1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 39 Abs. 1 Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, die Bauarbeiten betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf einem näher genannten Grundstück in L. unverzüglich einzustellen, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, die Bauarbeiten betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf einem näher genannten Grundstück in L. unverzüglich einzustellen, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für unzulässig.
2
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, Rn. 3, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, Rn. 3, mwN).
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter „IV. Revisionspunkte“ vorgebracht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn, der nicht Betriebsinhaber sei, verletzt.
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Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Verfügung einer Baueinstellung gemäß § 39 Abs. 1 BauG. Fallbezogen stellt das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit a BauG eine Vorfrage dafür dar, ob eine Baueinstellung verfügt werden kann. Die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein rechtskräftiger Baubescheid vorliegt oder der Nachbar hinsichtlich seiner Einwendungen präkludiert ist, war Gegenstand eines anderen Verfahrens (Beschluss des LVwG vom 26. August 2024, LVwG-318-57/2024-R8; die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0195 zurückgewiesen). In gegenständlichen Verfahren betreffend die Verfügung einer Baueinstellung kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr geltend gemachten „Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn“ verletzt sein.Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Verfügung einer Baueinstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BauG. Fallbezogen stellt das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BauG eine Vorfrage dafür dar, ob eine Baueinstellung verfügt werden kann. Die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein rechtskräftiger Baubescheid vorliegt oder der Nachbar hinsichtlich seiner Einwendungen präkludiert ist, war Gegenstand eines anderen Verfahrens (Beschluss des LVwG vom 26. August 2024, LVwG-318-57/2024-R8; die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0195 zurückgewiesen). In gegenständlichen Verfahren betreffend die Verfügung einer Baueinstellung kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr geltend gemachten „Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn“ verletzt sein.
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Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2024