TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/18 Ro 2022/13/0013

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Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABBG 2019 §2 Abs4 Z1
ABBG 2019 §3 Z2 lita
ASVG
AuslBG
AVG §17
AVG §17 Abs1
BAO §143
BAO §49
BFGG 2014 §1 Abs3 Z2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art131 Abs3
EStG 1988 §89 Abs3
FinStrG §58
FinStrG §58 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 89 heute
  2. EStG 1988 § 89 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 89 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  5. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. EStG 1988 § 89 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  7. EStG 1988 § 89 gültig von 18.06.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  8. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2020 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2018
  9. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  10. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 89 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  13. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 89 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. EStG 1988 § 89 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. EStG 1988 § 89 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  17. EStG 1988 § 89 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 89 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  19. EStG 1988 § 89 gültig von 19.06.1998 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 89 gültig von 30.07.1988 bis 18.06.1998
  1. FinStrG Art. 1 § 58 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 16.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  6. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 02.08.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  9. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2013 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  11. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  12. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  13. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  16. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  18. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  19. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 58 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 16.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  6. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 02.08.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  9. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2013 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  11. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  12. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  13. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  16. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  18. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  19. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. März 2022, Zl. RV/5300013/2021, betreffend Akteneinsicht (mitbeteiligte Partei: T in R, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG, 4910 Ried i.I., Claudistraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Am 9. Februar 2021 wurde bei der Mitbeteiligten aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung durchgeführt. Dabei wurden keine Übertretungen festgestellt, sodass es zu keinen Strafanträgen und somit zu keinen Verwaltungsstrafverfahren kam. Vom Amt für Betrugsbekämpfung wurden in dem Zusammenhang keine bescheidförmigen Maßnahmen gesetzt. Die im Zuge der Kontrolle erhobenen Unterlagen wurden der Österreichischen Gesundheitskasse in Zusammenhang mit einer von dieser durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben übermittelt.
2
Die Mitbeteiligte ersuchte im März 2021 um Übermittlung der anonymen Anzeige. Dies wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung unter Hinweis auf § 17 AVG abgelehnt. Mit Schreiben vom 2. April 2021 stellte die Mitbeteiligte einen Antrag auf Akteneinsicht.Die Mitbeteiligte ersuchte im März 2021 um Übermittlung der anonymen Anzeige. Dies wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung unter Hinweis auf Paragraph 17, AVG abgelehnt. Mit Schreiben vom 2. April 2021 stellte die Mitbeteiligte einen Antrag auf Akteneinsicht.
3
Das Amt für Betrugsbekämpfung wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. April 2021 ab, weil kein der Akteneinsicht zugängliches Verfahren vorliege.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Zur Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts stellte es fest, dass es sich bei der am 9. Februar 2021 durchgeführten Kontrolle um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 lit. e ABBG handle, weshalb die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung weder als Organe der Abgabenbehörde noch als Finanzstrafbehörde tätig geworden seien. Durch Einfügung der Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, in § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG habe aber gewährleistet werden sollen, dass die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für Maßnahmenbeschwerden im Bereich ordnungspolitischer Maßnahmen bestehen bleibe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass ein Begehren auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer ordnungspolitischen Maßnahme durch Organe der Finanzpolizei in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts falle.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Zur Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts stellte es fest, dass es sich bei der am 9. Februar 2021 durchgeführten Kontrolle um eine Maßnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, ABBG handle, weshalb die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung weder als Organe der Abgabenbehörde noch als Finanzstrafbehörde tätig geworden seien. Durch Einfügung der Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG habe aber gewährleistet werden sollen, dass die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für Maßnahmenbeschwerden im Bereich ordnungspolitischer Maßnahmen bestehen bleibe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass ein Begehren auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer ordnungspolitischen Maßnahme durch Organe der Finanzpolizei in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts falle.
5
In der Sache führte das Bundesfinanzgericht aus, das Recht auf Akteneinsicht stehe nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt seien. Sie stehe nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Bei der durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle handle es sich um eine die Antragstellerin individuell betreffende Maßnahme der Hoheitsverwaltung. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei damit begründet worden, dass ein konkretes Verwaltungsverfahren, in dem die Akteneinsicht zu gewähren wäre, nicht vorliege, was jedoch nicht zutreffe. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Die Revision wurde vom Bundesfinanzgericht zugelassen, weil es noch keine Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zu Maßnahmenbeschwerden gegen das Amt für Betrugsbekämpfung gebe.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung, das ausführt, dass die Zuständigkeit für die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gelegen wäre. Dies würde sich schon aus einer verfassungskonformen Interpretation ergeben. Weiters fehle aber auch höchstgerichtliche Judikatur zum Verfahrensbegriff im Zusammenhang mit einer Verweigerung der Akteneinsicht bzw. weiche das Bundesfinanzgericht von bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage ab. Die Kontrollschritte der Finanzpolizei beträfen den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. dem ASVG, was bejahendenfalls zu einem Strafantrag bzw. einer Anzeige hätte führen können, welche in ein Verwaltungsverfahren einer anderen Behörde hätte münden können. Im Revisionsfall seien aber nicht einmal Beanstandungen im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung erfolgt.
7
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zuständigkeit:

9
Artikel 130 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 130 Absatz eins, B-VG lautet:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“
10
Art. 131 Abs. 3 B-VG lautet:Artikel 131, Absatz 3, B-VG lautet:

„(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“„(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“

11
§ 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:Paragraph eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet:

„§ 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.„§ 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören

1.
Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,
2.
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind,
3.
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
4.
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes - EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes - EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
5.
Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.“Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.“
12
§ 58 Abs. 1 FinStrG lautet:Paragraph 58, Absatz eins, FinStrG lautet:

“§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

a)
für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;
b)
für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;
c)
in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.in den Fällen des Paragraph 52, jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

13
Die § 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung lauteten: Die Paragraph 2, und 3 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung lauteten:

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.Paragraph 2, (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

1.
Finanzstrafsachen
2.
Finanzpolizei
3.
Steuerfahndung
4.
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters

1.
eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowieeine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
2.
ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, einzurichten.ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, einzurichten.

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

1.
bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, bis c,
2.
bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h undbei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, und h und
3.
bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.“bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.“

Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondereParagraph 3, Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

1.
im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
a)
die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
b)
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
c)
die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195, bis 245 FinStrG,
d)
die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
e)
die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

2.
im Geschäftsbereich Finanzpolizei
a)
die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961,die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
b)
die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
c)
die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug, die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug,
d)
die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
e)
die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
f)
die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
g)
die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
h)
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes - SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG;die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes - SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8, SBBG;
3.
im Geschäftsbereich Steuerfahndung
a)
die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
b)
die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,die Erstellung von in Paragraph 100, StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,
c)
die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
d)
die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,
e)
die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
f)
die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
g)
die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
h)
die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
4.
im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
a)
als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
b)
als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
c)
im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1.“im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904 aus 2010, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Amtsblatt Nummer L 268 vom 12.10.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1909,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 07.12.2018 Seite 1.“
14
§ 49 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2020 lautet:Paragraph 49, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, lautet:

„§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1.
den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
a)
dem Bundesminister für Finanzen,
b)
den Finanzämtern, und zwar
dem Finanzamt Österreich und
dem Finanzamt für Großbetriebe und
c)
dem Zollamt Österreich;
2.
dem Amt für Betrugsbekämpfung,
3.
den Zentralen Services und
4.
dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.“
15
Art. 131 Abs. 3 B-VG in der hier anwendbaren Fassung wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, eingeführt. Die Bestimmung sieht eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts neben den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts auch für Beschwerden in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten vor, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Artikel 131, Absatz 3, B-VG in der hier anwendbaren Fassung wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, eingeführt. Die Bestimmung sieht eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts neben den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts auch für Beschwerden in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten vor, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
16
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist gemäß § 49 BAO keine Abgabenbehörde. Das Bundesfinanzgericht kann somit nur dann für Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten außerhalb des Abgabenrechts zuständig sein, wenn es sich bei dem Amt für Betrugsbekämpfung um eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG handelt.Das Amt für Betrugsbekämpfung ist gemäß Paragraph 49, BAO keine Abgabenbehörde. Das Bundesfinanzgericht kann somit nur dann für Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten außerhalb des Abgabenrechts zuständig sein, wenn es sich bei dem Amt für Betrugsbekämpfung um eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG handelt.
17
Im Jahr 2014 gab es keine eigenen Finanzstrafbehörden des Bundes; gemäß § 58 FinStrG iVm § 29 AVOG waren die Zollämter und Finanzämter auch als Finanzstrafbehörden zuständig für die Durchführung der Finanzstrafverfahren.Im Jahr 2014 gab es keine eigenen Finanzstrafbehörden des Bundes; gemäß Paragraph 58, FinStrG in Verbindung mit , Paragraph 29, AVOG waren die Zollämter und Finanzämter auch als Finanzstrafbehörden zuständig für die Durchführung der Finanzstrafverfahren.
18
Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts somit davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts somit davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.
19
Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 131 B-VG, Rz 41). Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG verliert.Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich vergleiche , Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 131, B-VG, Rz 41). Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG verliert.
20
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wurde das AVOG aufgehoben, ein Amt für Betrugsbekämpfung eingerichtet und unter anderem die Organisation der Finanzstrafbehörden neu geregelt. Anstelle der Finanzämter ist nun gemäß § 58 FinStrG das Amt für Betrugsbekämpfung - neben dem Zollamt Österreich - als Finanzstrafbehörde tätig.Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wurde das AVOG aufgehoben, ein Amt für Betrugsbekämpfung eingerichtet und unter anderem die Organisation der Finanzstrafbehörden neu geregelt. Anstelle der Finanzämter ist nun gemäß Paragraph 58, FinStrG das Amt für Betrugsbekämpfung - neben dem Zollamt Österreich - als Finanzstrafbehörde tätig.
21
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist somit eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG (vgl. auch Ziniel in Korinek/Holoubek, B-VG17, Art. 131/3, Rz 20), unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechtes betraut wurde. § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG konnte daher - verfassungsrechtlich zulässig - eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts auch in jenen Fällen vorsehen, in denen das Amt für Betrugsbekämpfung Aufgaben außerhalb des Finanzstrafrechtes besorgt.Das Amt für Betrugsbekämpfung ist somit eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG vergleiche , auch Ziniel in Korinek/Holoubek, B-VG17, Artikel 131 /, 3,, Rz 20), unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechtes betraut wurde. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG konnte daher - verfassungsrechtlich zulässig - eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts auch in jenen Fällen vorsehen, in denen das Amt für Betrugsbekämpfung Aufgaben außerhalb des Finanzstrafrechtes besorgt.
22
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG legt eine Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden gegen Maßnahmen des Amtes für Betrugsbekämpfung in jenen Fällen vor, in denen nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Davon umfasst ist somit etwa die im Revisionsfall vorliegende Kontrolle im Sinne des AuslBG und des ASVG.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG legt eine Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden gegen Maßnahmen des Amtes für Betrugsbekämpfung in jenen Fällen vor, in denen nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind. Davon umfasst ist somit etwa die im Revisionsfall vorliegende Kontrolle im Sinne des AuslBG und des ASVG.
23
Hinsichtlich der Kontrolle gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988, die im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO erfolgt, ist schon deshalb eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts gegeben, weil diesfalls die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 iVm § 3 Z 2 lit. a ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig sind.Hinsichtlich der Kontrolle gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988, die im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO erfolgt, ist schon deshalb eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts gegeben, weil diesfalls die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig sind.
24
Das Bundesfinanzgericht war somit für die Erledigung der Beschwerde im Revisionsfall zuständig.
25
Wenn die Amtsrevision dazu noch vorbringt, dass in § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG nur Maßnahmenbeschwerden erfasst sind und die Subsumierung einer Akteneinsicht unter diese Bestimmung dem Gesetz widerspreche, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2021, Ra 2018/13/0062 zu verweisen, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass eine Akteneinsicht, die im Zusammenhang mit einer ordnungspolitischen Maßnahme steht, gegen die beim Bundesfinanzgericht Beschwerde erhoben werden kann, ebenfalls unter § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG fällt.Wenn die Amtsrevision dazu noch vorbringt, dass in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG nur Maßnahmenbeschwerden erfasst sind und die Subsumierung einer Akteneinsicht unter diese Bestimmung dem Gesetz widerspreche, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2021, Ra 2018/13/0062 zu verweisen, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass eine Akteneinsicht, die im Zusammenhang mit einer ordnungspolitischen Maßnahme steht, gegen die beim Bundesfinanzgericht Beschwerde erhoben werden kann, ebenfalls unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG fällt.

In der Sache:

26
Begründet ist die Revision allerdings mit ihrem Vorbringen, es liege im Revisionsfall kein Verfahren vor, bei dem das Amt für Betrugsbekämpfung Akteneinsicht hätte gewähren müssen.
27
Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mwN).Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt vergleiche , VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mwN).
28
Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben. Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen, können eine Akteneinsicht nicht begründen (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob sie bescheidförmige Maßnahmen zu setzen hat oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg. 17639/A).Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben. Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen, können eine Akteneinsicht nicht begründen vergleiche , VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob sie bescheidförmige Maßnahmen zu setzen hat oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren vergleiche , VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg. 17639/A).
29
Die Kontrollhandlung vom 9. Februar 2021 diente der Prüfung der Frage, ob Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG eingehalten wurden. Dabei handelte es sich um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf nach diesen Bestimmungen allenfalls zu führende Verfahren anderer Behörden. Vom Amt für Betrugsbekämpfung waren in dem Zusammenhang keine Bescheide zu erlassen, es hatte vielmehr gegebenenfalls Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. § 17 AVG erfordert ein bei der Behörde geführtes Verwaltungsverfahren. Ein solches liegt beim revisionsgegenständlichen verfahrensfreien Verwaltungsakt nicht vor.Die Kontrollhandlung vom 9. Februar 2021 diente der Prüfung der Frage, ob Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG eingehalten wurden. Dabei handelte es sich um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf nach diesen Bestimmungen allenfalls zu führende Verfahren anderer Behörden. Vom Amt für Betrugsbekämpfung waren in dem Zusammenhang keine Bescheide zu erlassen, es hatte vielmehr gegebenenfalls Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. Paragraph 17, AVG erfordert ein bei der Behörde geführtes Verwaltungsverfahren. Ein solches liegt beim revisionsgegenständlichen verfahrensfreien Verwaltungsakt nicht vor.
30
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat somit zu Recht den auf § 17 AVG gestützten Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat somit zu Recht den auf Paragraph 17, AVG gestützten Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.
31
Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 18. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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