1
1.1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin den Antrag der Mitbeteiligten auf Zuweisung des Wunschkennzeichens „K-K14“ gemäß § 48a Abs. 2 lit. d iVm. § 132 Abs. 30 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 ab.1.1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin den Antrag der Mitbeteiligten auf Zuweisung des Wunschkennzeichens „K-K14“ gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 30, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 ab.
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Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligten sei das Recht zuerkannt worden, das Wunschkennzeichen „K-K14“ zu führen, welches mittlerweile erloschen sei.
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Das von der Mitbeteiligten beantragte Wunschkennzeichen enthalte die Ziffernkombination „14“, die in einem näher bezeichneten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015 als jedenfalls anstößige Ziffernkombination iSd. § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 aufgelistet sei. Zur Klarstellung und zu eventuellen Ausnahmefällen werde in einem Erlass dieses Bundesministeriums vom 22. Dezember 2016 festgehalten, dass die (im zuvor erwähnten Erlass) genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden dürften. Die Anstößigkeit bestehe unabhängig davon, ob die gegenständlichen Buchstaben- und Ziffernkombinationen tatsächlich oder konkret als rechtsextreme Codes verwendet würden oder ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller bestehe oder Hinweise dahingehend vorhanden seien; sie sei also eine absolute. Die genannten Kombinationen seien jedoch dann nicht anstößig iSd. § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967, wenn sie Teil einer Reihe von Wunschkennzeichen desselben, identen Zulassungsbesitzers für zumindest 14 Fahrzeuge mit fortlaufenden und durchgehenden, somit durchnummerierten Ziffernkombinationen seien und keine Hinweise auf eine rechtsextreme Motivation durch den Antragsteller bestünden.Das von der Mitbeteiligten beantragte Wunschkennzeichen enthalte die Ziffernkombination „14“, die in einem näher bezeichneten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015 als jedenfalls anstößige Ziffernkombination iSd. Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 aufgelistet sei. Zur Klarstellung und zu eventuellen Ausnahmefällen werde in einem Erlass dieses Bundesministeriums vom 22. Dezember 2016 festgehalten, dass die (im zuvor erwähnten Erlass) genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden dürften. Die Anstößigkeit bestehe unabhängig davon, ob die gegenständlichen Buchstaben- und Ziffernkombinationen tatsächlich oder konkret als rechtsextreme Codes verwendet würden oder ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller bestehe oder Hinweise dahingehend vorhanden seien; sie sei also eine absolute. Die genannten Kombinationen seien jedoch dann nicht anstößig iSd. Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967, wenn sie Teil einer Reihe von Wunschkennzeichen desselben, identen Zulassungsbesitzers für zumindest 14 Fahrzeuge mit fortlaufenden und durchgehenden, somit durchnummerierten Ziffernkombinationen seien und keine Hinweise auf eine rechtsextreme Motivation durch den Antragsteller bestünden.
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Die Mitbeteiligte führe die Wunschkennzeichen „K-K13“, „K-K20“, „K-K24“, „K-K31“ und „K-K37“, weswegen die genannte Ausnahme nicht vorliege.
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und änderte den Bescheid dahingehend, dass dem Antrag der Mitbeteiligten auf Zuweisung (Wiedererteilung) des Wunschkennzeichens „K-K14“ stattgegeben werde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und änderte den Bescheid dahingehend, dass dem Antrag der Mitbeteiligten auf Zuweisung (Wiedererteilung) des Wunschkennzeichens „K-K14“ stattgegeben werde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, es gebe keinerlei Hinweise, dass die Mitbeteiligte mit rechtsextremen Kreisen sympathisiere oder diesem Gedankengut nahestehe.
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Es begründete seine Entscheidung damit, aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Hinweis, was unter einer unzulässigen „anstößigen“ Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination iSd. § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 zu verstehen und wie dies zu beurteilen sei.Es begründete seine Entscheidung damit, aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Hinweis, was unter einer unzulässigen „anstößigen“ Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination iSd. Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu verstehen und wie dies zu beurteilen sei.
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In dem von der belangten Behörde herangezogenen, im Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen Erlass würden jedenfalls anstößige Buchstaben- bzw. Ziffernkombination aufgezählt, die - „laut Mauthausen Komitee“ - in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet würden, darunter „14“ mit dem erläuternden Klammerausdruck: „Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen: ‚We must secure the existence of our people and a future for white children‘“.
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Erlässe würden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als generelle Weisungen zwar die Verwaltungsbehörden binden, sie seien jedoch keine verbindliche Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides habe daher nicht anhand des zitierten Erlasses zu erfolgen, auch wenn die belangte Behörde an diesen gebunden gewesen sei.
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Die Allgemeinheit nehme an Buchstabenkombinationen Anstoß, die auf rechtsextremes Gedankengut hinwiesen oder sonst einschlägig belastet seien. Kürzel, die dem „Kernbereich“ der nationalsozialistischen Ideologie zugeordnet werden könnten und der einschlägigen Szene als Codes dienten, seien jedenfalls geeignet, bei einer großen Anzahl von Personen unangenehme Gefühle hervorzurufen und als dem sittlichen Gefühl widersprechend empfunden zu werden. Gleiches gelte für Buchstaben- und Ziffernkombinationen von Abkürzungen mit einem extremistischen politischen Symbolgehalt.
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Generell seien jene Buchstabenkombinationen als anstößig zu werten, die nicht der allgemein anerkannten Rechts- und Sozialmoral entsprächen. Es komme dabei aber auf das Rechtsgefühl „aller billig und gerecht Denkenden“ an, nicht hingegen auf ein „Sonderwissen“ einer kleinen Minderheit. Einige der im genannten Erlass angeführten Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen seien in diesem Sinn zweifellos anstößig iSd. § 48a KFG, wie etwa „SS“, „SA“, „NSDAP“ oder „IS“. Dies gelte jedoch nicht für die verfahrensgegenständliche Buchstaben-Ziffernkombination „K-K14“, die nicht geeignet sei, allgemein in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen. Dass diese Kombination dem Großteil der Bevölkerung als Abkürzung für das rechtsextreme Netzwerk eines amerikanischen Rechtsterroristen geläufig wäre, sei „weit hergeholt“ und äußerst zweifelhaft.Generell seien jene Buchstabenkombinationen als anstößig zu werten, die nicht der allgemein anerkannten Rechts- und Sozialmoral entsprächen. Es komme dabei aber auf das Rechtsgefühl „aller billig und gerecht Denkenden“ an, nicht hingegen auf ein „Sonderwissen“ einer kleinen Minderheit. Einige der im genannten Erlass angeführten Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen seien in diesem Sinn zweifellos anstößig iSd. Paragraph 48 a, KFG, wie etwa „SS“, „SA“, „NSDAP“ oder „IS“. Dies gelte jedoch nicht für die verfahrensgegenständliche Buchstaben-Ziffernkombination „K-K14“, die nicht geeignet sei, allgemein in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen. Dass diese Kombination dem Großteil der Bevölkerung als Abkürzung für das rechtsextreme Netzwerk eines amerikanischen Rechtsterroristen geläufig wäre, sei „weit hergeholt“ und äußerst zweifelhaft.
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Nach dem Akteninhalt lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Antrag beabsichtige, einen anstößigen Zweck zu verfolgen. Die Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass sie lediglich das ihr gemäß § 48a Abs. 8 KFG 1967 eingeräumte Recht auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens mit dieser Buchstaben-Zahlenkombination wahrnehmen wolle. Es sei befremdlich, wenn eine in dem Erlass aus dem Jahr 2015 genannte, gegebenenfalls in rechtsradikalen Kreisen als Geheimcode dienende und daher als anstößig geltende Ziffernkombination auf Grund der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 30 KFG 1967 bis zum Ende der 15-Jahresfrist weiter an Fahrzeugen geführt werden dürfe.Nach dem Akteninhalt lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Antrag beabsichtige, einen anstößigen Zweck zu verfolgen. Die Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass sie lediglich das ihr gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8, KFG 1967 eingeräumte Recht auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens mit dieser Buchstaben-Zahlenkombination wahrnehmen wolle. Es sei befremdlich, wenn eine in dem Erlass aus dem Jahr 2015 genannte, gegebenenfalls in rechtsradikalen Kreisen als Geheimcode dienende und daher als anstößig geltende Ziffernkombination auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 132, Absatz 30, KFG 1967 bis zum Ende der 15-Jahresfrist weiter an Fahrzeugen geführt werden dürfe. 13
Die Zahl „14“ sei zweifellos nicht einem breiten Personenkreis als einschlägig mit rechtsradikalem Gedankengut belasteter Code geläufig. Es wäre daher infolge der Antragstellung der Mitbeteiligten zu prüfen gewesen, ob Verdachtsmomente im Hinblick auf Wiederbetätigung oder sonstige mit dieser Szene in Verbindung stehende Aktivitäten vorlägen. Die Mitbeteiligte habe als Unternehmen des Baugewerbes offensichtlich keine diesbezüglichen Auffälligkeiten gezeigt, die von den Behörden des Verfassungsschutzes registriert worden wären.
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Dem Antrag der Mitbeteiligten sei daher stattzugeben gewesen.
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Die Revision sei zulässig, weil hinsichtlich der Ziffernkombination „14“ als Teil einer Buchstaben-Ziffernkombination keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und dem zuständigen Bundesministerium die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die Richtigkeit seiner in dem genannten Erlass geäußerten Rechtsansicht höchstgerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Kombination sei vor dem genannten Erlass von zahlreichen Behörden als Wunschkennzeichen zugelassen worden, weshalb der Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, welche zu ihrer Zulässigkeit die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts wiederholt. Im Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2.1. § 48a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 72/2015, sowie die entsprechende Übergangsvorschrift in § 132 KFG 1967 lauten (auszugsweise):2.1. Paragraph 48 a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015,, sowie die entsprechende Übergangsvorschrift in Paragraph 132, KFG 1967 lauten (auszugsweise): „Kennzeichen nach eigener Wahl
§ 48a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).Paragraph 48 a, (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).
(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn
a)
es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,
b)
es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,
c)
es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und
d)
es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.
...
(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen wurde.(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Absatz eins, bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, zugewiesen wurde.
...
(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. ...
(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Absatz 4, in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.
...
§ 132. ÜbergangsbestimmungenParagraph 132, Übergangsbestimmungen
...
(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.(30) Bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, entsprechen, dürfen während des in Paragraph 48 a, Absatz 8, genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
...“
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In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 72/2015, mit der § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 seine im Revisionsfall anwendbare Fassung erhielt, wird Folgendes ausgeführt (IA 1185/a XXV. GP 1):In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015,, mit der Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 seine im Revisionsfall anwendbare Fassung erhielt, wird Folgendes ausgeführt (IA 1185/a römisch 25 . Gesetzgebungsperiode eins, ): „Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“
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2.2. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2024 wurde § 48a Abs. 2 KFG 1967 folgender Satz angefügt:2.2. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024, wurde Paragraph 48 a, Absatz 2, KFG 1967 folgender Satz angefügt: „Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“
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Diese Änderung ist gemäß § 135 Abs. 46 KFG 1967 allerdings erst mit 20. Juli 2024 in Kraft getreten und daher im Revisionsfall noch nicht anwendbar.Diese Änderung ist gemäß Paragraph 135, Absatz 46, KFG 1967 allerdings erst mit 20. Juli 2024 in Kraft getreten und daher im Revisionsfall noch nicht anwendbar.
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3. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.
22
4. Die Revision ist auch begründet:
23
4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024, V 27/2024, einen Gerichtsantrag auf Aufhebung des genannten Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022, mangels Verordnungsqualität dieses Erlasses zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass durch diesen Erlass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 48a Abs. 2 lit. d und § 132 Abs. 30 KFG 1967) nicht in einer gesetzändernden oder gesetzergänzenden Weise ausgelegt würden, indem beispielsweise der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt werde. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. näher aus:4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024, V 27 aus 2024,, einen Gerichtsantrag auf Aufhebung des genannten Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen, in der Fassung eines Erlasses dieses Bundesministers vom 22. Dezember 2022, mangels Verordnungsqualität dieses Erlasses zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass durch diesen Erlass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d und Paragraph 132, Absatz 30, KFG 1967) nicht in einer gesetzändernden oder gesetzergänzenden Weise ausgelegt würden, indem beispielsweise der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt werde. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. näher aus:
„Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 zu qualifizieren sind. Bei sämtlichen im Erlass beispielshaft als ‚anstößig‘ angesehenen Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen handelt es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet werden. Im Hinblick darauf kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 in irgendeiner Weise ändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt.„Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die im angefochtenen Erlass demonstrativ aufgezählten Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen als anstößig im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu qualifizieren sind. Bei sämtlichen im Erlass beispielshaft als ‚anstößig‘ angesehenen Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen handelt es sich - wie Recherchen öffentlich zugänglicher Quellen ergeben - um Codes, die (unter anderem) in rechtsextremen oder neonazistischen Kreisen etwa als Wiederkennungszeichen oder zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte verwendet werden. Im Hinblick darauf kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass Punkt 3. des angefochtenen Erlasses den Anwendungsbereich von Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 in irgendeiner Weise ändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt.
...
... Nach [Punkt 6.] dürfen die genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden. Die Anstößigkeit insbesondere für in Punkt 3.3. des Erlasses genannte Buchstaben- und Ziffernkombinationen soll gemäß Punkt 6. unabhängig davon bestehen, ob die gegenständlichen Buchstaben- und Ziffernkombinationen tatsächlich und konkret als rechtsextreme Codes verwendet werden oder ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller besteht oder Hinweise dahingehend vorhanden sind.
Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass auch dieser Punkt des angefochtenen Erlasses die Regelung des § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 nicht verändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt. Eine teleologische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt nämlich - selbst wenn es Punkt 6. des angefochtenen Erlasses nicht gäbe - zum Ergebnis, dass es bei der Zuweisung oder Reservierung von Wunschkennzeichen nicht auf irgendwelche subjektive Motive des jeweiligen Antragstellers, sondern nur auf objektive Umstände ankommen kann. Die klare Zielsetzung des Gesetzgebers liegt darin, im Straßenverkehr in einer für jeden Straßenteilnehmer sichtbaren Weise anstößige oder lächerliche Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen zu vermeiden, zumal die Motivation des Führens einer bestimmten Buchstabenkombination bzw Buchstaben-Ziffernkombination für die übrigen Straßenteilnehmer regelmäßig nicht erkennbar sein kann.“Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass auch dieser Punkt des angefochtenen Erlasses die Regelung des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 nicht verändert, insbesondere auch nicht den behördlichen Beurteilungsspielraum einengt. Eine teleologische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt nämlich - selbst wenn es Punkt 6. des angefochtenen Erlasses nicht gäbe - zum Ergebnis, dass es bei der Zuweisung oder Reservierung von Wunschkennzeichen nicht auf irgendwelche subjektive Motive des jeweiligen Antragstellers, sondern nur auf objektive Umstände ankommen kann. Die klare Zielsetzung des Gesetzgebers liegt darin, im Straßenverkehr in einer für jeden Straßenteilnehmer sichtbaren Weise anstößige oder lächerliche Buchstaben- bzw Ziffernkombinationen zu vermeiden, zumal die Motivation des Führens einer bestimmten Buchstabenkombination bzw Buchstaben-Ziffernkombination für die übrigen Straßenteilnehmer regelmäßig nicht erkennbar sein kann.“
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4.2. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes an. Eine in dem genannten Erlass genannte Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination (in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ist jedenfalls als anstößig iSd. § 48d Abs. 2 lit. d KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination „der Allgemeinheit“ bzw. einem „breiten Personenkreis“ oder dem „Großteil der Bevölkerung“ als einschlägiger Code bekannt ist.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes an. Eine in dem genannten Erlass genannte Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination (in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ist jedenfalls als anstößig iSd. Paragraph 48 d, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig davon, ob diese Kombination „der Allgemeinheit“ bzw. einem „breiten Personenkreis“ oder dem „Großteil der Bevölkerung“ als einschlägiger Code bekannt ist.
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4.3. Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 schließe lächerliche oder anstößige Buchstabenkombinationen und Buchstaben-Ziffernkombinationen, jeweils in Kombination mit der Behördenbezeichnung, aus, nicht jedoch (lächerliche oder anstößige) Ziffernkombinationen allein.4.3. Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 schließe lächerliche oder anstößige Buchstabenkombinationen und Buchstaben-Ziffernkombinationen, jeweils in Kombination mit der Behördenbezeichnung, aus, nicht jedoch (lächerliche oder anstößige) Ziffernkombinationen allein.
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Der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der gemäß § 48a Abs. 1 KFG 1967 das Wunschkennzeichen ausmacht, hat gemäß § 48 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei § 26 Abs. 6 Z 3 lit. d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss. Wunschkennzeichen, die ausschließlich aus lateinischen Buchstaben (oder einer Buchstabenkombination) oder ausschließlich aus arabischen Ziffern (oder einer Ziffernkombination) bestehen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.Der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, KFG 1967 das Wunschkennzeichen ausmacht, hat gemäß Paragraph 48, Absatz 4, erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 3, Litera d, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss. Wunschkennzeichen, die ausschließlich aus lateinischen Buchstaben (oder einer Buchstabenkombination) oder ausschließlich aus arabischen Ziffern (oder einer Ziffernkombination) bestehen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.
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Daraus folgt, dass § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967, der - neben Buchstaben-Ziffernkombinationen - zwar Buchstabenkombinationen (allein), nicht aber Ziffernkombinationen (allein) nennt, entweder lückenhaft oder überschießend formuliert ist. Jedenfalls belegt die Nennung von Buchstabenkombinationen (allein) neben Buchstaben-Ziffernkombinationen, bei denen (auch) die Kombination aus Buchstaben und Ziffern lächerlich oder anstößig ist, dass auch Wunschkennzeichen ausgeschlossen sein sollen, bei denen lediglich die Buchstabenkombination lächerlich oder anstößig ist (etwa „HH“), auch wenn sie mit einer Ziffer(nkombination) kombiniert ist, die für sich genommen weder lächerlich noch anstößig ist.Daraus folgt, dass Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967, der - neben Buchstaben-Ziffernkombinationen - zwar Buchstabenkombinationen (allein), nicht aber Ziffernkombinationen (allein) nennt, entweder lückenhaft oder überschießend formuliert ist. Jedenfalls belegt die Nennung von Buchstabenkombinationen (allein) neben Buchstaben-Ziffernkombinationen, bei denen (auch) die Kombination aus Buchstaben und Ziffern lächerlich oder anstößig ist, dass auch Wunschkennzeichen ausgeschlossen sein sollen, bei denen lediglich die Buchstabenkombination lächerlich oder anstößig ist (etwa „HH“), auch wenn sie mit einer Ziffer(nkombination) kombiniert ist, die für sich genommen weder lächerlich noch anstößig ist.
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Es ist dann aber davon auszugehen, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 72/2015, mit welcher das Verbot von lächerlichen und anstößigen Buchstabenbezeichnungen in § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 um das Verbot solcher Buchstaben-Ziffernkombinationen (jeweils auch in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ergänzt wurde, alle nur denkbaren lächerlichen oder anstößigen Kombinationen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern oder aus Buchstaben oder Ziffern jeweils allein erfasst werden sollten. Darauf deuten auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle hin, in denen hinsichtlich der Lückenhaftigkeit der bisherigen Regelung ausgeführt wird, es gebe „Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden“ (1185/A XXV. GP 1). Von diesem Verständnis scheint im Übrigen auch der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2024, V 27/2024, auszugehen.Es ist dann aber davon auszugehen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015,, mit welcher das Verbot von lächerlichen und anstößigen Buchstabenbezeichnungen in Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 um das Verbot solcher Buchstaben-Ziffernkombinationen (jeweils auch in Kombination mit der Behördenbezeichnung) ergänzt wurde, alle nur denkbaren lächerlichen oder anstößigen Kombinationen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern oder aus Buchstaben oder Ziffern jeweils allein erfasst werden sollten. Darauf deuten auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle hin, in denen hinsichtlich der Lückenhaftigkeit der bisherigen Regelung ausgeführt wird, es gebe „Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden“ (1185/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode eins, ). Von diesem Verständnis scheint im Übrigen auch der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2024, V 27 aus 2024,, auszugehen. 29
Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass das verfahrensgegenständliche Wunschkennzeichen „K14“ (vgl. § 26 Abs. 7 KDV 1967), ganz gleich, ob man es als Ziffernkombination allein („14“) oder als Buchstaben-Ziffernkombination („K14“) qualifiziert, jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 fällt. Da nach dem oben Gesagten die Ziffernkombination „14“ als anstößig einzustufen ist, handelt es sich um ein nach dieser Bestimmung ausgeschlossenes Wunschkennzeichen.Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass das verfahrensgegenständliche Wunschkennzeichen „K14“ vergleiche , Paragraph 26, Absatz 7, KDV 1967), ganz gleich, ob man es als Ziffernkombination allein („14“) oder als Buchstaben-Ziffernkombination („K14“) qualifiziert, jedenfalls in den Anwendungsbereich des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 fällt. Da nach dem oben Gesagten die Ziffernkombination „14“ als anstößig einzustufen ist, handelt es sich um ein nach dieser Bestimmung ausgeschlossenes Wunschkennzeichen.
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5. Da die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden.5. Da die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden.
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Das angefochtene Erkenntnis war folglich dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.
Wien, am 17. Dezember 2024