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Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2024, LVwG-S-1477/002-2024, wurde der vom Antragsteller in einem Verfahren über dessen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG abgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2024, LVwG-S-1477/002-2024, wurde der vom Antragsteller in einem Verfahren über dessen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG abgewiesen.
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Der vom Antragsteller zur Erhebung einer Revision gegen den genannten Beschluss gestellte Verfahrenshilfeantrag vom 5. September 2024 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2024, Ra 2024/02/0200-3, abgewiesen. In diesem Antrag gab der Antragsteller seine Anschrift mit W., N.-Straße 48-1, ohne weitere Hinweise an. Aus den vorliegenden Zustellnachweisen ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes an diese Adresse zuzustellen versucht wurde und eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit Angabe des Beginns der Abholfrist am 19. September 2024 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Diese Sendung wurde daraufhin in einer näher genannten Postgeschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten, vom Antragsteller aber nicht behoben und deshalb am 7. Oktober 2024 an den Verwaltungsgerichtshof zurückgeschickt.
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Am 26. November 2024 überreichte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die hier gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens. Darin brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe mit 21. oder 22. August 2024 beschlossen, für längere Zeit „auszusetzen“. Er sei mit einem umgebauten Bus „unterwegs/trampen“ gewesen und habe weder Telefon noch PC oder Internet „mitgenommen“ und sei auch nicht zu erreichen gewesen, weil das „Handy kurz vorher kaputt ging“. Ursprünglich habe er sich bei der Post ortsabwesend gemeldet, doch zu seiner späteren Überraschung sei „2x die gleiche Adresse abgemeldet“ worden. Die Hinterlegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2024 sei trotz Ortsabwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle erfolgt und habe keine rechtswirksame Zustellung bewirkt. Der Zustellmangel sei bis dato nicht geheilt, weshalb „die Frist“ nicht zu laufen begonnen habe. Sollte jedoch von einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen werden, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er keine rechtzeitige Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Die Frist beginne erst mit Entgegennahme der Hinterlegung am 21. November 2024 zu laufen. Abschließend verwies er darauf, dass er sich „absolut nicht regelmäßig“ an der Abgabestelle aufhalte.
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Dieser Eingabe angeschlossen sind Kopien einer Bestätigung einer Sozialhilfeeinrichtung über seine Ortsabwesenheit von der in Rede stehenden Adresse vom 22. August 2024 bis 19. November 2024 sowie der Verständigung über die Hinterlegung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes.
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Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG sind Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
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Die gegenständlichen Anträge wurden vom Antragsteller unterfertigt und nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst sowie eingebracht. Die in § 24 Abs. 2 zweiter Satz VwGG geregelten Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.Die gegenständlichen Anträge wurden vom Antragsteller unterfertigt und nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst sowie eingebracht. Die in Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz VwGG geregelten Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.
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Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für dessen Stattgebung gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme ausgeschlossen wäre (vgl. etwa VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043, mwN).Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach Paragraph 62, VwGG anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für dessen Stattgebung gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme ausgeschlossen wäre vergleiche , etwa VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043, mwN). 8
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.
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Der vorliegende Antrag bezieht sich erkennbar auf die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist, weil mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG zu laufen beginnt.Der vorliegende Antrag bezieht sich erkennbar auf die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist, weil mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG zu laufen beginnt.
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Dass der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof jemals seine Ortsabwesenheit und Änderung seiner Abgabestelle mitgeteilt hätte oder dass dies dem Verwaltungsgerichtshof sonst erkennbar gewesen sei, bringt er nicht vor und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Akt.
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Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075, mwN).Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten vergleiche , etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075, mwN). 12
Da die Verlegung des Hauptwohnsitzes (und damit die behauptete Änderung der Abgabestelle) vor Stellung des Verfahrenshilfeantrages erfolgte, konnte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller wirksam an die im Verfahrenshilfeantrag genannte Anschrift zustellen (vgl. etwa VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004).Da die Verlegung des Hauptwohnsitzes (und damit die behauptete Änderung der Abgabestelle) vor Stellung des Verfahrenshilfeantrages erfolgte, konnte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller wirksam an die im Verfahrenshilfeantrag genannte Anschrift zustellen vergleiche , etwa VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004). 13
Wenn der Antragsteller vorbringt, er sei mit einem Bus unterwegs und nicht zu erreichen gewesen, obwohl er unter vorbehaltsloser Angabe einer konkreten Anschrift ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof einleitete, so stellt seine fehlende Kenntnis von der an dieser Adresse erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG entgegensteht.Wenn der Antragsteller vorbringt, er sei mit einem Bus unterwegs und nicht zu erreichen gewesen, obwohl er unter vorbehaltsloser Angabe einer konkreten Anschrift ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof einleitete, so stellt seine fehlende Kenntnis von der an dieser Adresse erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG entgegensteht.
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Schon deshalb konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden.
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Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig, weshalb auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden kann.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG ist in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig, weshalb auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden kann.
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Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Behebung des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme aufzutragen, weil die Bewilligung dieser Anträge aus den genannten Gründen ausgeschlossen war.
Wien, am 10. Dezember 2024