1
Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich seit Oktober 2008 zunächst aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende - zuletzt gültig bis zum 30. September 2015 - im Bundesgebiet auf. Nach Beendigung seines Studiums an der Universität Wien verblieb der Mitbeteiligte weiterhin in Österreich und stellte am 24. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Die Behörde erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zudem erklärte sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich seit Oktober 2008 zunächst aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende - zuletzt gültig bis zum 30. September 2015 - im Bundesgebiet auf. Nach Beendigung seines Studiums an der Universität Wien verblieb der Mitbeteiligte weiterhin in Österreich und stellte am 24. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Die Behörde erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zudem erklärte sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 verfügte der Mitbeteiligte über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie vom 14. September 2019 bis zum 14. September 2020 über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 verfügte der Mitbeteiligte über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie vom 14. September 2019 bis zum 14. September 2020 über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
3
Am 2. Juli 2020 stellte der Mitbeteiligte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels, welcher ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) vom 15. September 2020 mit einjähriger Gültigkeitsdauer erteilt wurde.
4
Der lediglich wegen der einjährigen Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Jänner 2021 gemäß § 20 Abs. 1a NAG mit der Maßgabe statt, „dass der aktuelle Aufenthaltstitel [‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘] des Beschwerdeführers [Mitbeteiligten] von 15.09.2020 bis 15.09.2023 gültig“ sei. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Der lediglich wegen der einjährigen Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Jänner 2021 gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG mit der Maßgabe statt, „dass der aktuelle Aufenthaltstitel [‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘] des Beschwerdeführers [Mitbeteiligten] von 15.09.2020 bis 15.09.2023 gültig“ sei. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 und einen Schulabschluss im Sinn des § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz (IntG) verfüge. Zudem traf es Feststellungen zum Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich und seiner beruflichen Tätigkeit. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass am „aktuellen“ Wohnsitz des Mitbeteiligten - der seit November 2008 über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen in Wien verfüge - auch seine Schwester und ein Bruder gemeldet seien.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 und einen Schulabschluss im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG) verfüge. Zudem traf es Feststellungen zum Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich und seiner beruflichen Tätigkeit. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass am „aktuellen“ Wohnsitz des Mitbeteiligten - der seit November 2008 über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen in Wien verfüge - auch seine Schwester und ein Bruder gemeldet seien.
6
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Da sowohl die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG als auch der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 auf Dauerhaftigkeit ausgelegt seien, lägen im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Erwerbsbiographie des Mitbeteiligten, die Dauer der Hauptwohnsitzmeldung sowie seine familiären Bindungen - die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a Z 2 NAG (§ 2 Abs. 2 NAG) vor. Es sei daher in Stattgebung der Beschwerde ein Aufenthaltstitel mit dreijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Da sowohl die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als auch der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Dauerhaftigkeit ausgelegt seien, lägen im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Erwerbsbiographie des Mitbeteiligten, die Dauer der Hauptwohnsitzmeldung sowie seine familiären Bindungen - die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) vor. Es sei daher in Stattgebung der Beschwerde ein Aufenthaltstitel mit dreijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen.
7
Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Niederlassung im Sinn des § 20 Abs. 1a Z 2 NAG auch Zeiten eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 umfasse.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Niederlassung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG auch Zeiten eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 umfasse.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit weiters ausgeführt wird, dass der beantragte Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG gemäß § 20 Abs. 1a NAG nur dann für drei Jahre zu erteilen wäre, wenn in den letzten zwei Jahren durchgehend eine rechtmäßige Niederlassung nach § 2 Abs. 2 NAG gegeben sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weil der Mitbeteiligte über einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt habe. Aus der Bestimmung des § 45 Abs. 2 NAG ergebe sich eindeutig, dass Zeiten aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht als Niederlassung im Sinn des § 20 Abs. 1a Z 2 NAG zu werten seien.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit weiters ausgeführt wird, dass der beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG nur dann für drei Jahre zu erteilen wäre, wenn in den letzten zwei Jahren durchgehend eine rechtmäßige Niederlassung nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG gegeben sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weil der Mitbeteiligte über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verfügt habe. Aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, NAG ergebe sich eindeutig, dass Zeiten aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 nicht als Niederlassung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG zu werten seien.
9
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung des Vorverfahrens die Revision sowie den Verfahrensakt einschließlich der vom Mitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
12
Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Geltungsbereich
§ 1. ...Paragraph eins, ...
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1.
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. ...Paragraph 2, ...
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1.
der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2.
der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3.
der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
...
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
2.
Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte-plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte-plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
...
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20, (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und
2.
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
...
Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘
§ 41a. ...Paragraph 41 a, ...
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie
1.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
2.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
3.
über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird.
...
Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
...
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Übergangsbestimmungen
§ 81. ...Paragraph 81, ...
(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. ...“(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. ...“
13
Der Mitbeteiligte verfügte vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und vom 14. September 2019 bis zum 14. September 2020 über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG. Am 2. Juli 2020 stellte der Mitbeteiligte den gegenständlichen Verlängerungsantrag, ohne eine bestimmte Dauer zu beantragen.Der Mitbeteiligte verfügte vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und vom 14. September 2019 bis zum 14. September 2020 über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Am 2. Juli 2020 stellte der Mitbeteiligte den gegenständlichen Verlängerungsantrag, ohne eine bestimmte Dauer zu beantragen.
14
Nach § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 146/2020 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie u.a. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben.Nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie u.a. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben. 15
Gemäß § 20 Abs. 1a NAG sind die dort genannten Aufenthaltstitel - abweichend von § 20 Abs. 1 NAG - für die Dauer von drei Jahren zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Integrationsgesetz [IntG]) erfüllt hat (Z 1) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (Z 2), es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (letzter Halbsatz). Der Behörde - und damit auch dem Verwaltungsgericht - wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG sind die dort genannten Aufenthaltstitel - abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, NAG - für die Dauer von drei Jahren zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Integrationsgesetz [IntG]) erfüllt hat (Ziffer eins,) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (Ziffer 2,), es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (letzter Halbsatz). Der Behörde - und damit auch dem Verwaltungsgericht - wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
16
Die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 zurück. Zuvor bestand gemäß § 20 NAG keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer (vgl. § 20 Abs. 1 NAG) zu erlangen (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/22/0097, Rn. 15).Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zurück. Zuvor bestand gemäß Paragraph 20, NAG keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer vergleiche , Paragraph 20, Absatz eins, NAG) zu erlangen vergleiche , VwGH 28.2.2024, Ra 2023/22/0097, Rn. 15). 17
Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen (vgl. ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 1, 13; sowie VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 8, mwN).Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen vergleiche , ErläutRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode eins, , 13; sowie VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 8, mwN). 18
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung müssen die genannten Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des § 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG) erteilt werden kann (vgl. wiederum VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 9).Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung müssen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Halbsatz NAG) erteilt werden kann vergleiche , wiederum VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 9). 19
Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt (iSd § 20 Abs. 1a Z 1 NAG).Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt (iSd Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer eins, NAG).
20
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 12 NAG der rechtmäßige Aufenthalt des Mitbeteiligten aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen als Studierender nicht als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 gilt (vgl. auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0153, Rn. 7).Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG der rechtmäßige Aufenthalt des Mitbeteiligten aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen als Studierender nicht als Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, gilt vergleiche , auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0153, Rn. 7). 21
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Mitbeteiligte in den letzten zwei Jahren als durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet „niedergelassen“ anzusehen ist (vgl. § 20 Abs. 1a Z 2 NAG), ob also der Aufenthalt des Mitbeteiligten aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen ist.Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Mitbeteiligte in den letzten zwei Jahren als durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet „niedergelassen“ anzusehen ist vergleiche , Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG), ob also der Aufenthalt des Mitbeteiligten aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen ist.
22
Nach der Definition des § 2 Abs. 2 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Z 1), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 116; sowie nochmals VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 13, unter Verweis auf VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).Nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 2, NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Ziffer eins,), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Ziffer 2,) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist vergleiche , ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 116, ; sowie nochmals VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024, Rn. 13, unter Verweis auf VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). 23
Im 7. Hauptstück des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen geregelt, die nach § 54 Abs. 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen als „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Z 1), als „Aufenthaltsberechtigung“ (Z 2) oder als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Z 3) erteilt werden. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, wobei Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht verlängerbar sind.Im 7. Hauptstück des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen geregelt, die nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen als „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Ziffer eins,), als „Aufenthaltsberechtigung“ (Ziffer 2,) oder als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Ziffer 3,) erteilt werden. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, wobei Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nicht verlängerbar sind.
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Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat (Z 2; die zweite Alternative ist im vorliegenden Fall nicht relevant).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat (Ziffer 2,; die zweite Alternative ist im vorliegenden Fall nicht relevant). 25
Dieser Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, in § 41a Abs. 9 NAG („Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG.Dieser Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG („Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. 26
In den Erläuterungen zum FNG, ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45, wird klargestellt, dass in § 55 AsylG 2005 „aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst“ werden solle. Der bis dahin in § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur „befristeten Niederlassung“ und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.In den Erläuterungen zum FNG, ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45, , wird klargestellt, dass in Paragraph 55, AsylG 2005 „aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst“ werden solle. Der bis dahin in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur „befristeten Niederlassung“ und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben. 27
§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG sieht seit seiner Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ im Sinn einer Niederlassung nach § 2 Abs. 2 NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den angeführten Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 NAG erfasst werden sollten. Selbst das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt; das von Gesetzes wegen bestehende Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG 2005) entspricht auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 62).Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sieht seit seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ im Sinn einer Niederlassung nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den angeführten Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NAG erfasst werden sollten. Selbst das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke erlaubt; das von Gesetzes wegen bestehende Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter vergleiche , Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005) entspricht auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 62). 28
Dementsprechend sieht die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 erster Satz NAG auch vor, dass vor dem 1. Jänner 2014 (dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen des FNG) erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weitergelten.Dementsprechend sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 31, erster Satz NAG auch vor, dass vor dem 1. Jänner 2014 (dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen des FNG) erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weitergelten.
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Festzuhalten ist demnach, dass durch die mit dem FNG erfolgte Auslagerung der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vom NAG in das AsylG 2005 keine inhaltliche Änderung - insbesondere Einschränkung ihres Berechtigungsumfanges - erfolgt ist.Festzuhalten ist demnach, dass durch die mit dem FNG erfolgte Auslagerung der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom NAG in das AsylG 2005 keine inhaltliche Änderung - insbesondere Einschränkung ihres Berechtigungsumfanges - erfolgt ist.
30
Nach § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinn des Abs. 2. Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) und Aufenthaltsbewilligungen (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013, Rn. 12).Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) nicht als Niederlassung im Sinn des Absatz 2, Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) und Aufenthaltsbewilligungen vergleiche , VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013, Rn. 12). 31
Die Revision führt für ihre Rechtsansicht, wonach Zeiten des Aufenthaltes nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als Niederlassung angesehen werden könnten, § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG ins Treffen. Aus dieser Regelung ergebe sich nach Ansicht des Revisionswerbers, dass Zeiten auf Grund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als Niederlassung im Sinn des § 20 Abs. 1a Z 2 NAG oder § 45 Abs. 1 NAG zu werten seien, weil andernfalls die Bestimmung des § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG „obsolet wäre“.Die Revision führt für ihre Rechtsansicht, wonach Zeiten des Aufenthaltes nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht als Niederlassung angesehen werden könnten, Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG ins Treffen. Aus dieser Regelung ergebe sich nach Ansicht des Revisionswerbers, dass Zeiten auf Grund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht als Niederlassung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG oder Paragraph 45, Absatz eins, NAG zu werten seien, weil andernfalls die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG „obsolet wäre“.
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§ 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in § 45 Abs. 1 NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG), wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien vergleiche , ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 78, zu Paragraph 45, NAG), wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.
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Daraus ist jedoch für die Rechtansicht des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. In den vorgenannten Erläuterungen ist nämlich zudem festgehalten, dass der angeführte Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ entsprechend zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in § 45 Abs. 2 NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1a NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.Daraus ist jedoch für die Rechtansicht des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. In den vorgenannten Erläuterungen ist nämlich zudem festgehalten, dass der angeführte Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ entsprechend zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in Paragraph 45, Absatz 2, NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Auch § 45 Abs. 12 NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG betreffend die „Aufenthaltsberechtigung plus“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte - wie in Rn. 27 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie somit aus der expliziten Regelung des § 45 Abs. 12 NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des § 2 Abs. 2 NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zulässig.Auch Paragraph 45, Absatz 12, NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG betreffend die „Aufenthaltsberechtigung plus“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte - wie in Rn. 27 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie somit aus der expliziten Regelung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zulässig.
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Das Verwaltungsgericht ging somit fallbezogen zu Recht davon aus, dass (auch) der rechtmäßige Aufenthalt des Mitbeteiligten vom 14. September 2018 bis 13. September 2019 aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG gilt, demnach die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG vorgelegen sind und der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen war.Das Verwaltungsgericht ging somit fallbezogen zu Recht davon aus, dass (auch) der rechtmäßige Aufenthalt des Mitbeteiligten vom 14. September 2018 bis 13. September 2019 aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG gilt, demnach die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG vorgelegen sind und der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen war.
36
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
37
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Dezember 2024