1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des auf seinen Namen lautenden Einzelunternehmens mit Sitz in D als Arbeitergeber an einer näher bezeichneten Arbeitsstelle zu einem angeführten Zeitpunkt zwei namentlich genannte syrische Staatsangehörige beschäftigt, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte über den Revisionswerber wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zum Ersatz von Verfahrenskosten. (Soweit sich die Revision gegen die ebenfalls mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Bestrafung nach dem ASVG richtet, ist das Verfahren zur Zl. Ra 2024/08/0137 anhängig.) Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des auf seinen Namen lautenden Einzelunternehmens mit Sitz in D als Arbeitergeber an einer näher bezeichneten Arbeitsstelle zu einem angeführten Zeitpunkt zwei namentlich genannte syrische Staatsangehörige beschäftigt, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte über den Revisionswerber wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zum Ersatz von Verfahrenskosten. (Soweit sich die Revision gegen die ebenfalls mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Bestrafung nach dem ASVG richtet, ist das Verfahren zur Zl. Ra 2024/08/0137 anhängig.) Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis ein Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis ein Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Der Revisionswerber erblickt entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass „im Ergebnis rechtlich zu beurteilen [sei], welche Kontrollmaßnahmen ein Arbeitgeber zu setzen hatte um zu verhindern, dass Mitarbeiter - entgegen den bestehenden Weisungen des Arbeitgebers - Personen/Bekannte an der Arbeitsstelle empfangen oder Verwandte derselben diese besuchen um diesen Essen zu bringen und allenfalls ungefragt und vom [Revisionswerber] ungewollt kleine Handgriffe erledigen“. Dazu sei keine einschlägige Rechtsprechung ersichtlich.
5
Damit entfernt sich die Revision zum einen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die beiden syrischen Staatsangehörigen mit Reinigungsarbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebs des Revisionswerbers beschäftigt waren und nicht nur Essen brachten bzw. „kleine Handgriffe“ erledigten.
6
Zum anderen wird die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers von der unterbliebenen Einholung der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen außer Acht gelassen. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er nach dieser Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der relevanten Rechtsvorschriften gewährleisten; insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, und VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0088, jeweils mwN). Demnach wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur die Erteilung von Weisungen behauptet wird, jedenfalls noch kein wirksames Kontrollsystem dargetan.Zum anderen wird die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers von der unterbliebenen Einholung der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen außer Acht gelassen. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er nach dieser Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der relevanten Rechtsvorschriften gewährleisten; insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche , etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, und VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0088, jeweils mwN). Demnach wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur die Erteilung von Weisungen behauptet wird, jedenfalls noch kein wirksames Kontrollsystem dargetan. 7
In der Revision werden somit in Bezug auf die Bestrafung nach dem AuslBG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit in Bezug auf die Bestrafung nach dem AuslBG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024