1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Mai 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, - mit einer für den vorliegenden Fall nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Mai 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, - mit einer für den vorliegenden Fall nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 30. August 2023 „via E-Mail seiner Rechtsvertretung“ beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt. Mit Schreiben des BFA vom 31. Jänner 2024 sei dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht worden, dass sein Antrag persönliche beim BFA einzubringen und u.a. ein gültiges Reisedokument im Original anzuschließen sei. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, die angeführten Mängel binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben und seinen Antrag persönlich beim BFA einzubringen. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2024 sei der Revisionswerber unter Hinweis auf die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) zu stellen, erneut aufgefordert worden, zu einem angeführten Termin persönlich beim BFA zu erscheinen und u.a. ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Der Revisionswerber sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag - sofern er dem Verbesserungsantrag nicht nachkomme - zurückzuweisen wäre. Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 30. August 2023 „via E-Mail seiner Rechtsvertretung“ beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt. Mit Schreiben des BFA vom 31. Jänner 2024 sei dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht worden, dass sein Antrag persönliche beim BFA einzubringen und u.a. ein gültiges Reisedokument im Original anzuschließen sei. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, die angeführten Mängel binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben und seinen Antrag persönlich beim BFA einzubringen. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2024 sei der Revisionswerber unter Hinweis auf die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) zu stellen, erneut aufgefordert worden, zu einem angeführten Termin persönlich beim BFA zu erscheinen und u.a. ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Der Revisionswerber sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag - sofern er dem Verbesserungsantrag nicht nachkomme - zurückzuweisen wäre.
3
Diesen Verbesserungsaufträgen des BFA vom 31. Jänner 2024 und 20. März 2024 sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 habe er nicht gestellt. Diesen Verbesserungsaufträgen des BFA vom 31. Jänner 2024 und 20. März 2024 sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 habe er nicht gestellt.
4
Der gegenständliche Antrag sei daher vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 5 und 11 AsylG 2005 zurückgewiesen worden. Der gegenständliche Antrag sei daher vom BFA zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 5, und 11 AsylG 2005 zurückgewiesen worden.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
10
Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass ihm das BFA aufgetragen hatte, zu Fragen seiner Integration schriftlich Stellung zu nehmen. Dem sei der Revisionswerber nachgekommen, wobei weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht „eine Integrationsprüfung“ vorgenommen habe.
11
Dem Revisionsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall, in dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, eine inhaltliche Entscheidung über den beantragen Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183, mwN).Dem Revisionsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall, in dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, eine inhaltliche Entscheidung über den beantragen Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183, mwN). 12
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 56 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind u.a. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 persönlich beim BFA zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach Paragraph 56, AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind u.a. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 persönlich beim BFA zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. 13
Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom Jänner und März 2024 nicht nur zu einer Stellungnahme, sondern auch zur Vorlage eines Reisedokumentes und zur persönlichen Antragstellung vor der Behörde auf, wobei auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die Aufforderung vom März 2024 enthielt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - zudem einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV zu stellen.Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom Jänner und März 2024 nicht nur zu einer Stellungnahme, sondern auch zur Vorlage eines Reisedokumentes und zur persönlichen Antragstellung vor der Behörde auf, wobei auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die Aufforderung vom März 2024 enthielt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - zudem einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2023/17/0004, mwN). Zudem wurde die Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten im vorliegenden Fall mangels persönlicher Vorsprache des Revisionswerbers bei der Behörde nicht ermöglicht. Von der persönlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kann gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist. Dass dies der Fall wäre, wurde weder während des vorangegangenen Verfahrens noch in der Revision behauptet.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2023/17/0004, mwN). Zudem wurde die Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten im vorliegenden Fall mangels persönlicher Vorsprache des Revisionswerbers bei der Behörde nicht ermöglicht. Von der persönlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, bis 57 AsylG 2005 kann gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist. Dass dies der Fall wäre, wurde weder während des vorangegangenen Verfahrens noch in der Revision behauptet.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2024