TE Vwgh Beschluss 2024/12/16 Ra 2024/06/0217

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Veröffentlicht am 16.12.2024
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §39 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der P GmbH in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. September 2024, LVwG-318-67/2024-R6, betreffend Baueinstellung nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 39 Abs. 1 Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, die Bauarbeiten betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf einem näher genannten Grundstück in L. unverzüglich einzustellen, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, die Bauarbeiten betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf einem näher genannten Grundstück in L. unverzüglich einzustellen, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für unzulässig.
2
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, Rn. 3, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, Rn. 3, mwN).
3
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter „IV. Revisionspunkte“ vorgebracht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn, der nicht Betriebsinhaber sei, verletzt.
4
Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Verfügung einer Baueinstellung gemäß § 39 Abs. 1 BauG. Fallbezogen stellt das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit a BauG eine Vorfrage dafür dar, ob eine Baueinstellung verfügt werden kann. Die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein rechtskräftiger Baubescheid vorliegt oder der Nachbar hinsichtlich seiner Einwendungen präkludiert ist, war Gegenstand eines anderen Verfahrens (Beschluss des LVwG vom 26. August 2024, LVwG-318-57/2024-R8; die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0195 zurückgewiesen). In gegenständlichen Verfahren betreffend die Verfügung einer Baueinstellung kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr geltend gemachten „Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn“ verletzt sein.Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Verfügung einer Baueinstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BauG. Fallbezogen stellt das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BauG eine Vorfrage dafür dar, ob eine Baueinstellung verfügt werden kann. Die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein rechtskräftiger Baubescheid vorliegt oder der Nachbar hinsichtlich seiner Einwendungen präkludiert ist, war Gegenstand eines anderen Verfahrens (Beschluss des LVwG vom 26. August 2024, LVwG-318-57/2024-R8; die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0195 zurückgewiesen). In gegenständlichen Verfahren betreffend die Verfügung einer Baueinstellung kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr geltend gemachten „Recht auf einen rechtsgültigen Baubescheid infolge der Präklusion der Einwendungen des Nachbarn“ verletzt sein.
5
Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060217.L00

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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