TE Vwgh Beschluss 2024/12/13 Ra 2024/10/0165

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §39 Abs2b
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art15 Abs1
ForstG 1975
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. F J und 2. A J, beide in S und vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juli 2024, Zl. KLVwG-754-755/11/2023, betreffend eine naturschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juli 2024 wurde den revisionswerbenden Parteien die nachträglich beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Waldkapelle und eines Hühnerstalls mit Bienenhütte auf einem näher genannten Grundstück in der KG B. nicht erteilt und diesen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, bis längstens 30. Juni 2025 die ohne naturschutzrechtliche Genehmigung errichtete Waldkapelle und den Hühnerstall mit Bienenhütte samt Zufahrt, Trittstufen etc. zu entfernen, das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen und eine Fläche von 650 m2 laut einem näher genannten Lageplan mit insgesamt 217 Pflanzen (66 Rotbuchen, 66 Hainbuchen, 65 Weißkiefern und 20 anderen standortgerechten Arten wie Manneresche, Hopfenbuche oder Felsenbirne) auf näher genannte Art aufzuforsten sowie solange zu pflegen und bei Ausfällen mit Pflanzen nachzubessern, bis sich ein Anwuchserfolg eingestellt habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juli 2024 wurde den revisionswerbenden Parteien die nachträglich beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Waldkapelle und eines Hühnerstalls mit Bienenhütte auf einem näher genannten Grundstück in der KG B. nicht erteilt und diesen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, bis längstens 30. Juni 2025 die ohne naturschutzrechtliche Genehmigung errichtete Waldkapelle und den Hühnerstall mit Bienenhütte samt Zufahrt, Trittstufen etc. zu entfernen, das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen und eine Fläche von 650 m2 laut einem näher genannten Lageplan mit insgesamt 217 Pflanzen (66 Rotbuchen, 66 Hainbuchen, 65 Weißkiefern und 20 anderen standortgerechten Arten wie Manneresche, Hopfenbuche oder Felsenbirne) auf näher genannte Art aufzuforsten sowie solange zu pflegen und bei Ausfällen mit Pflanzen nachzubessern, bis sich ein Anwuchserfolg eingestellt habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3486/2024-7, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3486/2024-7, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
3
Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Rechtsfrage, inwieweit bei gemeinsam verhandelten Verfahren verschiedene Bewilligungen bzw. Genehmigungen widersprüchlich bzw. völlig konträr beurteilt werden können“. Dazu bringen die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, dass im vom Verwaltungsgericht gemeinsam geführten forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren „eine Rodungsbewilligung letztendlich erteilt“ worden sei, wogegen „die negative naturschutzrechtliche Einschätzung dazu völlig konträr aufrecht“ geblieben sei. Es liege „die unschlüssige Situation vor, dass ein bewilligtermaßen gerodeter Wald vom naturschutzrechtlichen Sachverständigen dennoch als zu schützender thermophiler Kalk-Buchenwald eingestuft“ werde. Es sei „forstrechtlich wie ebenso in der Natur ... augenscheinlich kein Wald auf den hier gegenständlichen Grundstücken“ vorhanden, dennoch werde „sowohl auf Ebene des Naturschutz-Gutachtens als auch auf Ebene des angefochtenen Erkenntnisses angenommen bzw. fingiert, es wäre gerade auf den gerodeten Stellen ein schützenswerter thermophiler Kalk-Buchenwald“ vorhanden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht „am selben Tag zwei Erkenntnisse“ ausstelle, wobei „in forstrechtlicher Hinsicht dem dort eingeholten Gutachten folgend der gerodete Wald als nicht schützenswert angesehen“ werde, während „für Zwecke des Naturschutzverfahrens fingiert“ werde, dass der Wald „faktisch und rechtlich vorhanden und schützenswert“ sei. Eine „derart in sich widersprüchliche Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtes in einem gemeinsam geführten Verfahren“ widerspreche der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit.
9
Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt: Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind. Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Entgegen der offenbar dem oben wiedergegebenen Vorbringen zugrundeliegenden Ansicht der revisionswerbenden Parteien begegnet es daher von vornherein keinen Bedenken, dass eine Bewilligung nach einer Verwaltungsmaterie erteilt, nach einer anderen hingegen versagt wird. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien bietet § 39 Abs. 2b AVG keine Grundlage für deren Annahme, die (inhaltlichen) Entscheidungen in den verbundenen Verfahren müssten „einheitlich“ - gemeint hier: jeweils stattgebend - sein. Soweit mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen aber auf die - nachträglich unter forstrechtlichen Gesichtspunkten bewilligte - Entfernung des forstlichen Bewuchses Bezug genommen wird, genügt es nochmals darauf hinzuweisen, dass für diese Entfernung die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung unstrittig nicht vorlag.Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt: Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind. Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig vergleiche , VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Entgegen der offenbar dem oben wiedergegebenen Vorbringen zugrundeliegenden Ansicht der revisionswerbenden Parteien begegnet es daher von vornherein keinen Bedenken, dass eine Bewilligung nach einer Verwaltungsmaterie erteilt, nach einer anderen hingegen versagt wird. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien bietet Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG keine Grundlage für deren Annahme, die (inhaltlichen) Entscheidungen in den verbundenen Verfahren müssten „einheitlich“ - gemeint hier: jeweils stattgebend - sein. Soweit mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen aber auf die - nachträglich unter forstrechtlichen Gesichtspunkten bewilligte - Entfernung des forstlichen Bewuchses Bezug genommen wird, genügt es nochmals darauf hinzuweisen, dass für diese Entfernung die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung unstrittig nicht vorlag.
10
In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche bei „der Beurteilung, wonach es nur darauf ankomme, ob eine Bewirtschaftung der Fläche ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre“, von den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
11
Zu diesen Ausführungen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht - der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146; 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006). Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen - die keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nennen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll - nicht entsprochen. Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht übergehe die „ständige Judikatur“, wonach „eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden“ könne.Zu diesen Ausführungen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht - der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146; 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006). Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen - die keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nennen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll - nicht entsprochen. Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht übergehe die „ständige Judikatur“, wonach „eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden“ könne.
12
In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht“ (Verweis auf VwGH 19.5.2009, 2008/10/0280) sowie im Hinblick auf die Annahme einer Zersiedelung im Sinne des K-NSG 2002 (Verweis auf VwGH 2.10.2007, 2006/10/0147; 14.7.2011, 2009/10/0192) behauptet. Im Kern wird in Ansehung des Versagungsgrundes der nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (§ 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a K-NSG 2002) gerügt, dass sich das Verwaltungsgericht „auf lediglich punktuell und kleinsträumig angenommene Verhältnisse“ stütze und mit seiner „ausufernden Interpretation“ des Begriffs „Zersiedelung“ von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht“ (Verweis auf VwGH 19.5.2009, 2008/10/0280) sowie im Hinblick auf die Annahme einer Zersiedelung im Sinne des K-NSG 2002 (Verweis auf VwGH 2.10.2007, 2006/10/0147; 14.7.2011, 2009/10/0192) behauptet. Im Kern wird in Ansehung des Versagungsgrundes der nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 3, Litera a, K-NSG 2002) gerügt, dass sich das Verwaltungsgericht „auf lediglich punktuell und kleinsträumig angenommene Verhältnisse“ stütze und mit seiner „ausufernden Interpretation“ des Begriffs „Zersiedelung“ von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
13
Es wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, geht das Verwaltungsgericht doch auch vom Vorliegen des Versagungsgrundes einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur (§ 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c K-NSG 2002) aus, weil durch das Vorhaben der Bestand einer gefährdeten Biotoptype (hier: thermophiler Kalk-Buchenwald) beeinträchtigt werde (angefochtenes Erkenntnis, S. 15 und 19). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Ansehung dieses Versagungsgrundes werden in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht geltend gemacht. Die Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 darf aber bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist (vgl. das von den revisionswerbenden Parteien genannte Erkenntnis VwGH 2.10.2007, 2006/10/0147). Es wird daher nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den behaupteten Rechtsfragen in Bezug auf den Versagungsgrund der nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes abhängen sollte.Es wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, geht das Verwaltungsgericht doch auch vom Vorliegen des Versagungsgrundes einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur (Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera c, K-NSG 2002) aus, weil durch das Vorhaben der Bestand einer gefährdeten Biotoptype (hier: thermophiler Kalk-Buchenwald) beeinträchtigt werde (angefochtenes Erkenntnis, S. 15 und 19). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Ansehung dieses Versagungsgrundes werden in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht geltend gemacht. Die Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, K-NSG 2002 darf aber bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist vergleiche , das von den revisionswerbenden Parteien genannte Erkenntnis VwGH 2.10.2007, 2006/10/0147). Es wird daher nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den behaupteten Rechtsfragen in Bezug auf den Versagungsgrund der nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes abhängen sollte.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100165.L00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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