TE Vwgh Beschluss 2024/12/16 Ra 2024/17/0155

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AVG §37
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der U C, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024, W215 2281511-1/11E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der U C, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024, W215 2281511-1/11E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer im Jahr 1997 geborenen mongolischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2023 - mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG festgestellt und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt worden war - als unbegründet ab. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer im Jahr 1997 geborenen mongolischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2023 - mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt worden war - als unbegründet ab. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 3113/2024-8, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Folge erhob die Revisionswerberin die hier gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet wird.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

4.1. Die Revisionswerberin macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.4.1. Die Revisionswerberin macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.

4.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

Einerseits beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keineswegs bloß auf die sinngemäße Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Einerseits beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keineswegs bloß auf die sinngemäße Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Andererseits könnte selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).Andererseits könnte selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).

5.1. Die Revisionswerberin releviert weiters, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.5.1. Die Revisionswerberin releviert weiters, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.

5.2. Soweit die Revisionswerberin das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel moniert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, Rn. 10, mwN).5.2. Soweit die Revisionswerberin das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel moniert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, Rn. 10, mwN).

Die Revisionswerberin hätte somit konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, Pkt. 7.2., mwN).Die Revisionswerberin hätte somit konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, Pkt. 7.2., mwN).

5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, Pkt. 6.2.1., mwN).5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , etwa VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, Pkt. 6.2.1., mwN).

Vorliegend zeigt die Revisionswerberin nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.Vorliegend zeigt die Revisionswerberin nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.

6.1. Die Revision wendet sich ferner gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und moniert, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe den langjährigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich, ihre perfekten Deutschkenntnisse, ihre gemeinnützige Tätigkeit, ihre in Aussicht stehende Beschäftigung und ihre Beziehung mit ihrem „Lebensgefährten“ (den sie inzwischen geehelicht habe), nicht entsprechend gewürdigt.6.1. Die Revision wendet sich ferner gegen die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und moniert, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe den langjährigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich, ihre perfekten Deutschkenntnisse, ihre gemeinnützige Tätigkeit, ihre in Aussicht stehende Beschäftigung und ihre Beziehung mit ihrem „Lebensgefährten“ (den sie inzwischen geehelicht habe), nicht entsprechend gewürdigt.

6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 7.2., mwN).6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 7.2., mwN).

Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 8.2., mwN).Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 8.2., mwN).

6.3. Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest und bezog diese in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ein. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.6.3. Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest und bezog diese in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ein. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.

6.4. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere auch die in der Revision ins Treffen geführte Aufenthaltsdauer. Es maß dieser jedoch - was keinen Bedenken begegnet - keine entscheidende Bedeutung bei, da die Dauer nur etwas über fünfeinhalb Jahren lag (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0231, Rn. 10, mwN), davon der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits ab dem Jahr 2022 wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste.6.4. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere auch die in der Revision ins Treffen geführte Aufenthaltsdauer. Es maß dieser jedoch - was keinen Bedenken begegnet - keine entscheidende Bedeutung bei, da die Dauer nur etwas über fünfeinhalb Jahren lag vergleiche , dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0231, Rn. 10, mwN), davon der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits ab dem Jahr 2022 wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste.

Das Verwaltungsgericht nahm weiters auf die Deutschkenntnisse hinreichend Bedacht, wobei sich diese nach den getroffenen Feststellungen darauf beschränkten, dass die Revisionswerberin zuletzt im Juni 2019 die Deutschprüfung B1 abgelegt, in der Folge einen Deutschkurs B2 (lediglich) besucht und in der Schule am Pflichtgegenstand Deutsch (lediglich) „teilgenommen“ hat. Wenngleich das Verwaltungsgericht festhielt, dass die Revisionswerberin in der Verhandlung gut verständlich und fließend Deutsch gesprochen habe, kann - wie auch die Protokollierung ihrer Aussage zeigt (vgl. etwa S 9 des Verhandlungsprotokolls: „Freiwilliges arbeiten machen, aber seit letzter Woche nicht mehr. Ich habe Herren aufgepasst, spazieren gegangen, Graz ...“) - von besonders berücksichtigungswürdigen (laut der Revision gar „perfekten“) Deutschkenntnissen keine Rede sein.Das Verwaltungsgericht nahm weiters auf die Deutschkenntnisse hinreichend Bedacht, wobei sich diese nach den getroffenen Feststellungen darauf beschränkten, dass die Revisionswerberin zuletzt im Juni 2019 die Deutschprüfung B1 abgelegt, in der Folge einen Deutschkurs B2 (lediglich) besucht und in der Schule am Pflichtgegenstand Deutsch (lediglich) „teilgenommen“ hat. Wenngleich das Verwaltungsgericht festhielt, dass die Revisionswerberin in der Verhandlung gut verständlich und fließend Deutsch gesprochen habe, kann - wie auch die Protokollierung ihrer Aussage zeigt vergleiche , etwa S 9 des Verhandlungsprotokolls: „Freiwilliges arbeiten machen, aber seit letzter Woche nicht mehr. Ich habe Herren aufgepasst, spazieren gegangen, Graz ...“) - von besonders berücksichtigungswürdigen (laut der Revision gar „perfekten“) Deutschkenntnissen keine Rede sein.

Das Verwaltungsgericht bezog ferner auch die in der Revision hervorgehobene gemeinnützige Tätigkeit der Revisionswerberin und den vorgelegten „Arbeitsvorvertrag“ entsprechend in seine Erwägungen ein. Es maß dabei jedoch der gemeinnützigen Tätigkeit erkennbar deshalb weniger Gewicht bei, weil die vorübergehende Tätigkeit bereits vor der Beschwerdeverhandlung wieder aufgegeben worden ist. Der zuletzt vorgelegte „Arbeitsvorvertrag“ war - wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar würdigte - schon deshalb nicht geeignet, die Aufnahme einer geregelten Beschäftigung nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu bescheinigen, weil der Vertrag weder Namen, noch Firmenstempel des künftigen Dienstgebers aufwies.

Das Verwaltungsgericht berücksichtigte schließlich auch, dass die Revisionswerberin im April 2022 einen „Freund“ (ebenso ein mongolischer Staatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ verfügt) fand und mit diesem seit September 2022 in der Wohnung seiner Mutter lebt, wobei diese für die Miete und für den Lebensunterhalt (auch der Revisionswerberin) aufkommt. Wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von keiner Lebensgemeinschaft, die ein gemeinsames Wirtschaften der Lebenspartner unverzichtbar voraussetzt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2018/08/0198, Rn. 7, mwN), ausging und der Beziehung zu dem „Freund“ auch im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beimaß, so kann darin jedenfalls keine unvertretbare Würdigung erblickt werden. Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung einer zwischenzeitigen Eheschließung verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG).Das Verwaltungsgericht berücksichtigte schließlich auch, dass die Revisionswerberin im April 2022 einen „Freund“ (ebenso ein mongolischer Staatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ verfügt) fand und mit diesem seit September 2022 in der Wohnung seiner Mutter lebt, wobei diese für die Miete und für den Lebensunterhalt (auch der Revisionswerberin) aufkommt. Wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von keiner Lebensgemeinschaft, die ein gemeinsames Wirtschaften der Lebenspartner unverzichtbar voraussetzt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2018/08/0198, Rn. 7, mwN), ausging und der Beziehung zu dem „Freund“ auch im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beimaß, so kann darin jedenfalls keine unvertretbare Würdigung erblickt werden. Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung einer zwischenzeitigen Eheschließung verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG).

7. Insgesamt wird daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2022/22/0079, Pkt. 10., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.7. Insgesamt wird daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2022/22/0079, Pkt. 10., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170155.L00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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