1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 6. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Weiters wurde der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde, in der auch vorgebracht wurde, dass eine an westlichen Werten orientierte Lebensführung ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei und ihr im Fall der Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung drohe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die die Beschwerde abweisende Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht, soweit hier von Bedeutung, damit, dass die Revisionswerberin nicht im Widerspruch zu den afghanischen Werten lebe, sie ihr Kopftuch erst nach mehreren Jahren des Aufenthaltes in Österreich abgelegt habe, ihr Berufswunsch, Krankenpflegerin zu werden, und die vorgebrachte Ausübung von Sport noch kein selbstbestimmtes Leben in westlicher Orientierung begründeten und ein respektvoller Umgang des mit der Revisionswerberin traditionell verheirateten Mannes mit der Revisionswerberin auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland möglich sei. Aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Länderberichten lasse sich auch eine Gruppenverfolgung aller Frauen in Afghanistan nicht ableiten.
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Die dagegen erhobene Revision wurde von Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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In der Revision wird unter anderem vorgebracht, die Diskriminierung von Frauen in Afghanistan erreiche seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 per se „die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität“. Darauf, ob von der konkret betroffenen Frau ein Zuwiderhandeln gegen die diskriminierenden Regelungen zu erwarten sei, komme es nicht an. Die (zur unter der früheren Herrschaft der Taliban zwischen 1996 und 2001 gegebenen Lage in Afghanistan ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen sei - sei insofern (wieder) einschlägig. Unter Bezugnahme auf die im Zeitpunkt der Einbringung der Revision beim Gerichtshof der Europäischen Union unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 anhängig gewesenen (über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten) Verfahren über die Ersuchen um Vorabentscheidung macht die Revisionswerberin zudem geltend, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die geschlechtsbezogene Diskriminierung infolge der Machtübernahme durch die Taliban ein derartiges Ausmaß erreiche, dass einer Frau bereits aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Asyl zu gewähren sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Mai 2023 das gegenständliche - zulässige - Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in den dort zu den Zlen. C-608/22 und C-609/22 anhängigen Rechtssachen ausgesetzt.
10
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, hat der EuGH die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:
„1.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.Artikel 9, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Artikel 6, dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.
2.
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“
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Nach Erlassung dieses Urteils hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425, und im Erkenntnis vom 23. Oktober 2024, Ra 2022/20/0028, ausführlich mit einem Vorbringen befasst, wie es auch im hier gegenständlichen Fall erstattet wurde.
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Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
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Auch das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Auch das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war folglich gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2024