TE Vwgh Beschluss 2024/12/11 Ra 2024/06/0098

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §58 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, in der Revisionssache des T A in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2024, LVwG-318-23/2024-R22, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Hohenems; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung Landhaus), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadt Hohenems Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2024, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für näher bezeichnete baulichen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, als verspätetet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2024, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für näher bezeichnete baulichen Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden war, als verspätetet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, die Stadt H. habe mit Kundmachung vom 29. Jänner 2024 organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt gemacht. Die gegenständliche Beschwerde sei am 26. März 2024, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, um 17:44 Uhr - nach den Amtsstunden - ausschließlich an drei andere als von der Stadt H. in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 AVG am 29. Jänner 2024 im Internet kundgemachte E-Mail-Adressen gesendet worden. Die Sachbearbeiter, an deren E-Mail-Adresse die Beschwerde jeweils übermittelt worden sei, sowie die den Posteingang betreuende Mitarbeiterin seien zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) im Amt gewesen. Eine (fristgerechte) Übermittlung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse stadt@hohenems.at sei nicht erfolgt. Eine rechtzeitige Weiterleitung der Beschwerde an die Einbringungsstelle sei aufgrund der Abwesenheit der betreffenden Mitarbeiter der Behörde nicht möglich gewesen. Allein die Übermittlung der Beschwerde an mehrere, der Behörde zurechenbare E-Mail-Adressen vermöge bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine rechtswirksame Einbringung nicht zu begründen.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, die Stadt H. habe mit Kundmachung vom 29. Jänner 2024 organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt gemacht. Die gegenständliche Beschwerde sei am 26. März 2024, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, um 17:44 Uhr - nach den Amtsstunden - ausschließlich an drei andere als von der Stadt H. in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG am 29. Jänner 2024 im Internet kundgemachte E-Mail-Adressen gesendet worden. Die Sachbearbeiter, an deren E-Mail-Adresse die Beschwerde jeweils übermittelt worden sei, sowie die den Posteingang betreuende Mitarbeiterin seien zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) im Amt gewesen. Eine (fristgerechte) Übermittlung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse stadt@hohenems.at sei nicht erfolgt. Eine rechtzeitige Weiterleitung der Beschwerde an die Einbringungsstelle sei aufgrund der Abwesenheit der betreffenden Mitarbeiter der Behörde nicht möglich gewesen. Allein die Übermittlung der Beschwerde an mehrere, der Behörde zurechenbare E-Mail-Adressen vermöge bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine rechtswirksame Einbringung nicht zu begründen.

Die Beschwerde müsse daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückgewiesen werden.

In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, der angefochtene Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt sei, wenn sie sich im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befinde (Hinweis auf VwGH 22.7.2009, 2008/04/0089, VwGH 29.1.2010, 2008/10/0251, und VwGH 18.4.2012, 2010/10/0258). Die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung sei bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen aber keine rechtliche Bedeutung zukomme (Hinweis auf VwGH 13.9.2006, Ra 2015/03/0038, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128). Der Verwaltungsgerichtshof möge sohin die Frage klären, ob ein Rechtsmittel bei Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde am letzten Tag der Frist als fristgerecht zu erachten sei, auch wenn die Behörde für elektronische Zustellungen eine andere E-Mail-Adresse im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG kundgemacht habe.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, der angefochtene Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt sei, wenn sie sich im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befinde (Hinweis auf VwGH 22.7.2009, 2008/04/0089, VwGH 29.1.2010, 2008/10/0251, und VwGH 18.4.2012, 2010/10/0258). Die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung sei bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen aber keine rechtliche Bedeutung zukomme (Hinweis auf VwGH 13.9.2006, Ra 2015/03/0038, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128). Der Verwaltungsgerichtshof möge sohin die Frage klären, ob ein Rechtsmittel bei Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde am letzten Tag der Frist als fristgerecht zu erachten sei, auch wenn die Behörde für elektronische Zustellungen eine andere E-Mail-Adresse im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemacht habe.

Weiters liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Einschränkung elektronischer „Einbringungen“ im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG zulässig bzw. rechtswirksam sei, wenn die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung keine derartige Einschränkung vorsehe oder auf eine solche verweise.Weiters liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Einschränkung elektronischer „Einbringungen“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG zulässig bzw. rechtswirksam sei, wenn die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung keine derartige Einschränkung vorsehe oder auf eine solche verweise.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).

Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht, weil darin zwar Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt werden, aber nicht konkret darlegt wird, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einem der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.

Abgesehen davon sind die vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es in diesen zum einen um die Frage ging, wann eine - außerhalb der Amtsstunden übermittelte - elektronische Eingabe an den von der Behörde für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählten Server bei der Behörde eingelangt ist, wobei keine ordnungsgemäß kundgemachten organisatorischen Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG vorgelegen haben, während im Revisionsfall organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG kundgemacht wurden und die Frage zu beantworten war, ob die Eingabe des Revisionswerbers an andere als die von der Behörde kundgemachte E-Mail-Adressen fristwahrend war. Zum anderen wird in den vom Revisionswerber genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach es sich beim Magistrat der Stadt Wien um eine verwaltungsbehördliche Einheit handle; inwiefern diese Ausführungen für den Revisionsfall relevant sein könnten, geht aus der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht hervor.Abgesehen davon sind die vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es in diesen zum einen um die Frage ging, wann eine - außerhalb der Amtsstunden übermittelte - elektronische Eingabe an den von der Behörde für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählten Server bei der Behörde eingelangt ist, wobei keine ordnungsgemäß kundgemachten organisatorischen Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorgelegen haben, während im Revisionsfall organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemacht wurden und die Frage zu beantworten war, ob die Eingabe des Revisionswerbers an andere als die von der Behörde kundgemachte E-Mail-Adressen fristwahrend war. Zum anderen wird in den vom Revisionswerber genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach es sich beim Magistrat der Stadt Wien um eine verwaltungsbehördliche Einheit handle; inwiefern diese Ausführungen für den Revisionsfall relevant sein könnten, geht aus der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht hervor.

Zudem gibt es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, nach welcher etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), konkret: die Verwendung einer anderen als der von der Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, zu Lasten des Einschreiters gehen (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, zu einem Fall, in dem eine Eingabe ebenfalls an die persönliche E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters und nicht an die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse übermittelt wurde).Zudem gibt es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, nach welcher etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), konkret: die Verwendung einer anderen als der von der Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, zu Lasten des Einschreiters gehen vergleiche , VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, zu einem Fall, in dem eine Eingabe ebenfalls an die persönliche E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters und nicht an die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse übermittelt wurde).

Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellte Behauptung, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einschränkung elektronischer Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG zulässig bzw. rechtswirksam sei, wenn die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung keine derartige Einschränkung vorsehe oder auf eine solche verweise, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen (vgl. dazu VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060), aus der Kundmachung der Behörde im Internet ergeben; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 19.10.2022 Ra 2022/07/0162, mwN, zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs in Bezug auf die Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden).Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellte Behauptung, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einschränkung elektronischer Eingaben im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG zulässig bzw. rechtswirksam sei, wenn die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung keine derartige Einschränkung vorsehe oder auf eine solche verweise, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen vergleiche , dazu VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060), aus der Kundmachung der Behörde im Internet ergeben; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022 Ra 2022/07/0162, mwN, zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs in Bezug auf die Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

6
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060098.L00

Im RIS seit

16.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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