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Die erwachsenen Antragsteller sind Ehegatten und die minderjährigen Antragsteller deren Kinder; sie sind afghanische Staatsangehörige, die im Dezember 2022 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad für näher genannte Zeiträume die Erteilung von Schengen-Visa beantragten.
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Mit Schriftsatz vom 22. November 2023 erhoben die Antragsteller Säumnisbeschwerde.
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Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2024 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 19. Juli 2024 einlangte.
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Am 6. November 2024 brachten die Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein, weil die Säumnisbeschwerde „bereits vor 11 Monaten und fünf Tagen eingebracht worden“ und noch immer nicht in der Sache entschieden worden sei.
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Mit Beschluss vom 7. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß „§ 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG“ als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen gewesen sei.Mit Beschluss vom 7. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß „§ 30a Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGG“ als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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Die Antragsteller stellten am 21. November 2024 fristgerecht einen Vorlageantrag (§ 30b VwGG), welchen das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.Die Antragsteller stellten am 21. November 2024 fristgerecht einen Vorlageantrag (Paragraph 30 b, VwGG), welchen das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
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Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
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Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 3.2.2022, Fr 2021/08/0005, mwN).Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , VwGH 3.2.2022, Fr 2021/08/0005, mwN). 9
Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. dazu etwa VwGH 22.2.2024, Fr 2024/10/0001, mwN) - fallbezogen also am 6. November 2024 - war somit die dem Bundesverwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen.Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht vergleiche , dazu etwa VwGH 22.2.2024, Fr 2024/10/0001, mwN) - fallbezogen also am 6. November 2024 - war somit die dem Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. 10
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl. erneut VwGH 22.2.2024, Fr 2024/10/0001, mwN).Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichtes tritt vergleiche , erneut VwGH 22.2.2024, Fr 2024/10/0001, mwN). Wien, am 16. Dezember 2024