Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit der Revision unter anderem darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG abgewichen sei, weil den revisionswerbenden Parteien die Ladung zu der am 20. März 2024 durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, bei der es sich um den ersten Verhandlungstermin und nicht um eine fortgesetzte Verhandlung gehandelt habe, erst am 12. März 2024 zugestellt worden sei. Damit sei die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen nicht eingehalten worden.
6
Schon unter diesem Aspekt ist die Revision zulässig und auch begründet.
7
Ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Akten wurde den revisionswerbenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertretung eine Ladung des Verwaltungsgerichts zu einer für den 13. März 2024 anberaumten Verhandlung am 1. März 2024 zugestellt.
8
Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 beantragten die revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die ihnen nicht gewährte Frist gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG die Verlegung der Verhandlung.Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 beantragten die revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die ihnen nicht gewährte Frist gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG die Verlegung der Verhandlung.
9
Am 12. März 2024 verlegte das Verwaltungsgericht per E-Mail die Verhandlung auf den 20. März 2024.
10
Einem weiteren Vertagungsersuchen vom 13. März 2024 kam das Verwaltungsgericht nicht mehr nach.
11
Sowohl in ihrem sodann erstatteten Schriftsatz vom 14. März 2024 wie auch in der Verhandlung am 20. März 2024 rügten die revisionswerbenden Parteien die Nichteinhaltung der Vorbereitungsfrist des § 44 Abs. 6 VwGVG.Sowohl in ihrem sodann erstatteten Schriftsatz vom 14. März 2024 wie auch in der Verhandlung am 20. März 2024 rügten die revisionswerbenden Parteien die Nichteinhaltung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG.
12
Das Verwaltungsgericht führt zu dieser Frage im angefochtenen Erkenntnis ohne dazu nähere Tatsachenfeststellungen zu treffen lediglich aus, dass die Frist gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG zum Verhandlungstermin am 20. März 2024 eingehalten worden sei.Das Verwaltungsgericht führt zu dieser Frage im angefochtenen Erkenntnis ohne dazu nähere Tatsachenfeststellungen zu treffen lediglich aus, dass die Frist gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG zum Verhandlungstermin am 20. März 2024 eingehalten worden sei.
13
Gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Judikatur zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Judikatur zu Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
15
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 6 VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in § 51e Abs. 6 VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen (vgl. VwGH 25.4.2005, 2005/17/0004, mwN).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerbestimmung Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen vergleiche , VwGH 25.4.2005, 2005/17/0004, mwN).
16
Im vorliegenden Fall wurde die Ladung zu der zunächst für den 13. März 2024 anberaumten Verhandlung - wie oben dargestellt - den Vertretern der revisionswerbenden Parteien am 1. März 2024 zugestellt. Mangels Einhaltung der Vorbereitungsfrist des § 44 Abs. 6 VwGVG handelte es sich dabei um keine ordnungsgemäße Ladung.Im vorliegenden Fall wurde die Ladung zu der zunächst für den 13. März 2024 anberaumten Verhandlung - wie oben dargestellt - den Vertretern der revisionswerbenden Parteien am 1. März 2024 zugestellt. Mangels Einhaltung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG handelte es sich dabei um keine ordnungsgemäße Ladung.
17
Ebenso wurde aber auch zwischen der Zustellung der Ladung am 12. März 2024 und dem Verhandlungstermin am 20. März 2024 die nach § 44 Abs. 6 VwGVG vorgesehene Mindestfrist nicht eingehalten. Auch diese Ladung erweist sich daher als nicht ordnungsgemäß.Ebenso wurde aber auch zwischen der Zustellung der Ladung am 12. März 2024 und dem Verhandlungstermin am 20. März 2024 die nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgesehene Mindestfrist nicht eingehalten. Auch diese Ladung erweist sich daher als nicht ordnungsgemäß.
18
Da die revisionswerbenden Parteien die Nichteinhaltung der Mindestfrist nach § 44 Abs. 6 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht zudem mehrfach, zuletzt zu Beginn der Verhandlung, rügten, kann auch kein Verzicht auf die Vorbereitungsfrist durch diese angenommen werden (zu einem solchen siehe etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0071 u.a.).Da die revisionswerbenden Parteien die Nichteinhaltung der Mindestfrist nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht zudem mehrfach, zuletzt zu Beginn der Verhandlung, rügten, kann auch kein Verzicht auf die Vorbereitungsfrist durch diese angenommen werden (zu einem solchen siehe etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0071 u.a.).
19
Da im vorliegenden Fall schon die Ladung für den zunächst anberaumten Termin wegen Nichteinhaltung der Mindestfrist des § 44 Abs. 6 VwGVG nicht ordnungsgemäß war, war auch ein Unterschreiten der zweiwöchigen Vorbereitungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung für den 20. März 2024 und der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2022/01/0236, mwN; siehe demgegenüber VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0166, zur Verschiebung eines Termins nach Ladung mit ausreichender Vorbereitungszeit).Da im vorliegenden Fall schon die Ladung für den zunächst anberaumten Termin wegen Nichteinhaltung der Mindestfrist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG nicht ordnungsgemäß war, war auch ein Unterschreiten der zweiwöchigen Vorbereitungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung für den 20. März 2024 und der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung nicht zulässig vergleiche , etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2022/01/0236, mwN; siehe demgegenüber VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0166, zur Verschiebung eines Termins nach Ladung mit ausreichender Vorbereitungszeit).
20
Die am 20. März 2024 durchgeführte Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Die am 20. März 2024 durchgeführte Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , erneut VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Dezember 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090066.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten