1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem mit der Adresse bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem mit der Adresse bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass der Revisionswerber einen näher genannten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, sowie dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass der Revisionswerber einen näher genannten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, sowie dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte sowohl die bei der Anhaltung als auch nach einem freiwillig durchgeführten Urintest beim Polizeiarzt vom Revisionswerber gezeigten Symptome sowie die Ergebnisse der daraufhin erfolgten Blutuntersuchung des Revisionswerbers fest. Demnach lagen der THC-Wert bei 0,57 ng/ml und der THC-COOH-Wert bei 11,5 ng/ml. Das Verwaltungsgericht nahm als erwiesen an, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
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Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die klinische Untersuchung des Polizeiarztes, die Ergebnisse der Blutuntersuchung und die Zeugenaussage des Polizeiarztes samt dem von diesem unter Bedachtnahme auf die klinische Untersuchung und die Ergebnisse der Harn- und Blutuntersuchung erstatteten Abschlussgutachten vom 2./3. Mai 2022, das zum Ergebnis gelangte, dass beim Revisionswerber eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Suchtgift und Übermüdung vorgelegen sei.
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Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO als erfüllt, weil es ausreiche, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen zurückzuführen sei, auch wenn die konsumierte Suchgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO als erfüllt, weil es ausreiche, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen zurückzuführen sei, auch wenn die konsumierte Suchgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht stillschweigend übergehe, dass der mit 11,5 ng/ml ermittelte THC-COOH-Wert vom Polizeiarzt als „hoch“ angesehen werde, obwohl dieser Wert laut toxikologischem Gutachten bei insgesamt 2.117 „aufgefallenen“ Kraftfahrzeuglenkern bei 25 bis 100 ng/ml liege.
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Dem steht schon entgegen, dass nach dem Verhandlungsprotokoll der Polizeiarzt die Höhe des in Rede stehenden Wertes nicht in Relation zu einem Durchschnittswert setzte, sondern daraus auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis schloss, weil nur ein Wert von null oder annähernd null für eine einmalige Konsumation von Cannabisprodukten spreche.
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Die vom Polizeiarzt in der Verhandlung wiedergegebene Begründung für seine im Gutachten enthaltene Schlussfolgerung des regelmäßigen und nicht nur einmaligen Konsums von Cannabisprodukten durch den Revisionswerber ist demnach plausibel. Dem Verwaltungsgericht ist daher in der Begründung seines Erkenntnisses kein die Rechtssicherheit beeinträchtigender Fehler unterlaufen, wenn es sich auf die - wie dargestellt - nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Polizeiarztes stützte.
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Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die Voraussetzung für eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0142, mwN), aufzuzeigen.Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die Voraussetzung für eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0142, mwN), aufzuzeigen. 14
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision noch ins Treffen, das Verwaltungsgericht beschäftige sich nicht mit der im toxikologischen Gutachten enthaltenen Aussage, dass bei der festgestellten niedrigen THC-Konzentration eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten sei, wofür unter anderem das Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmend sei. Das Verwaltungsgericht habe seine amtswegige Ermittlungspflicht zur Einholung eines Gutachtens über die Bedeutung des THC-COOH-Wertes im Blut des Revisionswerbers verletzt und zu Unrecht die beantragte Beiziehung des Toxikologen verweigert.
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Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeiarzt in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowohl auf die aus dem THC-COOH-Wert ableitbare Konsumationshäufigkeit als auch auf die konkreten Ergebnisse der Blutuntersuchung einging und die in seinem Gutachten daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar darlegte. Die im toxikologischen Gutachten ermittelten Blutwerte wurden nicht angezweifelt, sodass sich eine Befragung des dafür verantwortlichen Sachverständigen erübrigte und die dahingehende Begründung des Verwaltungsgerichtes für das Unterbleiben der Einvernahme des beantragten Zeugen nicht zu beanstanden ist.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2024