TE Vwgh Beschluss 2024/12/17 Ro 2022/08/0003

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Veröffentlicht am 17.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Revisionssache der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2022, I422 2238071-1/11E, betreffend Ausstellung einer Bescheinigung „A1“ über die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: Dr. W M in D, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ro 2022/08/0003-7, hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem die mitbeteiligte Partei über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes beantragt hatte - die ordentliche Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gegen das oben angeführte Erkenntnis abgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.
2
Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.
3
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.
4
Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080003.J01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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