RS Vwgh 2008/4/22 2008/11/0043

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3;

Rechtssatz

§ 8 FSG 1997 regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 legcit an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0287; E 17. Oktober 2006, 2003/11/0318).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110043.X05

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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