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Der Revisionswerber war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Immobilienmakler tätig. Aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung wurden - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die Verfahren zur Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie zur Umsatzsteuer 2014 bis 2017 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Als Begründung wurde angegeben, dass Aufwendungen für medienrechtliche Beratung sowie Rechts- und Beratungsaufwendungen, die unmittelbar mit einem Strafverfahren des Revisionswerbers in Zusammenhang stünden, als nicht betrieblich veranlasst qualifiziert würden. Der Revisionswerber erhob dagegen eine Beschwerde.
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Hinsichtlich der Sachbescheide erklärte der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht die Zurücknahme der Beschwerde, soweit sie sämtliche beantragte Rechts- und Beratungsaufwendungen mit Ausnahme der angesetzten Aufwendungen für medienrechtliche Beratung betreffe.
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Die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Es führte aus, dass das Finanzamt im Revisionsfall keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Revisionswerber konkrete Honorare im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren in Abzug gebracht habe. Dieser Umstand sei von ihm im Rahmen der Einreichung der Steuererklärungen auch in keiner Weise explizit offengelegt worden. Der Argumentation des Revisionswerbers, dass bereits einem mittelmäßig aufmerksamen Zeitungsleser klar gewesen sein müsse, dass in der Strafsache X ein erheblicher Aufwand an Verteidigungskosten angefallen sei und dass dieser Umstand somit auch jedem Referenten in der Abgabenbehörde klar gewesen sein (müsse), könne von Seiten des Bundesfinanzgerichts nicht beigetreten werden. Selbst wenn der zuständige Mitarbeiter des Finanzamtes grundsätzlich aus den Medien über das Strafverfahren an sich informiert gewesen wäre, seien ihm - und somit auch der Behörde an sich - keine konkreten Umstände bekannt gewesen bzw. seien dem Finanzamt keine Honorarnoten, etc, vorgelegen, aus denen sich die Art und Höhe der Aufwendungen ergeben hätte. Die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Rechts- und Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Strafverfahren habe daher nur im Zuge der Außenprüfung erfolgen können. Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte stellten somit neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte bzw. habe zu im Spruch anderslautenden Bescheiden geführt. Die Wiederaufnahme sei daher zu Recht erfolgt.Die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Es führte aus, dass das Finanzamt im Revisionsfall keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Revisionswerber konkrete Honorare im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren in Abzug gebracht habe. Dieser Umstand sei von ihm im Rahmen der Einreichung der Steuererklärungen auch in keiner Weise explizit offengelegt worden. Der Argumentation des Revisionswerbers, dass bereits einem mittelmäßig aufmerksamen Zeitungsleser klar gewesen sein müsse, dass in der Strafsache römisch zehn ein erheblicher Aufwand an Verteidigungskosten angefallen sei und dass dieser Umstand somit auch jedem Referenten in der Abgabenbehörde klar gewesen sein (müsse), könne von Seiten des Bundesfinanzgerichts nicht beigetreten werden. Selbst wenn der zuständige Mitarbeiter des Finanzamtes grundsätzlich aus den Medien über das Strafverfahren an sich informiert gewesen wäre, seien ihm - und somit auch der Behörde an sich - keine konkreten Umstände bekannt gewesen bzw. seien dem Finanzamt keine Honorarnoten, etc, vorgelegen, aus denen sich die Art und Höhe der Aufwendungen ergeben hätte. Die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Rechts- und Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Strafverfahren habe daher nur im Zuge der Außenprüfung erfolgen können. Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte stellten somit neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte bzw. habe zu im Spruch anderslautenden Bescheiden geführt. Die Wiederaufnahme sei daher zu Recht erfolgt.
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Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, auffallend sei die fehlende Auseinandersetzung des Bundesfinanzgerichts mit der Verjährung. Eine amtswegige Wiederaufnahme sei gemäß § 304 BAO nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung sei von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Eine diesbezügliche Einrede des Abgabepflichtigen sei nicht abzuwarten. Dass sich aufgrund des vergangenen Zeitraumes die Thematik der Verjährung stelle, sei auch für das Bundesfinanzgericht offenkundig gewesen. Das Bundesfinanzgericht habe jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, die eine entsprechende Überprüfung möglich machen würden. Es fehle zudem eine Begründung der Ermessensübung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Ermessensentscheidung bei der Wiederaufnahme zu begründen, das Bundesfinanzgericht habe sich damit überhaupt nicht beschäftigt.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, auffallend sei die fehlende Auseinandersetzung des Bundesfinanzgerichts mit der Verjährung. Eine amtswegige Wiederaufnahme sei gemäß Paragraph 304, BAO nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung sei von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Eine diesbezügliche Einrede des Abgabepflichtigen sei nicht abzuwarten. Dass sich aufgrund des vergangenen Zeitraumes die Thematik der Verjährung stelle, sei auch für das Bundesfinanzgericht offenkundig gewesen. Das Bundesfinanzgericht habe jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, die eine entsprechende Überprüfung möglich machen würden. Es fehle zudem eine Begründung der Ermessensübung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Ermessensentscheidung bei der Wiederaufnahme zu begründen, das Bundesfinanzgericht habe sich damit überhaupt nicht beschäftigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Die Revision bringt vor, dass jegliche Begründung zur Ermessensübung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts fehlt.
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Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das Bundesfinanzgericht, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN).Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen vergleiche , VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das Bundesfinanzgericht, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist vergleiche , VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN). 9
Da in dem angefochtenen Erkenntnis keinerlei Ausführungen zur Ermessensübung enthalten sind, hat das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet. Auf das übrige Vorbringen brauchte somit nicht mehr eingegangen werden.
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Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2024