TE Vwgh Beschluss 2024/12/11 Ra 2022/06/0214

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der FM GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Jänner 2022, LVwG-153354/2/MK/GSc, betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde Ansfelden Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 18. August 2019 auf Zustimmung der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung in Form eines Zufahrtstores auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A. abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 18. August 2019 auf Zustimmung der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung in Form eines Zufahrtstores auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A. abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbende Partei eine Verletzung in ihrem subjektiven Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 durch das angefochtene Erkenntnis behauptet.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbende Partei eine Verletzung in ihrem subjektiven Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 durch das angefochtene Erkenntnis behauptet.
4
Die belangte Behörde erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welche sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
7
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 verletzt werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 verletzt werden.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022060214.L00

Im RIS seit

16.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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