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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ betreffend eine - mit dem am 20. Juli 2021 mündlich verkündeten und mit 11. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte (siehe dazu VwGH 5.6.2023, Ra 2022/11/0012) - rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des Suchmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung als unzulässig zurück. Weiters „verwies“ es den Revisionswerber hinsichtlich seines (Eventual-)Antrages auf Ratenzahlung auf die Zuständigkeit der belangten Behörde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ betreffend eine - mit dem am 20. Juli 2021 mündlich verkündeten und mit 11. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte (siehe dazu VwGH 5.6.2023, Ra 2022/11/0012) - rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des Suchmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung als unzulässig zurück. Weiters „verwies“ es den Revisionswerber hinsichtlich seines (Eventual-)Antrages auf Ratenzahlung auf die Zuständigkeit der belangten Behörde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, dass der Revisionswerber am 31. März 2024 verstorben sei (vgl. auch die vom Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2024 eingeholte Auskunft).Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, dass der Revisionswerber am 31. März 2024 verstorben sei vergleiche , auch die vom Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2024 eingeholte Auskunft).
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Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl. VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145, mwN).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen vergleiche , VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145, mwN). 5
Das hat auch im vorliegenden Fall, in dem Gegenstand des angefochtenen Beschlusses Anträge waren, die insbesondere auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ gerichtet waren, zu gelten.
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Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine (wenn auch nur teilweise) erfolgte Bezahlung der verhängten Geldstrafen und Verfahrenskostenbeiträge. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelte dazu innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.
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In Anbetracht dessen ist die Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.In Anbetracht dessen ist die Revision im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Bei diesem Ergebnis findet ein Aufwandersatz nicht statt (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).Bei diesem Ergebnis findet ein Aufwandersatz nicht statt vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
Wien, am 18. Dezember 2024