1
Der Revisionswerber (Privatankläger) brachte bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 zwei Strafanträge im Sinne des § 56 VStG gegen die Mitbeteiligte (Beschuldigte) wegen Übertretungen nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, die Mitbeteiligte habe ihn am 4. Oktober 2020 sowie am 22. Oktober 2020 durch näher genannte Äußerungen beschimpft bzw. verspottet.Der Revisionswerber (Privatankläger) brachte bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 zwei Strafanträge im Sinne des Paragraph 56, VStG gegen die Mitbeteiligte (Beschuldigte) wegen Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, die Mitbeteiligte habe ihn am 4. Oktober 2020 sowie am 22. Oktober 2020 durch näher genannte Äußerungen beschimpft bzw. verspottet.
2
Mit zwei Bescheiden der belangten Behörde je vom 11. Mai 2023 wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen dieser beiden Vorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (je Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Revisionswerber in jedem dieser Bescheide verpflichtet, der Mitbeteiligten die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von jeweils € 40,-- zu ersetzen (Spruchpunkt II.).Mit zwei Bescheiden der belangten Behörde je vom 11. Mai 2023 wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen dieser beiden Vorwürfe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt (je Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Revisionswerber in jedem dieser Bescheide verpflichtet, der Mitbeteiligten die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von jeweils € 40,-- zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Dagegen erhoben sowohl der Revisionswerber als auch die Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich jeweils Spruchpunkt II. der Bescheide und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf jeweils € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.Dagegen erhoben sowohl der Revisionswerber als auch die Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich jeweils Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf jeweils € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.
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Das Verwaltungsgericht verband die Verhandlung und Entscheidung über die (insgesamt vier) Beschwerden und führte eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende der Verhandlung verzeichnete u.a. der Mitbeteiligte näher aufgeschlüsselte Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung (für die beiden verwaltungsbehördliche Verfahren und das verbundene Beschwerdeverfahren) von insgesamt € 4.724,98.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge gegeben und die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die der Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit (insgesamt) € 3.145,58 bestimmt werden und der Revisionswerber zur Zahlung dieses Betrages an die Mitbeteiligte als die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die der Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit (insgesamt) € 3.145,58 bestimmt werden und der Revisionswerber zur Zahlung dieses Betrages an die Mitbeteiligte als die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss und Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0190, über eine Revision der Tochter des Revisionswerbers als Privatanklägerin in Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte entschieden. Dabei gleicht die vorliegende Revisionssache dieser in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen (abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten Fragen des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes für bestimmte Tonaufnahmen).
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Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an die Mitbeteiligte wendet. Auch hierzu wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an die Mitbeteiligte wendet. Auch hierzu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
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Auf der Grundlage der im genannten Erkenntnis dargestellten Grundsätze ergäbe sich für die beiden Rechtfertigungen und Stellungnahmen sowie die Beschuldigteneinvernahme, Kostenbeschwerden und Beschwerdeverhandlung einschließlich Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer eine Summe angemessener Kosten auf Grundlage der Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) für die Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens von € 3.143,57 und damit ein Betrag in nahezu gleicher Höhe wie die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestimmte und zuerkannte Summe von € 3.145,58.
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Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer nahezu gleichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer nahezu gleichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte. 12
Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024