TE Vwgh Beschluss 2024/12/11 Ra 2022/06/0203

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Evereins L, vertreten durch Mag. Nicole Konrad, Rechtsanwältin in 8342 Gnas 56/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Juni 2022, LVwG 50.34-3613/2021-5, betreffend Benützungsuntersagung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2021, mit welchem ihr gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz die Benützung der näher bezeichneten Stocksporthalle inklusive Überdachung und Zuseherraum auf näher genannten Grundstücken der KG L. ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2021, mit welchem ihr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer 3, Steiermärkisches Baugesetz die Benützung der näher bezeichneten Stocksporthalle inklusive Überdachung und Zuseherraum auf näher genannten Grundstücken der KG L. ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt worden war, als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (römisch zwei.).
5
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass sich die tatsächlich errichtete Stocksporthalle nicht mit jener baurechtlichen Bewilligung decke, die für die Errichtung der Halle mit Überdachung und Zuseherraum mit Bescheid vom 5. November 2015 erteilt worden sei (Verweis auf VwGH 31.1.2022, Ra 2021/06/0228). Es bestehe keine Identität zwischen den baurechtlich bewilligten Anlagen und jenen, die tatsächlich errichtet worden seien. Es lägen massive Abweichungen vom baurechtlichen Konsens („Lageabweichung von rund 8 m, Überbauung der nordöstlichen Grundgrenze“), und damit ein „aliud“ vor, für welches weder eine baurechtliche Bewilligung noch eine Benützungsbewilligung erwirkt worden sei. Eine bauliche Trennbarkeit der einzelnen konsenswidrigen Teile sei aus näheren Gründen nicht gegeben. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 sei die Benützungsbewilligung „für die mit Bescheid vom 05.11.2015 bewilligte Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum“ erteilt worden. Diese habe nur auf das mit Bescheid vom 5. November 2015 konsentierte, aber nicht umgesetzte Projekt Bezug genommen. Durch eine Benützungsbewilligung könne ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werden und aus einer Benützungsbewilligung könne auch kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, mwN).
7
Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0080 oder auch 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , für viele etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0080 oder auch 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN).
8
In der vorliegenden Revision wird unter „III. GRÜNDE, AUS DENEN ENTGEGEN DEM AUSSPRUCH DES VERWALTUNGSGERICHTS DIE REVISION FÜR ZULÄSSIG ERACHTET WIRD (Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 3 VwGG):“ inhaltsgleich und weitgehend wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „V. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE RECHTSWIDRIGKEIT STÜTZT - REVISIONSGRÜNDE (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG iVm § 42 Abs 2 VwGG)“.In der vorliegenden Revision wird unter „III. GRÜNDE, AUS DENEN ENTGEGEN DEM AUSSPRUCH DES VERWALTUNGSGERICHTS DIE REVISION FÜR ZULÄSSIG ERACHTET WIRD (Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 3, VwGG):“ inhaltsgleich und weitgehend wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „V. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE RECHTSWIDRIGKEIT STÜTZT - REVISIONSGRÜNDE (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG)“.
9
Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Soweit in den Zulässigkeitsgründen außerdem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „ne bis in idem“ behauptet wird, wird darüber hinaus weder angegeben, um welche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes es sich dabei handelt, noch dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entspricht. Soweit in den Zulässigkeitsgründen außerdem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „ne bis in idem“ behauptet wird, wird darüber hinaus weder angegeben, um welche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes es sich dabei handelt, noch dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei vergleiche , zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).
10
Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf die Frage eingegangen werden musste, ob darin ein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wurde.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf die Frage eingegangen werden musste, ob darin ein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wurde.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022060203.L00

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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