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Bei der X OG, an der der Revisionswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 und es setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2018 fest.
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Der Revisionswerber erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 und gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner bis November 2018 Beschwerde.
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Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurück, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
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Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurück und führte begründend aus, gemäß § 246 Abs. 1 BAO sei zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Schuldner der Umsatzsteuer sei gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 der Unternehmer. Auch Personengesellschaften oder Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit könnten Unternehmer sein. Eine Personengesellschaft sei somit hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Nach der Rechtsprechung komme bei Umsatzsteuerbescheiden, die an eine Personengesellschaft gerichtet seien, nur der Personengesellschaft das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (Hinweis auf VwGH 24.5.2007, 2007/15/0110). Die Festsetzung von Umsatzsteuer wirke - anders als die Feststellung von Einkünften - nur gegenüber der Personengesellschaft und nicht gegenüber den Gesellschaftern (Hinweis auf VwGH 29.10.2003, 2000/13/0218).Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO als nicht zulässig zurück und führte begründend aus, gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO sei zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Schuldner der Umsatzsteuer sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1994 der Unternehmer. Auch Personengesellschaften oder Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit könnten Unternehmer sein. Eine Personengesellschaft sei somit hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Nach der Rechtsprechung komme bei Umsatzsteuerbescheiden, die an eine Personengesellschaft gerichtet seien, nur der Personengesellschaft das Beschwerderecht gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO zu (Hinweis auf VwGH 24.5.2007, 2007/15/0110). Die Festsetzung von Umsatzsteuer wirke - anders als die Feststellung von Einkünften - nur gegenüber der Personengesellschaft und nicht gegenüber den Gesellschaftern (Hinweis auf VwGH 29.10.2003, 2000/13/0218). 5
Der Revisionswerber sei als „eigenständiger Beschwerdeführer“ und nicht als Vertreter oder Bevollmächtigter der OG aufgetreten. Er habe unzweifelhaft im eigenen Namen und nicht für die OG gehandelt. Ein Beschwerderecht komme ihm nicht zu.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof möge die erheblichen Rechtsfragen einer Klärung zuführen, dass
„-
die gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer in Konkurs-verfangene Offenen Gesellschaft als Einkommensteuersubjekte gem. § 188 Abs. 3 BAO dem Abgabenverfahren (damit auch einem Außenprüfungsverfahren) von der Abgabenbehörde beizuziehen sind.die gem. Paragraph 128, UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer in Konkurs-verfangene Offenen Gesellschaft als Einkommensteuersubjekte gem. Paragraph 188, Absatz 3, BAO dem Abgabenverfahren (damit auch einem Außenprüfungsverfahren) von der Abgabenbehörde beizuziehen sind.
-
den gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer in Konkurs-verfangene Offenen Gesellschaft Bescheide der Gesellschaft, insbesondere Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO zuzustellen sind.den gem. Paragraph 128, UGB unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer in Konkurs-verfangene Offenen Gesellschaft Bescheide der Gesellschaft, insbesondere Feststellungsbescheide gem. Paragraph 188, BAO zuzustellen sind.
-
der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Offenen Gesellschaft kein Zustellbevollmächtigter der gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter und damit der Einkommensteuersubjekte gem. § 188 Abs. 3 BAO ist.der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Offenen Gesellschaft kein Zustellbevollmächtigter der gem. Paragraph 128, UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter und damit der Einkommensteuersubjekte gem. Paragraph 188, Absatz 3, BAO ist.
-
der Masseverwalter nicht für sämtliche Steuerangelegenheiten zuständig ist; insbesondere nicht für aus dem Insolvenzverfahren-Ausgeschiedenes, nicht für vermögensrechtliche Sachverhalte, in die der Masseverwalter nicht eingetreten ist, sowie auch nicht für Angelegenheiten gem. § 6 Abs. 3 IO.“der Masseverwalter nicht für sämtliche Steuerangelegenheiten zuständig ist; insbesondere nicht für aus dem Insolvenzverfahren-Ausgeschiedenes, nicht für vermögensrechtliche Sachverhalte, in die der Masseverwalter nicht eingetreten ist, sowie auch nicht für Angelegenheiten gem. Paragraph 6, Absatz 3, IO.“
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Mit diesem Vorbringen werden keine - für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens entscheidenden - Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen werden keine - für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens entscheidenden - Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht Einkünfteermittlungssubjekt (im Falle einer Mitunternehmerschaft Gewinnermittlungssubjekt), nicht aber Steuersubjekt (vgl. z.B. VwGH 3.9.2019, Ro 2019/15/0016, mwN). Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten daher ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens (vgl. z.B. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052, mwN).Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht Einkünfteermittlungssubjekt (im Falle einer Mitunternehmerschaft Gewinnermittlungssubjekt), nicht aber Steuersubjekt vergleiche , z.B. VwGH 3.9.2019, Ro 2019/15/0016, mwN). Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten daher ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens vergleiche , z.B. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052, mwN). 13
Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind Personengesellschaften hingegen ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124; 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (vgl. wiederum VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024, mwN).Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind Personengesellschaften hingegen ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124; 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Beschwerderecht gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO zu vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024, mwN). 14
Das BFG geht im angefochtenen Beschluss - von der Revision unwidersprochen - davon aus, dass der Revisionswerber die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide der X OG nicht als deren Vertreter, sondern als deren Gesellschafter eingebracht habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Beschwerderecht nach § 246 Abs. 1 BAO aber nur der Gesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zu.Das BFG geht im angefochtenen Beschluss - von der Revision unwidersprochen - davon aus, dass der Revisionswerber die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide der X OG nicht als deren Vertreter, sondern als deren Gesellschafter eingebracht habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Beschwerderecht nach Paragraph 246, Absatz eins, BAO aber nur der Gesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zu.
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Die Revision war daher - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG - zurückzuweisen.Die Revision war daher - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2024