TE Vwgh Beschluss 2024/12/13 Ro 2023/10/0015

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der A E in K, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Mai 2023, Zl. LVwG-340-9/2022-R11, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. September 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Antrag der Revisionswerberin auf Übernahme der Kosten der stationären Betreuung in einer näher bezeichneten Wohngemeinschaft in K nach dem Sozialleistungsgesetz - SLG mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG für zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4
Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
5
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurden laut dessen Vorlageschreiben keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 3.1.2024, Ra 2023/10/0428, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 3.1.2024, Ra 2023/10/0428, jeweils mwN).
8
In der Revision wird unter „II. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung ihrer Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet“.
9
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - also die Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Übernahme der Kosten einer stationären Betreuung nach dem SLG - bestätigt wurde, stellt das als verletzt erachtete „Recht auf inhaltliche Entscheidung der Beschwerde“ aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar.
10
Mit dem weiteren Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird lediglich ein Aufhebungsgrund (vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/10/0061; 4.4.2024, Ra 2024/10/0036, jeweils mwN).Mit dem weiteren Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird lediglich ein Aufhebungsgrund vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit nicht dargelegt vergleiche , etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/10/0061; 4.4.2024, Ra 2024/10/0036, jeweils mwN).
11
Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100015.J00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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