1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten unter Angabe des Anhalteorts im Gemeindegebiet Langenlois, Zöbing, und der Anhaltezeit zur Last gelegt, es als Fahrer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt werde und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteige, unterlassen zu haben, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen, obwohl er sich als Fahrer zu näher bestimmten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Die genannten Zeiträume seien nicht aufgezeichnet und von ihm auch nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen worden. Er habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 134/2020 iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG idF BGBl. I Nr. 62/2022 eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten unter Angabe des Anhalteorts im Gemeindegebiet Langenlois, Zöbing, und der Anhaltezeit zur Last gelegt, es als Fahrer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt werde und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteige, unterlassen zu haben, die in Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Z. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen, obwohl er sich als Fahrer zu näher bestimmten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Die genannten Zeiträume seien nicht aufgezeichnet und von ihm auch nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen worden. Er habe dadurch Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) 165 aus 2014, in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054 verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 1b KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022, eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. 2
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht), in der er sich damit rechtfertigte, dass ihm der Fehler bei der Bedienung des Fahrtenschreibers nicht aufgefallen sei bzw. nicht auffallen habe können und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne, diesen Fehler nicht durch einen manuellen Nachtrag korrigiert zu haben.
3
In der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde vom Mitbeteiligten u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 9. September 2021, C-906/19 vorgebracht, das bekämpfte Straferkenntnis sei mangelhaft, weil behördlicherseits nicht festgestellt worden sei, an welchem Ort die fehlende Nachtragung hätte durchgeführt werden sollen. Dies sei jedenfalls nicht der Anhalteort in Zöbing gewesen. Über Befragen gab der Mitbeteiligte an, er habe sich in den im Straferkenntnis genannten Zeiträumen glaublich in Gmünd bei seiner Firma aufgehalten und er fahre mit seinem LKW nur innerhalb Österreichs.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge, behob den Bescheid ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte sei am 24. August 2022 an einem näher genannten Ort im Gemeindegebiet Langenlois, Zöbing, einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, bei der festgestellt worden sei, dass er sich in den Zeiträumen vom 10. August 2022 ab 13:30 Uhr bis 11. August 2022 05:03 Uhr und vom 22. August 2022 ab 13:53 Uhr bis 23. August 2022 05:01 Uhr nicht in seinem zum Güterverkehr im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeug aufgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, den in das Kraftfahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen. Er habe es unterlassen, die genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Nicht festgestellt werden könne, ob sich der Mitbeteiligte „zu diesem Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten [...] und somit diese Übertretung im Inland stattgefunden [habe]“.
6
Zur Unmöglichkeit der Feststellung, dass der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Übertretung im Inland begangen habe, führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, es würden weder aus der Anzeige noch dem behördlichen Ermittlungsverfahren diesbezügliche Beweisergebnisse vorliegen. Der „eigentliche Tatort“ habe auch nicht im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festgestellt werden können. Selbst wenn man davon ausginge, dass die „Eintragung zur Tatzeit am manuellen Eingabegerät [...] auf der Fahrerkarte in Österreich unterlassen“ worden sei, da der im Akt aufliegende Zeitstrahl der DAKO-Aufzeichnung erkennen ließe, dass sich der Mitbeteiligte nur im Inland aufgehalten habe (Symbol „A“ am Zeitstrahl), fehle eine diesbezügliche Feststellung im Spruch des Straferkenntnisses.
7
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, es sei dem Mitbeteiligten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, gelungen, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses aufzuzeigen. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen dürften im Lichte dieses Urteils Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen worden seien, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden. Der Ort der Kontrolle bzw. der Betretung sei jedenfalls nicht der Tatort im Sinne des Ortes, wo der geforderte Nachtrag hätte stattfinden müssen.In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, es sei dem Mitbeteiligten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, gelungen, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses aufzuzeigen. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen dürften im Lichte dieses Urteils Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen worden seien, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden. Der Ort der Kontrolle bzw. der Betretung sei jedenfalls nicht der Tatort im Sinne des Ortes, wo der geforderte Nachtrag hätte stattfinden müssen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Die revisionswerbende Behörde bringt zur Zulässigkeit der Amtsrevision und in der Sache u.a. vor, im angefochtenen Erkenntnis sei unter Punkt „4. Feststellungen“ aktenwidrig und im Widerspruch zu den beweiswürdigenden Erwägungen zum Ergebnis der DAKO-Auswertung davon ausgegangen worden, es könne nicht festgestellt werden, ob sich der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten und er die ihm vorgeworfene Übertretung im Inland begangen habe. Der „vom Verwaltungsgericht Niederösterreich intendierte Tatort“ sei daher zweifellos in Österreich gelegen.
11
Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision im Ergebnis als zulässig und begründet.
12
Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsfall mit Blick auf den Tatzeitpunkt die Rechtslage zum 24. August 2022 zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VStG). Es können daher weder der durch den Unionsgesetzgeber inzwischen mit der Verordnung (EU) 2024/1258 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgenommene Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Beachtung finden noch die mit 20. Juli 2024 in Kraft getretene Novellierung des § 134 Abs. 1a KFG idF BGBl. I Nr. 116/2024.Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsfall mit Blick auf den Tatzeitpunkt die Rechtslage zum 24. August 2022 zur Anwendung kommt (Paragraph eins, Absatz 2, VStG). Es können daher weder der durch den Unionsgesetzgeber inzwischen mit der Verordnung (EU) 2024/1258 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, aufgenommene Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, Beachtung finden noch die mit 20. Juli 2024 in Kraft getretene Novellierung des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,. 13
Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses ausgehend vom Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, im Wesentlichen mit einer Verdrängung der nationalen Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1a KFG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, wonach Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar seien, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden sind, wobei in diesem Fall als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist, gelte. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass auch „bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt“ und es sei dies aus § 134 Abs. 1a KFG abgeleitet worden. Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 41. KFG-Novelle ergebe sich aber, dass im Urteil des EuGH zum Ausdruck gebracht worden sei, dass „Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014)“ nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden dürften, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden seien. Im Lichte dessen und mit Blick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts sei die revisionswerbende Behörde daher gehalten gewesen zu ermitteln, wo der Mitbeteiligte den ihm angelasteten Verstoß begangen habe; zudem hätte sie den so ermittelten Ort als Tatort bezeichnen müssen. Der im Straferkenntnis angegebene Tatort, die Kontrollstelle, erweise sich als rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht mit Blick auf § 44a Z 1 VStG nicht korrigierbar.Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses ausgehend vom Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, im Wesentlichen mit einer Verdrängung der nationalen Rechtsvorschrift des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, wonach Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar seien, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden sind, wobei in diesem Fall als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist, gelte. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass auch „bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt“ und es sei dies aus Paragraph 134, Absatz eins a, KFG abgeleitet worden. Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 41. KFG-Novelle ergebe sich aber, dass im Urteil des EuGH zum Ausdruck gebracht worden sei, dass „Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165 aus 2014,)“ nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden dürften, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden seien. Im Lichte dessen und mit Blick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts sei die revisionswerbende Behörde daher gehalten gewesen zu ermitteln, wo der Mitbeteiligte den ihm angelasteten Verstoß begangen habe; zudem hätte sie den so ermittelten Ort als Tatort bezeichnen müssen. Der im Straferkenntnis angegebene Tatort, die Kontrollstelle, erweise sich als rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht mit Blick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht korrigierbar. 14
Der Verwaltungsgerichtshof kann dieser Rechtsansicht aus mehreren Gründen nicht beitreten:
15
Zutreffend ist, dass der EuGH im aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des französischen Kassationsgerichtshofs ergangenen Urteil vom 9. September 2021, C-906/19, ausgesprochen hat, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen (vgl. Rn. 45).Zutreffend ist, dass der EuGH im aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des französischen Kassationsgerichtshofs ergangenen Urteil vom 9. September 2021, C-906/19, ausgesprochen hat, dass Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung Nr. 561 aus 2006, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561 aus 2006, geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen vergleiche , Rn. 45).
16
Dieses Urteil stünde damit zwar einer Sichtweise entgegen, wonach den österreichischen Behörden im Falle eines in einem anderen Mitgliedsstaat begangenen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl. L 60/2014 idF ABl. L 249/2020 - bei der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 handelt es sich um die Nachfolgeregelung zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - eine Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe zukomme.Dieses Urteil stünde damit zwar einer Sichtweise entgegen, wonach den österreichischen Behörden im Falle eines in einem anderen Mitgliedsstaat begangenen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, ABl. L 60 aus 2014, in der Fassung ABl. L 249 aus 2020, - bei der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, handelt es sich um die Nachfolgeregelung zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - eine Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe zukomme.
17
Mit dem oben wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde dem Mitbeteiligten aber weder angelastet, dass er eine Übertretung des § 134 Abs. 1a KFG zu verschulden habe, noch, dass die ihm angelastete Übertretung einen Bezug zu einem anderen Mitgliedsstaat der EU habe.Mit dem oben wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde dem Mitbeteiligten aber weder angelastet, dass er eine Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG zu verschulden habe, noch, dass die ihm angelastete Übertretung einen Bezug zu einem anderen Mitgliedsstaat der EU habe.
18
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nämlich vermeint, es könne nicht festgestellt werden, ob sich der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten und er die ihm vorgeworfene Übertretung im Inland begangen habe, ist festzuhalten, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach aus der Anzeige bzw. dem behördlichen Ermittlungsverfahren keine „diesbezüglichen Ergebnisse“ vorgelegen seien und der „eigentliche Tatort“ auch in der Verhandlung nicht mehr habe festgestellt werden können, den Anforderungen der Rechtsprechung an eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung (zum Prüfkalkül des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0099, mwN) nicht genügt, zumal aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum im Akt einliegenden Ergebnis der DAKO-Auswertung im Widerspruch dazu hervorgeht, dass ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt.Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nämlich vermeint, es könne nicht festgestellt werden, ob sich der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten und er die ihm vorgeworfene Übertretung im Inland begangen habe, ist festzuhalten, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach aus der Anzeige bzw. dem behördlichen Ermittlungsverfahren keine „diesbezüglichen Ergebnisse“ vorgelegen seien und der „eigentliche Tatort“ auch in der Verhandlung nicht mehr habe festgestellt werden können, den Anforderungen der Rechtsprechung an eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung (zum Prüfkalkül des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0099, mwN) nicht genügt, zumal aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum im Akt einliegenden Ergebnis der DAKO-Auswertung im Widerspruch dazu hervorgeht, dass ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt. 19
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Mitbeteiligte selbst zu keinem Zeitpunkt behauptete, sein im Güterverkehr auf Straßen eingesetztes Kraftfahrzeug im Ausland gelenkt zu haben. Vielmehr ist der Verhandlungsniederschrift, wie die Amtsrevision zu Recht geltend macht, zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte eigenen Angaben zufolge mit seinem LKW nur in Österreich fährt. Das Fehlen einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung zur hier entscheidungswesentlichen Frage, nämlich, ob ein grenzüberschreitender oder ein rein inlandsbezogener Sachverhalt vorliegt, der die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu tragen vermag, hindert die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof. Bereits insofern hatte das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
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Soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Begründung stattgab, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangels Angabe des Übertretungsortes nicht der Anforderung nach § 44a Z 1 VStG genüge, ist zudem Folgendes festzuhalten:Soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Begründung stattgab, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangels Angabe des Übertretungsortes nicht der Anforderung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genüge, ist zudem Folgendes festzuhalten:
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Bei der dem Mitbeteiligten angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (vgl. VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247, mwN; VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044), bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1442).Bei der dem Mitbeteiligten angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes vergleiche , VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247, mwN; VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044), bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert vergleiche , Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1442). 22
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw. Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw. Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend vergleiche , VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN). 23
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/02/0079, mwN).Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/02/0079, mwN).
24
Im vorliegenden Fall hat das strafbare Verhalten des Mitbeteiligten bis zu seiner Betretung im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Krems angedauert. Diese Behörde hatte die erste Verfolgungshandlung (in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. November 2022) gesetzt und im Straferkenntnis den Ort der Fahrzeugkontrolle im Gemeindegebiet Langenlois als Anhalteort bezeichnet. Aus dem Straferkenntnis sind das Tatende bzw. der letzte Teilakt eindeutig zu entnehmen, weil alle Zeiträume, zu denen sich der Mitbeteiligte nicht im Fahrzeug aufgehalten und die er nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingetragen hat, mit Datum und genauer Uhrzeit angeführt sind. Auch wurden die vom Mitbeteiligten geforderten Handlungen dahingehend beschrieben, dass er Eintragungen mittels manueller Eingabevorrichtung in die Fahrerkarte vorzunehmen gehabt hätte. Darüber hinaus wurden im Straferkenntnis die verletzte Verwaltungsvorschrift (Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054) und die Strafsanktionsnorm (§ 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG idF BGBl. I Nr. 62/2022) eindeutig bezeichnet. Damit wurden im Spruch des Straferkenntnisses fallbezogen alle relevanten Elemente zur Tatumschreibung angeführt, um den Mitbeteiligten in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte auszuüben und um eine Doppelbestrafung auszuschließen (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129).Im vorliegenden Fall hat das strafbare Verhalten des Mitbeteiligten bis zu seiner Betretung im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Krems angedauert. Diese Behörde hatte die erste Verfolgungshandlung (in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. November 2022) gesetzt und im Straferkenntnis den Ort der Fahrzeugkontrolle im Gemeindegebiet Langenlois als Anhalteort bezeichnet. Aus dem Straferkenntnis sind das Tatende bzw. der letzte Teilakt eindeutig zu entnehmen, weil alle Zeiträume, zu denen sich der Mitbeteiligte nicht im Fahrzeug aufgehalten und die er nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingetragen hat, mit Datum und genauer Uhrzeit angeführt sind. Auch wurden die vom Mitbeteiligten geforderten Handlungen dahingehend beschrieben, dass er Eintragungen mittels manueller Eingabevorrichtung in die Fahrerkarte vorzunehmen gehabt hätte. Darüber hinaus wurden im Straferkenntnis die verletzte Verwaltungsvorschrift (Artikel 34, Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054) und die Strafsanktionsnorm (Paragraph 134, Absatz eins und Absatz eins b, KFG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,) eindeutig bezeichnet. Damit wurden im Spruch des Straferkenntnisses fallbezogen alle relevanten Elemente zur Tatumschreibung angeführt, um den Mitbeteiligten in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte auszuüben und um eine Doppelbestrafung auszuschließen vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129). 25
Gleichzeitig erweist sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, beim Ort der Betretung handle es sich nicht um den Tatort im Sinne des Ortes, wo der geforderte Nachtrag hätte stattfinden müssen, insoweit als unzutreffend, als das verpönte strafbare Verhalten (nämlich die Unterlassung der Nachtragung) bis zu diesem Ort nicht beendet worden ist. Es ist daher nicht als fehlerhaft zu erkennen, dass als Tatort der Ort der Betretung angenommen wurde (vgl. etwa VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140). Dass die im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, erhobenen Bedenken des Verwaltungsgerichts an dieser rechtlichen Sichtweise bei einem reinen Inlandssachverhalt von vornherein nicht zum Tragen kommen, sei an dieser Stelle nochmals angemerkt.Gleichzeitig erweist sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, beim Ort der Betretung handle es sich nicht um den Tatort im Sinne des Ortes, wo der geforderte Nachtrag hätte stattfinden müssen, insoweit als unzutreffend, als das verpönte strafbare Verhalten (nämlich die Unterlassung der Nachtragung) bis zu diesem Ort nicht beendet worden ist. Es ist daher nicht als fehlerhaft zu erkennen, dass als Tatort der Ort der Betretung angenommen wurde vergleiche , etwa VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140). Dass die im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, erhobenen Bedenken des Verwaltungsgerichts an dieser rechtlichen Sichtweise bei einem reinen Inlandssachverhalt von vornherein nicht zum Tragen kommen, sei an dieser Stelle nochmals angemerkt. 26
Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis schon aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfragen eingegangen werden musste.Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis schon aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfragen eingegangen werden musste.
Wien, am 12. Dezember 2024