1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ausdrücklich vorgebracht wird, dass Revision an den Verwaltungsgerichtshof „wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014“ an die mitbeteiligten Parteien erhoben werde.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Revision ausschließlich genannten Recht „auf Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision ausschließlich genannten Recht „auf Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien vergleiche , für viele VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
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Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024