TE Vwgh Beschluss 2024/12/18 Ra 2024/11/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2
VStG §54b
VStG §64 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs6
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Dr. A A in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. November 2023, Zl. VGW-001/097/11297/2023-4, betreffend Anträge iZm. Bestrafung wegen Übertretungen des Suchmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ betreffend eine - mit dem am 20. Juli 2021 mündlich verkündeten und mit 11. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte (siehe dazu VwGH 5.6.2023, Ra 2022/11/0012) - rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des Suchmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung als unzulässig zurück. Weiters „verwies“ es den Revisionswerber hinsichtlich seines (Eventual-)Antrages auf Ratenzahlung auf die Zuständigkeit der belangten Behörde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ betreffend eine - mit dem am 20. Juli 2021 mündlich verkündeten und mit 11. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte (siehe dazu VwGH 5.6.2023, Ra 2022/11/0012) - rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des Suchmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung als unzulässig zurück. Weiters „verwies“ es den Revisionswerber hinsichtlich seines (Eventual-)Antrages auf Ratenzahlung auf die Zuständigkeit der belangten Behörde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, dass der Revisionswerber am 31. März 2024 verstorben sei (vgl. auch die vom Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2024 eingeholte Auskunft).Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, dass der Revisionswerber am 31. März 2024 verstorben sei vergleiche , auch die vom Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2024 eingeholte Auskunft).
4
Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl. VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145, mwN).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen vergleiche , VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145, mwN).
5
Das hat auch im vorliegenden Fall, in dem Gegenstand des angefochtenen Beschlusses Anträge waren, die insbesondere auf „Strafaufhebung und Einstellung durch Eintritt der Strafbarkeitsverjährung“ gerichtet waren, zu gelten.
6
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine (wenn auch nur teilweise) erfolgte Bezahlung der verhängten Geldstrafen und Verfahrenskostenbeiträge. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelte dazu innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.
7
In Anbetracht dessen ist die Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.In Anbetracht dessen ist die Revision im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei diesem Ergebnis findet ein Aufwandersatz nicht statt (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).Bei diesem Ergebnis findet ein Aufwandersatz nicht statt vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).

Wien, am 18. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110028.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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