TE Vwgh Beschluss 2024/12/11 Ra 2024/14/0361

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, in der Revisionssache des I A, vertreten durch Mag. Roland Marko, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hegelgasse 13/4/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024, I412 2283201-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 13. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er damit begründete, Syrien wegen des Krieges und seiner drohenden Einziehung zum Militärdienst verlassen zu haben.
2
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Herkunftsort des Revisionswerbers befinde sich unter türkischer Kontrolle bzw. unter Kontrolle von mit der Türkei verbündeten oppositionellen Gruppierungen, weshalb eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime mangels Zugriffsmöglichkeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Die Herkunftsregion sei ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sein Parteivorbringen betreffend die Kontrollverhältnisse in seinem Herkunftsgebiet übergangen. Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend, deren Relevanz darzulegen ist (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2024/14/0118, mwN).Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sein Parteivorbringen betreffend die Kontrollverhältnisse in seinem Herkunftsgebiet übergangen. Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend, deren Relevanz darzulegen ist (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern vergleiche , VwGH 14.3.2024, Ra 2024/14/0118, mwN).
9
Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision mit der allgemeinen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht wäre bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu dem Schluss gekommen, dass dem Revisionswerber in seiner Herkunftsregion die Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee drohe, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei, nicht gerecht, weil nicht konkret auf den Revisionswerber bezogen dargelegt wird, inwiefern in rechtlicher Hinsicht für ihn ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes oder der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, und etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/14/0274, jeweils mwN).Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision mit der allgemeinen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht wäre bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu dem Schluss gekommen, dass dem Revisionswerber in seiner Herkunftsregion die Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee drohe, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei, nicht gerecht, weil nicht konkret auf den Revisionswerber bezogen dargelegt wird, inwiefern in rechtlicher Hinsicht für ihn ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes oder der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen vergleiche , VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, und etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/14/0274, jeweils mwN).
10
Soweit der Revisionswerber in der weiteren Begründung der Zulässigkeit der Revision die unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen aus den Länderberichten rügt und damit Mängel bei den Feststellungen betreffend die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet als gegeben erachtet, wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
11
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der individuellen Situation des Revisionswerbers in Bezug auf den Herkunftsstaat befasst und anhand der dazu getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Revisionswerbers in einer den konkreten Einzelfall betreffenden Beurteilung in vertretbarer Weise (zum hg. Prüfungsmaßstab an die Beweiswürdigung vgl. für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/14/0012 bis 0014, mwN) verneint. Insbesondere führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinzuziehung von aktuellen Länderberichten sowie aktuellem Kartenmaterial aus, dass die Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht unter syrischer Kontrolle stehe und die syrischen Behörden in dieser Region keinen Zugriff auf bestimmte Personen hätten und ebendort keine staatliche Macht ausüben würden.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der individuellen Situation des Revisionswerbers in Bezug auf den Herkunftsstaat befasst und anhand der dazu getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Revisionswerbers in einer den konkreten Einzelfall betreffenden Beurteilung in vertretbarer Weise (zum hg. Prüfungsmaßstab an die Beweiswürdigung vergleiche , für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/14/0012 bis 0014, mwN) verneint. Insbesondere führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinzuziehung von aktuellen Länderberichten sowie aktuellem Kartenmaterial aus, dass die Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht unter syrischer Kontrolle stehe und die syrischen Behörden in dieser Region keinen Zugriff auf bestimmte Personen hätten und ebendort keine staatliche Macht ausüben würden.
12
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche , VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076, mwN).
13
Zudem kommt - wie bereits oben dargelegt - die Asylgewährung nicht in Betracht, wenn ein kausaler Zusammenhang der Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen fehlt. Das Vorliegen eines solchen Konnexes zeigt der Revisionswerber in seiner Revision nicht auf.
14
Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit Verweis auf einen Länderbericht hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion vorbringt, es sei „von unvorhersehbaren politischen Entwicklungen abhängig, [...] inwiefern Grenzübergänge weiterhin geöffnet sind“ zeigt sie damit schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sich diesem Bericht - auch nach dem Revisionsvorbringen - im Ergebnis nicht entnehmen lässt, dass ein dortiger Grenzübertritt für den Revisionswerber - wenn auch aufwendig - nicht in Betracht käme (vgl. ähnlich VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. etwa erneut VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076, mit Hinweis auf neuerlich VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043).Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit Verweis auf einen Länderbericht hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion vorbringt, es sei „von unvorhersehbaren politischen Entwicklungen abhängig, [...] inwiefern Grenzübergänge weiterhin geöffnet sind“ zeigt sie damit schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sich diesem Bericht - auch nach dem Revisionsvorbringen - im Ergebnis nicht entnehmen lässt, dass ein dortiger Grenzübertritt für den Revisionswerber - wenn auch aufwendig - nicht in Betracht käme vergleiche , ähnlich VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche , etwa erneut VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076, mit Hinweis auf neuerlich VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043).
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140361.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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