TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/9 Ra 2022/01/0319

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Veröffentlicht am 09.12.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0320
Ra 2022/01/0321
Ra 2022/01/0322
Ra 2022/01/0323
Ra 2022/01/0324
Ra 2022/01/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Z A, 2. A W S, 3. S A, 4. mj. O A, 5. mj. Z A, 6. mj. L A und 7. mj. M A, alle in W, alle vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, Zlen. 1. W198 2214162-1/15E, 2. W198 2233581-1/16E, 3. W198 2233580-1/16E, 4. W198 2214160-1/13E, 5. W198 2214166-1/14E, 6. W198 2214156-1/13E und 7. W198 2214158-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der bei Stellung der Anträge auf internationalen Schutz minderjährigen dritt- bis siebentrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige.
2
Mit Bescheiden vom 21. November 2018 bzw. 10. Juli 2020 erkannte die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den revisionswerbenden Parteien jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Instanzenzug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Instanzenzug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG - soweit hier relevant - hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstrevisionswerberin aus, eine westliche Orientierung sei nicht gegeben; der von ihr gepflegte Lebensstil verletze die sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr im Fall der Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch hinsichtlich der (minderjährigen) Sechst- und Siebentrevisionswerberinnen könne keine „westliche Orientierung“ festgestellt werden.
5
Die Revision rügt im Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Erstrevisionswerberin sowie der Sechst- und Siebentrevisionswerberinnen einerseits ein Abweichen von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen für die Asylgewährung an Frauen aus Afghanistan und macht geltend, dass keine Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgerichtshof im Wege von Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028) und an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) herangetragenen Rechtsfragen zur Verfolgung von Frauen in Afghanistan vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Die Revision ist zulässig.
7
Im Gefolge des Urteils des EuGH vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, mit dem über die obgenannten Vorabentscheidungsersuchen entschieden wurde, sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2023, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, ergangen.
8
Aus den in diesen Erkenntnissen ausgeführten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die vorliegenden Revision im Hinblick auf die Erst- sowie die Sechst- und die Siebentrevisionswerberinnen auch begründet.Aus den in diesen Erkenntnissen ausgeführten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist die vorliegenden Revision im Hinblick auf die Erst- sowie die Sechst- und die Siebentrevisionswerberinnen auch begründet.
9
In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das BVwG auch im gegenständlichen Fall tragend insbesondere davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung der Revisionswerberinnen auf eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ ankomme; diese Argumentation greift zu kurz (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2022/18/0197, sowie VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002).In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das BVwG auch im gegenständlichen Fall tragend insbesondere davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung der Revisionswerberinnen auf eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ ankomme; diese Argumentation greift zu kurz vergleiche , etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2022/18/0197, sowie VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002).
10
Das angefochtene Erkenntnis war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11
Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 22.8.2024, Ra 2022/19/0212 und 0213, mwN).Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , etwa VwGH 22.8.2024, Ra 2022/19/0212 und 0213, mwN).
12
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
13
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Dezember 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022010319.L00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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