RS Vwgh 2008/4/22 2008/11/0043

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §70;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0237 E 14. Dezember 2000 RS 3(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belBeh oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen. Auf den Fall eines Verfahrens nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) bezogen bedeutet dies, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn dieser entweder inhaltlich rechtswidrig ist oder wenn die Beh den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat; dies trotz des Umstandes, dass nach § 70 VwGG der § 42 legcit im Verfahren über Amtshaftungssachen nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinAllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110043.X03

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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