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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des M A I R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Juni 2024 begehrte der Antragsteller, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über die seit 18. Oktober 2023 bei diesem Gericht anhängige Säumnisbeschwerde des Antragstellers eine Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Juni 2024 begehrte der Antragsteller, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über die seit 18. Oktober 2023 bei diesem Gericht anhängige Säumnisbeschwerde des Antragstellers eine Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juni 2024 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juni 2024 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland entschied mit Erkenntnis vom 12. November 2024, E 168/12/2023.005/031, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Landesverwaltungsgericht Burgenland seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Landesverwaltungsgericht Burgenland seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Dezember 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024220005.F00Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025