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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vorlageantrags der Revisionswerberin deren Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024 betreffend die u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte amtswegige Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu einer Milizübung insofern nicht statt, als es die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9. September 2024 dahin abänderte, dass die Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vorlageantrags der Revisionswerberin deren Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024 betreffend die u.a. auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte amtswegige Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu einer Milizübung insofern nicht statt, als es die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9. September 2024 dahin abänderte, dass die Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Begründend legte das Verwaltungsgericht näher dar, weshalb die Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin zu verneinen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich aus folgendem Grund als unzulässig erweist:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde dahin ab, dass die Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen werde. Mit dieser Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. dazu VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012), nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten (zudem teils als Revisionsgründe im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG zu qualifizierenden) Rechten auf Einhaltung des § 68 Abs. 2 AVG sowie des § 24 Wehrgesetz 2001, auf Unterbleiben einer nochmaligen Entscheidung in einer bereits zu ihren Gunsten entschiedenen Sache „(Verschlechterungsverbot)“, auf Unterbleiben der Entlassung von der Milizübung ohne Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, auf Anhörung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde dahin ab, dass die Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen werde. Mit dieser Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung vergleiche , dazu VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012), nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten (zudem teils als Revisionsgründe im Sinn von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG zu qualifizierenden) Rechten auf Einhaltung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie des Paragraph 24, Wehrgesetz 2001, auf Unterbleiben einer nochmaligen Entscheidung in einer bereits zu ihren Gunsten entschiedenen Sache „(Verschlechterungsverbot)“, auf Unterbleiben der Entlassung von der Milizübung ohne Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, auf Anhörung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt werden.
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Da die Revisionswerberin somit in den als Revisionspunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG einzugehen war - als nicht zulässig.Da die Revisionswerberin somit in den als Revisionspunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG einzugehen war - als nicht zulässig.
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2024