TE Vwgh Beschluss 2024/12/19 Ra 2023/02/0150

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des D in W, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GesmbH in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juni 2023, LVwG-S-1825/001-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem mit der Adresse bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem mit der Adresse bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass der Revisionswerber einen näher genannten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, sowie dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass der Revisionswerber einen näher genannten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, sowie dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte sowohl die bei der Anhaltung als auch nach einem freiwillig durchgeführten Urintest beim Polizeiarzt vom Revisionswerber gezeigten Symptome sowie die Ergebnisse der daraufhin erfolgten Blutuntersuchung des Revisionswerbers fest. Demnach lagen der THC-Wert bei 0,57 ng/ml und der THC-COOH-Wert bei 11,5 ng/ml. Das Verwaltungsgericht nahm als erwiesen an, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
4
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die klinische Untersuchung des Polizeiarztes, die Ergebnisse der Blutuntersuchung und die Zeugenaussage des Polizeiarztes samt dem von diesem unter Bedachtnahme auf die klinische Untersuchung und die Ergebnisse der Harn- und Blutuntersuchung erstatteten Abschlussgutachten vom 2./3. Mai 2022, das zum Ergebnis gelangte, dass beim Revisionswerber eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Suchtgift und Übermüdung vorgelegen sei.
5
Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO als erfüllt, weil es ausreiche, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen zurückzuführen sei, auch wenn die konsumierte Suchgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO als erfüllt, weil es ausreiche, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen zurückzuführen sei, auch wenn die konsumierte Suchgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht stillschweigend übergehe, dass der mit 11,5 ng/ml ermittelte THC-COOH-Wert vom Polizeiarzt als „hoch“ angesehen werde, obwohl dieser Wert laut toxikologischem Gutachten bei insgesamt 2.117 „aufgefallenen“ Kraftfahrzeuglenkern bei 25 bis 100 ng/ml liege.
11
Dem steht schon entgegen, dass nach dem Verhandlungsprotokoll der Polizeiarzt die Höhe des in Rede stehenden Wertes nicht in Relation zu einem Durchschnittswert setzte, sondern daraus auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis schloss, weil nur ein Wert von null oder annähernd null für eine einmalige Konsumation von Cannabisprodukten spreche.
12
Die vom Polizeiarzt in der Verhandlung wiedergegebene Begründung für seine im Gutachten enthaltene Schlussfolgerung des regelmäßigen und nicht nur einmaligen Konsums von Cannabisprodukten durch den Revisionswerber ist demnach plausibel. Dem Verwaltungsgericht ist daher in der Begründung seines Erkenntnisses kein die Rechtssicherheit beeinträchtigender Fehler unterlaufen, wenn es sich auf die - wie dargestellt - nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Polizeiarztes stützte.
13
Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die Voraussetzung für eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0142, mwN), aufzuzeigen.Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die Voraussetzung für eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0142, mwN), aufzuzeigen.
14
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision noch ins Treffen, das Verwaltungsgericht beschäftige sich nicht mit der im toxikologischen Gutachten enthaltenen Aussage, dass bei der festgestellten niedrigen THC-Konzentration eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten sei, wofür unter anderem das Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmend sei. Das Verwaltungsgericht habe seine amtswegige Ermittlungspflicht zur Einholung eines Gutachtens über die Bedeutung des THC-COOH-Wertes im Blut des Revisionswerbers verletzt und zu Unrecht die beantragte Beiziehung des Toxikologen verweigert.
15
Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeiarzt in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowohl auf die aus dem THC-COOH-Wert ableitbare Konsumationshäufigkeit als auch auf die konkreten Ergebnisse der Blutuntersuchung einging und die in seinem Gutachten daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar darlegte. Die im toxikologischen Gutachten ermittelten Blutwerte wurden nicht angezweifelt, sodass sich eine Befragung des dafür verantwortlichen Sachverständigen erübrigte und die dahingehende Begründung des Verwaltungsgerichtes für das Unterbleiben der Einvernahme des beantragten Zeugen nicht zu beanstanden ist.
16
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020150.L00

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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