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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2022 - Anträge des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Erledigung von von diesem eingebrachten Aufsichtsbeschwerden betreffend Berufungsverfahren zu an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Zeitraum 2008 bis 2017) ausgeschriebenen Professuren mangels Parteistellung des Revisionswerbers zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2022 - Anträge des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Erledigung von von diesem eingebrachten Aufsichtsbeschwerden betreffend Berufungsverfahren zu an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Zeitraum 2008 bis 2017) ausgeschriebenen Professuren mangels Parteistellung des Revisionswerbers zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte die in § 68 Abs. 7 AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zustehe, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Soweit nicht Sondervorschriften etwas Anderes bestimmten, sei diese Regelung überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen (z.B. der amtswegigen Nichtigerklärung einer Prüfung oder der Ergreifung sonstiger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) maßgeblich. So habe der Verwaltungsgerichtshof etwa zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 5 Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukomme. Dies gelte - mangels diesbezüglicher Sondervorschriften - auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 45 Universitätsgesetz 2002 - UG (Hinweis auf VwGH 27.1.2011, 2010/10/0061).Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte die in Paragraph 68, Absatz 7, AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zustehe, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Soweit nicht Sondervorschriften etwas Anderes bestimmten, sei diese Regelung überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen (z.B. der amtswegigen Nichtigerklärung einer Prüfung oder der Ergreifung sonstiger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) maßgeblich. So habe der Verwaltungsgerichtshof etwa zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 5, Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukomme. Dies gelte - mangels diesbezüglicher Sondervorschriften - auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 45, Universitätsgesetz 2002 - UG (Hinweis auf VwGH 27.1.2011, 2010/10/0061). 3
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 45 UG hätten gemäß dessen Abs. 7 nur die Universitätsorgane Parteistellung; dem Revisionswerber, der sich um eine bestimmte Professorenstelle an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck beworben habe und an dritter Stelle gereiht worden sei, komme kein subjektiv-öffentliches Recht „auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen“ zu, weshalb bereits die belangte Behörde dessen Anträge zutreffend mangels Parteistellung zurückgewiesen habe.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 45, UG hätten gemäß dessen Absatz 7, nur die Universitätsorgane Parteistellung; dem Revisionswerber, der sich um eine bestimmte Professorenstelle an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck beworben habe und an dritter Stelle gereiht worden sei, komme kein subjektiv-öffentliches Recht „auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen“ zu, weshalb bereits die belangte Behörde dessen Anträge zutreffend mangels Parteistellung zurückgewiesen habe.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2023/10/0009, mwN).2.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2023/10/0009, mwN).
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3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, es bestehe keine Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, „ob bei gebotener verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 45, 98 ff UG 2002 iVm § 8 AVG - insbesondere im Lichtes des Art. 45 AEUV, des Allgemeinen Rechtsgrundsatzes der guten Verwaltung (entsprechend Art. 41 GRC) und des Art. 47 GRC - dem Bewerber eines universitären Berufungsverfahrens gemäß §§ 98 ff UG 2002 Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 45 UG 2002“ zukomme.3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, es bestehe keine Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, „ob bei gebotener verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung der Paragraphen 45, 98, ff UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG - insbesondere im Lichtes des Artikel 45, AEUV, des Allgemeinen Rechtsgrundsatzes der guten Verwaltung (entsprechend Artikel 41, GRC) und des Artikel 47, GRC - dem Bewerber eines universitären Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, ff UG 2002 Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 45, UG 2002“ zukomme. 9
3.1. Dem ist zunächst zu erwidern, dass die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers im Einklang mit der hg. Rechtsprechung steht:
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Danach gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - die in § 68 Abs. 7 AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechtes (vgl. etwa VwGH 7.10.2005, 2005/17/0174, mwN), somit auch für das Aufsichtsverfahren gemäß § 45 UG (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht genannte hg. Erkenntnis 2010/10/0061). Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (vgl. etwa VwGH 8.11.2000, 2000/04/0119, mwN).Danach gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - die in Paragraph 68, Absatz 7, AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechtes vergleiche , etwa VwGH 7.10.2005, 2005/17/0174, mwN), somit auch für das Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 45, UG vergleiche , das bereits vom Verwaltungsgericht genannte hg. Erkenntnis 2010/10/0061). Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen vergleiche , etwa VwGH 8.11.2000, 2000/04/0119, mwN). 11
Dem Einschreiter steht somit nach der hg. Judikatur auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei (wie im vorliegenden Fall der Revisionswerber) - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112); dem hat die belangte Behörde mit ihrem vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid vom 27. Oktober 2022 Genüge getan.Dem Einschreiter steht somit nach der hg. Judikatur auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei (wie im vorliegenden Fall der Revisionswerber) - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112); dem hat die belangte Behörde mit ihrem vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid vom 27. Oktober 2022 Genüge getan. 12
3.2. Daran vermag auch das - allgemein gehaltene - unionsrechtliche Vorbringen des Revisionswerbers nichts zu ändern:
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Der Bezugnahme des Revisionswerbers auf Art. 41 und 47 GRC fehlt bereits eine konkrete sachverhaltsbezogene Begründung dafür, weshalb das angefochtene Erkenntnis in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen sei (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, Ro 2014/16/0052, sowie 27.2.2023, Ra 2023/10/0012); die schlagwortartige Nennung der in Art. 45 AEUV verbürgten Freizügigkeit der Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ist dem Revisionswerber das nach Art. 47 GRC garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht unbenommen geblieben (vgl. etwa - ebenfalls zu einer Antragszurückweisung - VwGH 14.12.2015, Ra 2015/16/0126).Der Bezugnahme des Revisionswerbers auf Artikel 41 und 47 GRC fehlt bereits eine konkrete sachverhaltsbezogene Begründung dafür, weshalb das angefochtene Erkenntnis in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen sei vergleiche , etwa VwGH 27.5.2014, Ro 2014/16/0052, sowie 27.2.2023, Ra 2023/10/0012); die schlagwortartige Nennung der in Artikel 45, AEUV verbürgten Freizügigkeit der Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ist dem Revisionswerber das nach Artikel 47, GRC garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht unbenommen geblieben vergleiche , etwa - ebenfalls zu einer Antragszurückweisung - VwGH 14.12.2015, Ra 2015/16/0126). 14
Der ins Treffen geführte Art. 41 GRC sieht darüber hinaus ein Recht auf eine gute Verwaltung (lediglich) durch Organe der Union, nicht jedoch durch Organe der Mitgliedstaaten vor (vgl. wiederum VwGH Ra 2015/16/0126, mwN).Der ins Treffen geführte Artikel 41, GRC sieht darüber hinaus ein Recht auf eine gute Verwaltung (lediglich) durch Organe der Union, nicht jedoch durch Organe der Mitgliedstaaten vor vergleiche , wiederum VwGH Ra 2015/16/0126, mwN). 15
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Nach dem oben Gesagten besteht für das vom Revisionswerber angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH keine Veranlassung.
Wien, am 11. Dezember 2024