TE Vwgh Beschluss 2024/12/16 Ra 2022/17/0215

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Veröffentlicht am 16.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AVG §37
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1a
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022, L507 1236686-4/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022, L507 1236686-4/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2019 - mit welchem ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war - mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage, als unbegründet ab. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2019 - mit welchem ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war - mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage, als unbegründet ab. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2233/2022-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet wird.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

4.1. Insoweit macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.4.1. Insoweit macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.

4.2. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen kann, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).4.2. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen kann, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).

5.1. Der Revisionswerber releviert weiters, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.5.1. Der Revisionswerber releviert weiters, die belangte Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.

5.2. Soweit der Revisionswerber das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel moniert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, Rn. 10, mwN).5.2. Soweit der Revisionswerber das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel moniert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, Rn. 10, mwN).

Der Revisionswerber hätte konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174 bis 0176, Pkt. 7.2., mwN).Der Revisionswerber hätte konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174 bis 0176, Pkt. 7.2., mwN).

5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, Pkt. 6.2.1., mwN).5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , etwa VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, Pkt. 6.2.1., mwN).

Vorliegend zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.Vorliegend zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.

6.1. Der Revisionswerber macht ferner geltend, der belangten Behörde (gemeint: dem Verwaltungsgericht) sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil sie trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Angaben und die vorgelegten Urkunden nicht entsprechend berücksichtigt habe.

6.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 5.2., mwN).6.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 5.2., mwN).

Vorliegend wendet sich der Revisionswerber aber nicht gegen das Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen wegen antizipierender Würdigung, sondern behauptet vielmehr eine unzureichende Berücksichtigung der (ohnehin) aufgenommenen Beweise und bekämpft damit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

6.3. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).6.3. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).

Derartiges zeigt die Revision aber nicht im Ansatz auf. Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung ist auch in keiner Weise zu sehen.

7.1. Der Revisionswerber wendet sich schließlich gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und moniert, das Verwaltungsgericht habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich höher anzusetzen seien als das gegenläufig öffentliche Interesse.7.1. Der Revisionswerber wendet sich schließlich gegen die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und moniert, das Verwaltungsgericht habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich höher anzusetzen seien als das gegenläufig öffentliche Interesse.

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 7.2., mwN).7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 7.2., mwN).

Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 8.2., mwN).Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 8.2., mwN).

7.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es bei seinen diesbezüglichen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch in keiner Weise zu sehen.7.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK einbezogen. Dass es bei seinen diesbezüglichen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch in keiner Weise zu sehen.

8. Insgesamt wird daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 9., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.8. Insgesamt wird daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 9., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170215.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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