TE Vwgh Beschluss 2024/12/16 Fr 2024/20/0018

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Veröffentlicht am 16.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des N T, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 15. November 2024, W152 2286251-1/15E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze - erledigt wurde, erlassen (vgl. dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 15. November 2024, W152 2286251-1/15E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze - erledigt wurde, erlassen vergleiche , dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
2
Eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie ein Nachweis über dessen Zustellung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024200018.F00

Im RIS seit

20.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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