TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/20 Ra 2023/03/0190

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Veröffentlicht am 20.12.2024
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §10 Abs1
AHK 2005 §10 Abs1 Z1
AHK 2005 §10 Abs1 Z2
AHK 2005 §10 Abs2 Z2
AHK 2005 §12 Abs1
AHK 2005 §12 Abs2 Z3
AHK 2005 §13 Abs1
AHK 2005 §13 Abs1 Z1
AHK 2005 §13 Abs1 Z2
AHK 2005 §13 Abs1 Z4
AHK 2005 §13 Abs2
AHK 2005 §9
AHK 2005 §9 Abs1 Z1
AHK 2005 §9 Abs1 Z2 lita
AHK 2005 §9 Abs1 Z4
AVG §46
AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs3
B-VG Art133 Abs4
PolStG NÖ 1975 §3
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §4 Abs1
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
PolStG NÖ 1975 §5 Abs2
RATG
RATG TP2
RATG TP3A
RATG TP3B
RATG TP4
RATG §1 Abs1
RATG §11
StGB §120 Abs2
StPO 1975 §87
VStG §24
VStG §56
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RATG § 11 heute
  2. RATG § 11 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RATG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 11 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RATG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. StGB § 120 heute
  2. StGB § 120 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 120 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 120 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 120 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 120 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. L F, LL.M., in R, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2023, Zlen. 1. LVwG-S-1429/001-2023, 2. LVwG-S-1429/002-2023, 3. LVwG-S-1430/001-2023, 4. LVwG-S-1430/002-2023, 5. LVwG-S-1431/001-2023, 6. LVwG-S-1431/002-2023, 7. LVwG-S-1433/001-2023, 8. LVwG-S-1433/002-2023, 9. LVwG-S-1434/001-2023 und 10. LVwG-S-1434/002-2023, betreffend Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: C K in R, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die Revisionswerberin (Privatanklägerin) brachte bei der belangten Behörde im Zeitraum 29. September 2020 bis 5. Februar 2021 insgesamt sieben Strafanträge im Sinne des § 56 VStG gegen die Mitbeteiligte (Beschuldigte) wegen Übertretungen nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, die Mitbeteiligte habe sie an insgesamt acht verschiedenen Tagen im Zeitraum 29. September 2020 bis 3. Februar 2021 durch jeweils näher genannte Äußerungen beschimpft bzw. verspottet.1.1. Die Revisionswerberin (Privatanklägerin) brachte bei der belangten Behörde im Zeitraum 29. September 2020 bis 5. Februar 2021 insgesamt sieben Strafanträge im Sinne des Paragraph 56, VStG gegen die Mitbeteiligte (Beschuldigte) wegen Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, die Mitbeteiligte habe sie an insgesamt acht verschiedenen Tagen im Zeitraum 29. September 2020 bis 3. Februar 2021 durch jeweils näher genannte Äußerungen beschimpft bzw. verspottet.
2
1.2. Mit fünf Bescheiden der belangten Behörde je vom 11. Mai 2023 wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen dieser insgesamt acht Vorwürfe jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (je Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Revisionswerberin mit jedem dieser Bescheide verpflichtet, der Mitbeteiligten die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von jeweils € 40,-- zu ersetzen (je Spruchpunkt II.).1.2. Mit fünf Bescheiden der belangten Behörde je vom 11. Mai 2023 wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen dieser insgesamt acht Vorwürfe jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt (je Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Revisionswerberin mit jedem dieser Bescheide verpflichtet, der Mitbeteiligten die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von jeweils € 40,-- zu ersetzen (je Spruchpunkt römisch zwei.).
3
1.3. Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin jeweils in vollem Umfang Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
4
Auch die Mitbeteiligte erhob - jeweils gegen Spruchpunkt II. der fünf Bescheide - Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin begehrte sie die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf jeweils € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.Auch die Mitbeteiligte erhob - jeweils gegen Spruchpunkt römisch zwei. der fünf Bescheide - Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin begehrte sie die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf jeweils € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.
5
1.4. Das Verwaltungsgericht verband die Verhandlung und Entscheidung über diese (insgesamt zehn) Beschwerden und führte eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende der Verhandlung verzeichneten die Revisionswerberin näher aufgeschlüsselte Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung (für die fünf verwaltungsbehördlichen Verfahren und das verbundene Beschwerdeverfahren) von insgesamt € 10.857,73 und die Mitbeteiligte solche von insgesamt € 16.472,30. Beide Parteien erstatteten in der Folge jeweils Stellungnahmen zu den Kostenverzeichnissen der jeweiligen Gegnerin.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Weiters gab es den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge und änderte die Spruchpunkte II. der bekämpften Bescheide dahin ab, dass die der Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten der Privatanklageverfahren mit (insgesamt) € 5.648,76 bestimmt werden und die Revisionswerberin zur Zahlung dieses Betrages an die Mitbeteiligte als die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Es sprach weiters aus, dass die Revisionswerberin die Kosten der Privatanklageverfahren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Weiters gab es den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge und änderte die Spruchpunkte römisch zwei. der bekämpften Bescheide dahin ab, dass die der Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten der Privatanklageverfahren mit (insgesamt) € 5.648,76 bestimmt werden und die Revisionswerberin zur Zahlung dieses Betrages an die Mitbeteiligte als die zu deren Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Es sprach weiters aus, dass die Revisionswerberin die Kosten der Privatanklageverfahren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
7
Dazu stellte es zunächst fest, dass die Revisionswerberin die von ihr bewohnte Liegenschaft (Grundstück mit Einfamilienhaus) im Jahr 2018 gemeinsam mit ihrer Mutter von den Eltern der Mitbeteiligten gekauft habe und die Mitbeteiligte in einem an diese Liegenschaft angrenzenden Nachbarhaus wohne. Nach dem Kauf der Liegenschaft habe sich zwischen der Familie der Revisionswerberin und jener der Mitbeteiligten ein Rechtsstreit um Gewährleistungsansprüche entwickelt. Seither bestehe zwischen diesen Verfahrensparteien ein massiver Konflikt und ein tiefgreifender Nachbarschaftsstreit. Dieser finde in zahlreichen zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen sowie „verwaltungsstrafgerichtlichen“ Verfahren Niederschlag.
8
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte die ihr vorgeworfenen näher angeführten Beschimpfungen zu den angegebenen Zeitpunkten getätigt habe. Auch unter der Annahme, dass die Mitbeteiligte diese Wortfolgen bzw. Teile hiervon tatsächlich getätigt habe, könne nicht festgestellt werden, dass diese Wortfolgen der Revisionswerberin gegolten hätten.
9
Die Revisionswerberin habe ohne Einverständnis und ohne Kenntnis der Mitbeteiligten Tonaufnahmen (von zwei der behaupteten Vorfälle) angefertigt (und im Verfahren vorgelegt). Dabei seien private Äußerungen aufgenommen worden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien.
10
Die Mitbeteiligte sei gelernte Friseurin und verfüge über keine juristische Aus- oder Vorbildung. Demgegenüber sei die Revisionswerberin während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Rechtsanwaltsanwärterin gewesen und mittlerweile Rechtsanwältin.
11
Alleine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seien sieben Verwaltungsstrafverfahren, davon fünf gegen die Mitbeteiligte und zwei gegen ihren Ehemann anhängig, welche jeweils durch Strafanträge der Revisionswerberin und ihres Vaters ausgelöst worden seien. Die Mitbeteiligte und ihr Ehemann hätten sohin nicht nur ein einzelnes - isoliertes - Verwaltungsstrafverfahren zu führen, sondern mehrere parallel. Alleine die verfahrensgegenständlichen Behördenakten (zu den fünf Verwaltungsstrafverfahren) umfassten einen Umfang von insgesamt 2709 Seiten.
12
Aus dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass die Revisionswerberin der belangten Behörde insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt hatte: einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht und aus diesem Zivilverfahren einen Schriftsatz der Mitbeteiligten, ein Protokoll, einen Schriftsatz der Revisionswerberin sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes über die einstweilige Verfügung; eine Lichtbildbeilage, bestehend aus der Häuseransicht über Google Maps und einem Foto der Örtlichkeiten der behaupteten Vorfälle; den Endbeschluss des Bezirksgerichtes in einem Besitzstörungsverfahren, einen Rekursbeschluss des Landesgerichtes Korneuburg (im Verfahren über die einstweilige Verfügung), ein Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien (im Gewährleistungsstreit aus dem Kauf der Liegenschaft), einen von der Revisionswerberin beauftragten Bericht eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivassistentin, eidesstättige Erklärungen der Revisionswerberin und ihrer Eltern sowie Tonaufnahmen zu den behaupteten Vorfällen vom 5. Oktober 2020 und 17. Oktober 2020 auf einem USB-Stick.
13
Seine Feststellungen begründete das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Beweiswürdigung näher. Dabei hielt es u.a. fest, dass eine Wiedergabe (und damit Verwertung) der von der Revisionswerberin vorgelegten Tonaufnahmen aufgrund eines Beweisverwertungsverbots entfallen habe müssen.
14
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst (soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung), dass der Mitbeteiligten Ehrenkränkungen im Sinne des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet worden seien, welche darin bestünden, dass jemand einen anderen beschimpft, sofern dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolge oder auf andere Weise gerichtlich strafbar sei. Das nach § 115 Abs. 1 StGB definierte Kriterium der Öffentlichkeit werde bei einem Richtwert von etwa zehn Personen erreicht. Eine Handlung werde vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen werde und mindestens drei Personen sie wahrnehmen könnten. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, fänden die Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes Anwendung. Die Verwendung der Wortfolgen, die der Mitbeteiligten angelastet werden, gegenüber einer anderen Person sei - bei Außerachtlassung der Rechtfertigungsgründe gemäß § 4 Abs. 6 NÖ Polizeistrafgesetz - grundsätzlich geeignet, ein Beschimpfen und damit eine Ehrenkränkung darzustellen.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst (soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung), dass der Mitbeteiligten Ehrenkränkungen im Sinne des Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet worden seien, welche darin bestünden, dass jemand einen anderen beschimpft, sofern dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolge oder auf andere Weise gerichtlich strafbar sei. Das nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB definierte Kriterium der Öffentlichkeit werde bei einem Richtwert von etwa zehn Personen erreicht. Eine Handlung werde vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen werde und mindestens drei Personen sie wahrnehmen könnten. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, fänden die Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes Anwendung. Die Verwendung der Wortfolgen, die der Mitbeteiligten angelastet werden, gegenüber einer anderen Person sei - bei Außerachtlassung der Rechtfertigungsgründe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Polizeistrafgesetz - grundsätzlich geeignet, ein Beschimpfen und damit eine Ehrenkränkung darzustellen.
15
Es stehe jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, ob die Mitbeteiligte die ihr vorgeworfenen Aussagen überhaupt getätigt habe und bejahendenfalls ob diese tatsächlich der Revisionswerberin gegolten hätten und nicht etwa dem Ehemann oder den Haustieren der Mitbeteiligten. Es bestünden nach eingehender Würdigung der Beweise Zweifel an der Täterschaft der Mitbeteiligten, sodass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung der Verfahren zu erfolgen habe (Spruchpunkt 1.).
16
Zur Würdigung der Beweise wies das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht auf das Beweisverwertungsverbot von bestimmten Tonaufnahmen hin. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 5.7.1993, 91/10/0130) ging es dabei mit näheren Erwägungen davon aus, dass die Verwertung der von der Revisionswerberin vorgelegten Tonaufnahmen im Verwaltungs(straf)verfahren unzulässig sei, weil deren Verwendung nach § 120 Abs. 2 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) strafbar sei und Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall nicht vorlägen. Die betreffenden Tonaufnahmen seien ohne Zustimmung und Kenntnis der Mitbeteiligten von der Revisionswerberin angefertigt worden. Dafür, dass das Aufgenommene für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen wäre, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.Zur Würdigung der Beweise wies das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht auf das Beweisverwertungsverbot von bestimmten Tonaufnahmen hin. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 5.7.1993, 91/10/0130) ging es dabei mit näheren Erwägungen davon aus, dass die Verwertung der von der Revisionswerberin vorgelegten Tonaufnahmen im Verwaltungs(straf)verfahren unzulässig sei, weil deren Verwendung nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) strafbar sei und Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall nicht vorlägen. Die betreffenden Tonaufnahmen seien ohne Zustimmung und Kenntnis der Mitbeteiligten von der Revisionswerberin angefertigt worden. Dafür, dass das Aufgenommene für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen wäre, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
17
Der Mitbeteiligten komme nach § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz ein Anspruch auf Ersatz der zu ihrer Verteidigung notwendigen Kosten durch die Revisionswerberin zu, weil das Verwaltungsstrafverfahren - nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit - eingestellt worden sei und sie rechtzeitig einen betragsmäßig präzisierten Kostenersatzantrag gestellt habe.Der Mitbeteiligten komme nach Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz ein Anspruch auf Ersatz der zu ihrer Verteidigung notwendigen Kosten durch die Revisionswerberin zu, weil das Verwaltungsstrafverfahren - nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit - eingestellt worden sei und sie rechtzeitig einen betragsmäßig präzisierten Kostenersatzantrag gestellt habe.
18
Zunächst sei nach der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen. Dabei komme das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass insbesondere die komplexe und umfangreiche Sachlage die rechtsfreundliche Vertretung der Mitbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gemacht habe. Zwar seien der Mitbeteiligten bloß verbale Beleidigungen in Anwesenheit weniger Personen vorgeworfen worden. Jedoch seien gegen die Mitbeteiligte alleine insgesamt sieben (und gegen ihren Ehemann weitere zwei) Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Strafanträgen eingeleitet worden. Eine Besonderheit liege auch darin, dass „zwischen den Parteien“ mehrere Verfahren sowohl zivil- und strafgerichtlicher Natur als auch nunmehr verwaltungsgerichtlich stetig geführt würden, deren Führung und der Überblick hierüber von einem juristischen Laien wie der Mitbeteiligten allein kaum bewältigbar seien. Zudem habe der Aktenumfang und der Umgang mit den von der Revisionswerberin vorgelegten umfangreichen rechtlichen Dokumenten und anderen Beweismitteln, die zum Teil einem Beweisverwertungsverbot unterlegen oder durch einen Privatdetektiv erlangt worden seien, die rechtsfreundliche Vertretung der Mitbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gemacht. Dazu würden die besonderen persönlichen Umstände der Mitbeteiligten hinzutreten, wonach sie als juristische Laie in all diesen Verfahren einer rechtlich ausgebildeten Rechtsanwältin als Privatanklägerin, die sich selbst zudem ebenfalls rechtsfreundlich vertreten habe lassen und hierfür ebenfalls einen Kostenersatzantrag gestellt habe, gegenübergestanden sei.
19
Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes sei zu berücksichtigen, dass nur angemessene Kosten zu ersetzen seien. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten ihre Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) errechnet, die nach der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofes als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen seien, denen jedoch kein normativer Charakter zukomme. Die herangezogene Bemessungsgrundlage von € 14.400,-- nach § 9 Abs. 1 Z 2 AHK sei jedoch überhöht. Außerdem seien die AHK nach der näher genannten Rechtsprechung ordentlicher Strafgerichte für das Privatanklageverfahren nicht relevant, zumal diese in § 9 AHK lediglich angemessene Honorarsätze für offiziose Strafsachen anführten. Dies sei auf das Verwaltungsstrafverfahren übertragbar. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen könne (Verweis auf VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056). In Tarifpost 4 Abschnitt I RATG (in der Folge: TP 4/I) sei die Honorierung von Schriftsätzen (und Verhandlungen) im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage geregelt, weshalb das Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des RATG dessen TP 4/I der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu Grunde lege.Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes sei zu berücksichtigen, dass nur angemessene Kosten zu ersetzen seien. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten ihre Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) errechnet, die nach der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofes als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen seien, denen jedoch kein normativer Charakter zukomme. Die herangezogene Bemessungsgrundlage von € 14.400,-- nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AHK sei jedoch überhöht. Außerdem seien die AHK nach der näher genannten Rechtsprechung ordentlicher Strafgerichte für das Privatanklageverfahren nicht relevant, zumal diese in Paragraph 9, AHK lediglich angemessene Honorarsätze für offiziose Strafsachen anführten. Dies sei auf das Verwaltungsstrafverfahren übertragbar. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen könne (Verweis auf VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056). In Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins RATG (in der Folge: TP 4/I) sei die Honorierung von Schriftsätzen (und Verhandlungen) im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage geregelt, weshalb das Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des RATG dessen TP 4/I der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu Grunde lege.
20
Dabei sah das Verwaltungsgericht für die in den verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze (insgesamt fünf Rechtfertigungen und eine Stellungnahme) ein Honorar jeweils nach TP 4/I Z 3 und für die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zwei halbe Stunden) nach TP 4/I Z 5 als angemessen an. Für jede der fünf Beschwerden der Mitbeteiligten an das Verwaltungsgericht ging es von einem angemessenen Honorar nach TP 4/I Z 4 lit. b (mit einem streitwertunabhängigen Tarifansatz von € 184,60) aus. Für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vier halbe Stunden) sah es ein Honorar nach TP 4/I Z 5 als angemessen an. Hinzu käme jeweils ein Einheitssatz nach § 23 RATG von 60 % bzw. für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (mit näheren Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG) von 120 %. Daraus ergebe sich eine Zwischensumme von € 4.707,30 und zuzüglich 20 % USt. ein Gesamtbetrag von € 5.648,76. Diese Kosten seien als angemessen und zur Verteidigung in diesen Privatanklageverfahren notwendig zu bestimmen und der Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz von der Revisionswerberin zu ersetzen (Spruchpunkt 2.).Dabei sah das Verwaltungsgericht für die in den verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze (insgesamt fünf Rechtfertigungen und eine Stellungnahme) ein Honorar jeweils nach TP 4/I Ziffer 3 und für die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zwei halbe Stunden) nach TP 4/I Ziffer 5, als angemessen an. Für jede der fünf Beschwerden der Mitbeteiligten an das Verwaltungsgericht ging es von einem angemessenen Honorar nach TP 4/I Ziffer 4, Litera b, (mit einem streitwertunabhängigen Tarifansatz von € 184,60) aus. Für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vier halbe Stunden) sah es ein Honorar nach TP 4/I Ziffer 5, als angemessen an. Hinzu käme jeweils ein Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG von 60 % bzw. für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (mit näheren Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für den doppelten Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG) von 120 %. Daraus ergebe sich eine Zwischensumme von € 4.707,30 und zuzüglich 20 % USt. ein Gesamtbetrag von € 5.648,76. Diese Kosten seien als angemessen und zur Verteidigung in diesen Privatanklageverfahren notwendig zu bestimmen und der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz von der Revisionswerberin zu ersetzen (Spruchpunkt 2.).
21
Weil die Mitbeteiligte der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nicht für schuldig erkannt wurde, komme ein Ersatz der von der Revisionswerberin geltend gemachten Kosten nach § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz hingegen nicht in Betracht (Spruchpunkt 3.).Weil die Mitbeteiligte der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nicht für schuldig erkannt wurde, komme ein Ersatz der von der Revisionswerberin geltend gemachten Kosten nach Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz hingegen nicht in Betracht (Spruchpunkt 3.).
22
1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
25
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
26
Liegen trennbare Absprüche des Verwaltungsgerichts vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen. Ein solcher Fall liegt hier vor (vgl. zur getrennten Beurteilung von Kostenaussprüchen im Verwaltungsstrafverfahren, wenn sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch als unzulässig erweist, etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, und 27.9.2021, Ra 2020/17/0057, sowie 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 15).Liegen trennbare Absprüche des Verwaltungsgerichts vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen. Ein solcher Fall liegt hier vor vergleiche , zur getrennten Beurteilung von Kostenaussprüchen im Verwaltungsstrafverfahren, wenn sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch als unzulässig erweist, etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, und 27.9.2021, Ra 2020/17/0057, sowie 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 15).

3. Zur Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren (Spruchpunkte 1. und 3.)

27
3.1.1. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst mit einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unbeschränktheit der Beweismittel, weil das Verwaltungsgericht die Aufnahme von Beweisen für die Vorfälle vom 5. Oktober 2020 und 17. Oktober 2020, nämlich die vorgelegten Tonaufnahmen, mit der Begründung abgelehnt habe, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Die vom Verwaltungsgericht dafür herangezogene Rechtsprechung (VwGH 5.7.1993, 91/10/0130) sei nicht einschlägig, weil kein Zwiegespräch unter vier Augen in einem abgeschlossenen Raum vorgelegen sei, sondern die Mitbeteiligte die Beschimpfungen wiederholt im Freien und von ihrem Grundstück aus - grundsätzlich öffentlich und für allfällige Passanten deutlich wahrnehmbar - der Revisionswerberin einseitig und gegen deren Willen zugerufen habe. Abgesehen davon wäre eine Verwertung der Tonaufnahmen nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0161) aufgrund eines Beweisnotstands gerechtfertigt.
28
3.1.2. Nach § 120 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.3.1.2. Nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
29
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im genannten Erkenntnis vom 5. Juli 1993, 91/10/0130, bereits eingehend mit der Zulässigkeit der Beweisaufnahme durch Abspielen von Tonaufzeichnungen einer nicht öffentlichen Äußerung zum Nachweis einer Beschimpfung nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz auseinandergesetzt. Im damaligen Fall hatte die Privatanklägerin Äußerungen in den Räumlichkeiten einer Polizeidienststelle auf Tonband aufgenommenen, wobei nur sie und der Beschuldigte anwesend waren.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im genannten Erkenntnis vom 5. Juli 1993, 91/10/0130, bereits eingehend mit der Zulässigkeit der Beweisaufnahme durch Abspielen von Tonaufzeichnungen einer nicht öffentlichen Äußerung zum Nachweis einer Beschimpfung nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz auseinandergesetzt. Im damaligen Fall hatte die Privatanklägerin Äußerungen in den Räumlichkeiten einer Polizeidienststelle auf Tonband aufgenommenen, wobei nur sie und der Beschuldigte anwesend waren.

Zusammengefasst ist er dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine Ausnahmesituation, welche die Verwendung solcher Tonaufnahmen zu Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden trotz der Strafbestimmung des § 120 Abs. 2 StGB rechtfertige, nicht gegeben sei, wenn es lediglich um die Durchsetzung eines Strafanspruches eines Privaten wegen einer Ehrenkränkung gehe.Zusammengefasst ist er dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine Ausnahmesituation, welche die Verwendung solcher Tonaufnahmen zu Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden trotz der Strafbestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, StGB rechtfertige, nicht gegeben sei, wenn es lediglich um die Durchsetzung eines Strafanspruches eines Privaten wegen einer Ehrenkränkung gehe.

Der in § 46 AVG (hier iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel dürfe nicht so verstanden werden, dass durch ihn jegliche Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden seien, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit dann unzulässig, wenn das Gesetz dies anordne oder wenn die Verwendung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche. Die Verwertung der von der dortigen Privatanklägerin als Beweismittel angebotenen Tonbandaufnahme würde dem Zweck des § 120 Abs. 2 StGB zuwiderlaufen zu verhindern, dass Äußerungen einer Person jemandem zur Kenntnis kommen, für den sie nicht bestimmt sind. Dagegen könne auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, allfällig ehrenkränkende Äußerungen seien nicht schutzwürdig.Der in Paragraph 46, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel dürfe nicht so verstanden werden, dass durch ihn jegliche Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden seien, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit dann unzulässig, wenn das Gesetz dies anordne oder wenn die Verwendung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche. Die Verwertung der von der dortigen Privatanklägerin als Beweismittel angebotenen Tonbandaufnahme würde dem Zweck des Paragraph 120, Absatz 2, StGB zuwiderlaufen zu verhindern, dass Äußerungen einer Person jemandem zur Kenntnis kommen, für den sie nicht bestimmt sind. Dagegen könne auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, allfällig ehrenkränkende Äußerungen seien nicht schutzwürdig.

30
3.1.3. Die Revisionswerberin hält diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar, weil es sich bei den inkriminierten Beschimpfungen nicht um „nicht öffentliche Äußerungen“ gehandelt habe. Damit bestreitet sie die Erfüllung des Tatbestandes des § 120 Abs. 2 StGB, was eine Auslegung dieser Bestimmung erfordert.3.1.3. Die Revisionswerberin hält diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar, weil es sich bei den inkriminierten Beschimpfungen nicht um „nicht öffentliche Äußerungen“ gehandelt habe. Damit bestreitet sie die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 120, Absatz 2, StGB, was eine Auslegung dieser Bestimmung erfordert.
31
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- oder gerichtlichen Strafrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivil- oder strafrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivil- oder strafrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes gelöst haben (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 31, und 14.11.2017, Ro 2017/05/0002, je mwN).Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- oder gerichtlichen Strafrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivil- oder strafrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivil- oder strafrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes gelöst haben vergleiche , VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 31, und 14.11.2017, Ro 2017/05/0002, je mwN).
32
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen zu § 120 Abs. 2 StGB besteht, soweit überblickbar, keine. Nach dem strafrechtlichen Schrifttum kann eine „Äußerung“ in einer gesprächsweisen Mitteilung, aber auch in einem Monolog bestehen, sie muss auch nicht wohlartikuliert sein. Nicht öffentliche Äußerungen sind solche, die der Sprechende an einen (zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit seiner Mitteilung) beschränkten Adressatenkreis richtet, insbesondere Gespräche oder Diskussionen mit individuell begrenztem Teilnehmerkreis. Hingegen sind Äußerungen, die für einen größeren, unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, wenn also etwa eine Veranstaltung keinen „vertraulichen Charakter“ aufweist, davon nicht umfasst (vgl. Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 [Mai 2022] § 120 StGB Rz 3, Thiele in Hinterhofer, SbgK [Mai 2010] § 120 StGB Rz 37, Birklbauer in Birklbauer et.at, StGB Praxiskommentar [2018] § 120 StGB Rz 5).Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen zu Paragraph 120, Absatz 2, StGB besteht, soweit überblickbar, keine. Nach dem strafrechtlichen Schrifttum kann eine „Äußerung“ in einer gesprächsweisen Mitteilung, aber auch in einem Monolog bestehen, sie muss auch nicht wohlartikuliert sein. Nicht öffentliche Äußerungen sind solche, die der Sprechende an einen (zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit seiner Mitteilung) beschränkten Adressatenkreis richtet, insbesondere Gespräche oder Diskussionen mit individuell begrenztem Teilnehmerkreis. Hingegen sind Äußerungen, die für einen größeren, unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, wenn also etwa eine Veranstaltung keinen „vertraulichen Charakter“ aufweist, davon nicht umfasst vergleiche , Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 [Mai 2022] Paragraph 120, StGB Rz 3, Thiele in Hinterhofer, SbgK [Mai 2010] Paragraph 120, StGB Rz 37, Birklbauer in Birklbauer et.at, StGB Praxiskommentar [2018] Paragraph 120, StGB Rz 5).
33
Die Revisionswerberin bringt selbst im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes (Punkt 1.3. der Revision) vor, dass der Tatort in einer kleinen Ortschaft gelegen und die betroffene Gasse nicht stark frequentiert gewesen sei. Vor allem zu den Zeiten, zu denen die Revisionswerberin nach Hause gekommen sei, sei die Gasse praktisch immer menschenleer gewesen. Zeugen oder eine Öffentlichkeit seien bei den Äußerungen nicht vorhanden gewesen.
34
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrem oben angeführten Zulässigkeitsvorbringen nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die vorgelegten Tonaufnahmen hätten nicht öffentliche Äußerungen im Sinne des § 120 Abs. 2 StGB betroffen, eine krasse Fehlentscheidung darstellen würde, sodass mit dieser Frage die Revisionszulässigkeit nicht begründet werden kann.Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrem oben angeführten Zulässigkeitsvorbringen nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die vorgelegten Tonaufnahmen hätten nicht öffentliche Äußerungen im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, StGB betroffen, eine krasse Fehlentscheidung darstellen würde, sodass mit dieser Frage die Revisionszulässigkeit nicht begründet werden kann.
35
3.1.4. Soweit die Revision darauf hinweist, dass nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0161) auf Grund des Beweisnotstandes ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne, ist für sie daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil auch nach dieser Entscheidung für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen sind (vgl. dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach § 5 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen § 120 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. nochmals VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).3.1.4. Soweit die Revision darauf hinweist, dass nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0161) auf Grund des Beweisnotstandes ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne, ist für sie daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil auch nach dieser Entscheidung für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen sind vergleiche , dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach Paragraph 5, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen Paragraph 120, Absatz 2, StGB nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche , nochmals VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).
36
3.2. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von Parteiengehör abgewichen sei, indem es der Revisionswerberin weder die Beschwerden der Mitbeteiligten noch die Einwendungen der Mitbeteiligten gegen das Kostenverzeichnis zugestellt habe und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erst „lange Zeit nach Übermittlung des Erkenntnisses und damit erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist“ übermittelt habe.
37
Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können. Ein Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0110, Rn. 41 f, mwN).Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können. Ein Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0110, Rn. 41 f, mwN).
38
Dazu bringt die Revisionswerberin lediglich vor, sie hätte bei der gebotenen Gewährung des Parteiengehörs das Verwaltungsgericht auf bestimmte Passagen aus der Niederschrift hinweisen können, die dieses nicht gewürdigt und bei der Beweiswürdigung schlicht „übersehen“ habe. Damit wird aber schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel dargelegt, weil die beabsichtigte Beweiswürdigung nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, Rn. 18, mwN).Dazu bringt die Revisionswerberin lediglich vor, sie hätte bei der gebotenen Gewährung des Parteiengehörs das Verwaltungsgericht auf bestimmte Passagen aus der Niederschrift hinweisen können, die dieses nicht gewürdigt und bei der Beweiswürdigung schlicht „übersehen“ habe. Damit wird aber schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel dargelegt, weil die beabsichtigte Beweiswürdigung nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, Rn. 18, mwN).
39
3.4. Zu Spruchpunkt 3., mit dem das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass der Revisionswerberin aufgrund der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren kein Kostenersatzanspruch gegenüber der Mitbeteiligten zusteht, enthält die Revision kein Vorbringen, insbesondere nicht zu ihrer Zulässigkeit.
40
3.5. Insgesamt zeigt die Revision damit, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht auf, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.3.5. Insgesamt zeigt die Revision damit, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht auf, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Zum Kostenersatz an die Mitbeteiligte (Spruchpunkt 2.)

41
4.1. Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an die Mitbeteiligte wendet, weil - wie sie u.a. vorbringt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Angemessenheit von Kosten einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Behörde heranzuziehen ist.
42
4.2. Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Wird umgekehrt - wie im vorliegenden Fall - ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.4.2. Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Wird umgekehrt - wie im vorliegenden Fall - ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
43
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz - also zum umgekehrten Fall des Kostenersatzes an den erfolgreichen Privatankläger - ausgesprochen, dass der Hinweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung erfordert, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machen. Dabei sind auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt (VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 32).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz - also zum umgekehrten Fall des Kostenersatzes an den erfolgreichen Privatankläger - ausgesprochen, dass der Hinweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung erfordert, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machen. Dabei sind auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt (VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 32).
44
Für den dortigen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich nicht ohne Weiteres habe erkennen lassen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung der Tat, bei der es sich um eine bloß verbale Beleidigung in Anwesenheit weniger Personen gehandelt habe und nur wenige Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in Betracht gekommen seien, erforderlich gewesen sei. Auch die Rechtslage habe fallbezogen keine solchen Schwierigkeiten aufgewiesen, dass unter diesem Aspekt eine rechtskundige Vertretung angezeigt erscheinen hätte müssen. Besondere persönliche Umstände der Betroffenen, die eine andere Sichtweise gerechtfertigt hätten, seien weder geltend gemacht worden noch seien sie auf der Grundlage des Akteninhalts ersichtlich gewesen (Rn. 33, vgl. zur endgültigen Abweisung des Kostenersatzbegehrens im fortgesetzten Verfahren VwGH 2.12.2021, Ra 2021/03/0292 und 0293).Für den dortigen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich nicht ohne Weiteres habe erkennen lassen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung der Tat, bei der es sich um eine bloß verbale Beleidigung in Anwesenheit weniger Personen gehandelt habe und nur wenige Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in Betracht gekommen seien, erforderlich gewesen sei. Auch die Rechtslage habe fallbezogen keine solchen Schwierigkeiten aufgewiesen, dass unter diesem Aspekt eine rechtskundige Vertretung angezeigt erscheinen hätte müssen. Besondere persönliche Umstände der Betroffenen, die eine andere Sichtweise gerechtfertigt hätten, seien weder geltend gemacht worden noch seien sie auf der Grundlage des Akteninhalts ersichtlich gewesen (Rn. 33, vergleiche , zur endgültigen Abweisung des Kostenersatzbegehrens im fortgesetzten Verfahren VwGH 2.12.2021, Ra 2021/03/0292 und 0293).
45
4.3. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Revision zunächst, der Verwaltungsgerichtshof lege den Begriff der „Notwendigkeit“ im Fall einer Einstellung eines Privatanklageverfahrens grundrechtskonform (im Hinblick auf Art. 6 EMRK) so aus, dass den „Geschädigten (Beleidigten)“ (also den erfolglosen Privatankläger) keine Kostenfolgen treffen würden.4.3. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Revision zunächst, der Verwaltungsgerichtshof lege den Begriff der „Notwendigkeit“ im Fall einer Einstellung eines Privatanklageverfahrens grundrechtskonform (im Hinblick auf Artikel 6, EMRK) so aus, dass den „Geschädigten (Beleidigten)“ (also den erfolglosen Privatankläger) keine Kostenfolgen treffen würden.
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Abgesehen davon, dass die Revision keinen Beleg dafür aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeben kann, würde eine solche Auslegung dem § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz jeglichen Anwendungsbereich nehmen, sodass sie im Zweifel nicht anzunehmen ist. Vielmehr hat der Privatankläger nach dieser Bestimmung gerade im Fall der Verfahrenseinstellung dem Beschuldigten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Davon macht das Gesetz nur eine Ausnahme, nämlich wenn die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist. Wird das Verfahren hingegen wie hier wegen Zweifeln an der Täterschaft eingestellt, so steht dies einem Kostenersatz entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht schon grundsätzlich entgegen.Abgesehen davon, dass die Revision keinen Beleg dafür aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeben kann, würde eine solche Auslegung dem Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz jeglichen Anwendungsbereich nehmen, sodass sie im Zweifel nicht anzunehmen ist. Vielmehr hat der Privatankläger nach dieser Bestimmung gerade im Fall der Verfahrenseinstellung dem Beschuldigten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Davon macht das Gesetz nur eine Ausnahme, nämlich wenn die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist. Wird das Verfahren hingegen wie hier wegen Zweifeln an der Täterschaft eingestellt, so steht dies einem Kostenersatz entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht schon grundsätzlich entgegen.
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4.4. Was die Notwendigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt auf Seiten der Mitbeteiligten betrifft, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von jenem, der dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2020/03/0056 zu Grunde lag. Dort war die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Privatanklägerin zur Verfolgung ihrer Ansprüche angesichts einer einfachen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
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Im vorliegenden Fall sah sich die Mitbeteiligte hingegen als Beschuldigte mit mehreren Verfahren konfrontiert, die von einer Privatanklägerin eingeleitet wurden, die selbst zunächst Rechtanwaltsanwärterin, später Rechtsanwältin war und sich im weiteren Verfahren auch selbst anwaltlich vertreten ließ. Dabei führten neben der Einbringung mehrerer Strafanträge auch die zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zwischen den Mitgliedern der Familien der Beteiligten, die von der Privatanklägerin zur Untermauerung ihrer Vorwürfe durch die Vorlage zahlreicher anwaltlicher Schriftsätze und gerichtlicher Entscheidungen in das Verfahren eingeführt wurden, zu einer Unübersichtlichkeit des Prozessstoffes. Dazu behauptete die Privatanklägerin überdies (letztlich erfolglos) die Bindung der Verwaltungsstrafbehörde an bestimmte zivilgerichtliche Entscheidungen, sodass auch nicht mehr von einer auch von einem Laien ohne besondere Schwierigkeiten beherrschbaren, einfachen Rechtslage auszugehen war. Demgegenüber tritt der Umstand, dass sich die Tatvorwürfe auf Sachverhaltsebene als nicht besonders komplex darstellten und - im Nachhinein betrachtet - die Aussagen der Mitbeteiligten zu ihrer Verteidigung „offenkundig genügt“ hätten, in den Hintergrund.
49
In dieser besonderen Konstellation ist daher dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es die Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Mitbeteiligte - trotz der geringen Strafdrohung für die einzelnen Taten - ausnahmsweise als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angesehen hat.
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4.5.1. Bei der Bemessung der Kosten für die von der Mitbeteiligten eingebrachten fünf Beschwerden, die sich allein gegen die Höhe des Kostenzuspruchs an die Mitbeteiligte gerichtet hatten, ist dem Verwaltungsgericht jedoch bei der Anwendung des RATG eine Rechtswidrigkeit unterlaufen, indem es für diese jeweils einen - streitwertunabhängigen - Ansatz nach TP 4/I Z 4 lit. b („für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, ...“) herangezogen hat.4.5.1. Bei der Bemessung der Kosten für die von der Mitbeteiligten eingebrachten fünf Beschwerden, die sich allein gegen die Höhe des Kostenzuspruchs an die Mitbeteiligte gerichtet hatten, ist dem Verwaltungsgericht jedoch bei der Anwendung des RATG eine Rechtswidrigkeit unterlaufen, indem es für diese jeweils einen - streitwertunabhängigen - Ansatz nach TP 4/I Ziffer 4, Litera b, („für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, ...“) herangezogen hat.
51
4.5.2. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Kostenersatzes jedenfalls nur angemessene Kosten sein können, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).4.5.2. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Kostenersatzes jedenfalls nur angemessene Kosten sein können, wobei den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche , VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mwN).
52
Das RATG regelt - wie sich schon aus dessen § 1 Abs. 1 ergibt - nicht das Honorar oder den Kostenersatz in verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so auch nicht für Privatanklagesachen nach § 56 VStG. Demgegenüber enthalten die AHK - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - sehr wohl Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren, ohne Privatanklagesachen davon auszunehmen: Nach § 13 Abs. 1 AHK sind u.a. die Kriterien der §§ 9 bis 12 (über die Leistungen „in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen“) in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden. Während die Einschränkung auf von Amts wegen zu verfolgende (gerichtlich) strafbare Handlungen damit zu erklären ist, dass TP 4/I RATG einen Tarif für Leistungen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz enthält, besteht kein Grund dafür, diese Einschränkung auch bei der sinngemäßen Anwendung gemäß § 13 Abs. 1 AHK vorzunehmen, bestünden ansonsten für verwaltungsstrafrechtliche Privatanklagesachen weder ein Tarif noch autonome Kriterien.Das RATG regelt - wie sich schon aus dessen Paragraph eins, Absatz eins, ergibt - nicht das Honorar oder den Kostenersatz in verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so auch nicht für Privatanklagesachen nach Paragraph 56, VStG. Demgegenüber enthalten die AHK - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - sehr wohl Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren, ohne Privatanklagesachen davon auszunehmen: Nach Paragraph 13, Absatz eins, AHK sind u.a. die Kriterien der Paragraphen 9 bis 12 (über die Leistungen „in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen“) in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden. Während die Einschränkung auf von Amts wegen zu verfolgende (gerichtlich) strafbare Handlungen damit zu erklären ist, dass TP 4/I RATG einen Tarif für Leistungen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz enthält, besteht kein Grund dafür, diese Einschränkung auch bei der sinngemäßen Anwendung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AHK vorzunehmen, bestünden ansonsten für verwaltungsstrafrechtliche Privatanklagesachen weder ein Tarif noch autonome Kriterien.
53
Auch die Rechtsvertreter der Mitbeteiligten und (über weite Strecken) der Revisionswerberin haben ihre Leistungen auf der Basis der AHK verzeichnet. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (wiederum nur sinngemäße) Heranziehung der Tarife des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren (TP 4/I) zur Ermittlung angemessener Kosten bestand daher im vorliegenden Verfahren kein Anlass (vgl. demgegenüber VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mit hier nicht maßgebenden Erwägungen).Auch die Rechtsvertreter der Mitbeteiligten und (über weite Strecken) der Revisionswerberin haben ihre Leistungen auf der Basis der AHK verzeichnet. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (wiederum nur sinngemäße) Heranziehung der Tarife des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren (TP 4/I) zur Ermittlung angemessener Kosten bestand daher im vorliegenden Verfahren kein Anlass vergleiche , demgegenüber VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mit hier nicht maßgebenden Erwägungen).
54
Der demnach sinngemäß heranzuziehende § 12 Abs. 2 Z 3 AHK bestimmt, dass für Rechtsmittel in Strafverfahren, die - wie hier eine Kostenbeschwerde - nicht schon in § 9 angeführt sind, darunter etwa Beschwerden gemäß § 87 StPO, der Honoraransatz nach TP 3B RATG als angemessen anzusehen ist. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist dabei mit einer Beschwerde gemäß § 87 StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den §§ 380 ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar.Der demnach sinngemäß heranzuziehende Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, AHK bestimmt, dass für Rechtsmittel in Strafverfahren, die - wie hier eine Kostenbeschwerde - nicht schon in Paragraph 9, angeführt sind, darunter etwa Beschwerden gemäß Paragraph 87, StPO, der Honoraransatz nach TP 3B RATG als angemessen anzusehen ist. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist dabei mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 87, StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den Paragraphen 380, ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar.
55
4.5.3. Nach § 11 RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Z. 4 lit. d die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach § 11 RATG an.4.5.3. Nach Paragraph 11, RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Ziffer 4, Litera d, die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach Paragraph 11, RATG an.
56
Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach § 13 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.
57
Mit den fünf Beschwerden der Mitbeteiligten an das Verwaltungsgericht wurde eine Erhöhung der Kostenzusprüche von je € 40,-- auf je € 1.248,78 begehrt. Unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von € 1.208,78 ergibt sich damit für jede dieser Beschwerden ein Tarifansatz nach TP 3B Abschnitt I RATG von € 195,20 (zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt.). Dieser Betrag übersteigt jedoch den vom Verwaltungsgericht dafür zuerkannten Kostenersatz (mit einem Ansatz von je € 184,60).
58
4.5.4. Auch bei Bemessung des gesamten Kostenersatzes der Mitbeteiligten für die fünf verbundenen Verwaltungsstrafverfahren nach den AHK ergäbe sich ein höherer Betrag als im angefochtenen Erkenntnis festgesetzt:
59
Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die AHK sehen in § 9 und § 10 Abs. 1 nach Gerichtstyp gestaffelte Kriterien für das gerichtliche Strafverfahren vor (im Wesentlichen gegliedert in 1. Bezirksgericht, 2. Einzelrichter des Gerichtshofes ohne Verteidigerzwang, 3. Schöffengericht und Einzelrichter des Gerichtshofes mit Verteidigerzwang sowie 4. Geschworenengericht). Für die sinngemäße Anwendung auf Verwaltungsstrafverfahren knüpft § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 AHK zur Einordnung in diese Staffelung primär an die angedrohte Geldstrafe an (bis € 730,-- wie Bezirksgericht, bis € 2.180,-- wie Einzelrichter, bis € 4.360,-- wie Schöffengericht, darüber wie Geschworenengericht). Dabei sind bei der gemeinsamen Führung mehrerer Verwaltungsstrafverfahren die einzelnen angedrohten Strafen zusammenzurechnen (§ 13 Abs. 2 AHK).Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die AHK sehen in Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, nach Gerichtstyp gestaffelte Kriterien für das gerichtliche Strafverfahren vor (im Wesentlichen gegliedert in 1. Bezirksgericht, 2. Einzelrichter des Gerichtshofes ohne Verteidigerzwang, 3. Schöffengericht und Einzelrichter des Gerichtshofes mit Verteidigerzwang sowie 4. Geschworenengericht). Für die sinngemäße Anwendung auf Verwaltungsstrafverfahren knüpft Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 AHK zur Einordnung in diese Staffelung primär an die angedrohte Geldstrafe an (bis € 730,-- wie Bezirksgericht, bis € 2.180,-- wie Einzelrichter, bis € 4.360,-- wie Schöffengericht, darüber wie Geschworenengericht). Dabei sind bei der gemeinsamen Führung mehrerer Verwaltungsstrafverfahren die einzelnen angedrohten Strafen zusammenzurechnen (Paragraph 13, Absatz 2, AHK).
60
Ehrenkränkungen sind nach § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zwar sieht § 13 Abs. 1 Z 4 AHK nach seinem Wortlaut für „alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind“ die sinngemäße Anwendung der Kriterien nach § 9 Abs. 1 Z 4 (also wie für Verfahren vor den Geschworenengerichten) vor. Dies ist jedoch zumindest für die vorliegenden Fälle, in denen die neben der Arreststrafe angedrohte Geldstrafe je Tat lediglich € 220,-- beträgt, und angesichts dessen, dass auch von den Bezirksgerichten Haftstrafen (von bis zu einem Jahr) verhängt werden können, als unangemessen und inkonsistent anzusehen. Die angemessenen Kosten für die Verteidigung wegen einer Ehrenkränkung nach § 3 NÖ Polizeistrafgesetz sind daher ohne Berücksichtigung der angedrohten Freiheitsstrafe und somit in der Regel (soweit nicht die Grenze von € 730,-- durch die Zusammenrechnung der Strafdrohung für mehrere Vorwürfe überschritten wird) nach § 13 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bzw. § 10 Abs. 1 Z 1 AHK wie Leistungen im bezirksgerichtlichen Strafverfahren zu bemessen. In diesem Sinne haben auch sowohl die Mitbeteiligte als auch die Privatanklägerin ihre Kosten lediglich nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 AHK verzeichnet.Ehrenkränkungen sind nach Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zwar sieht Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, AHK nach seinem Wortlaut für „alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind“ die sinngemäße Anwendung der Kriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, (also wie für Verfahren vor den Geschworenengerichten) vor. Dies ist jedoch zumindest für die vorliegenden Fälle, in denen die neben der Arreststrafe angedrohte Geldstrafe je Tat lediglich € 220,-- beträgt, und angesichts dessen, dass auch von den Bezirksgerichten Haftstrafen (von bis zu einem Jahr) verhängt werden können, als unangemessen und inkonsistent anzusehen. Die angemessenen Kosten für die Verteidigung wegen einer Ehrenkränkung nach Paragraph 3, NÖ Polizeistrafgesetz sind daher ohne Berücksichtigung der angedrohten Freiheitsstrafe und somit in der Regel (soweit nicht die Grenze von € 730,-- durch die Zusammenrechnung der Strafdrohung für mehrere Vorwürfe überschritten wird) nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AHK wie Leistungen im bezirksgerichtlichen Strafverfahren zu bemessen. In diesem Sinne haben auch sowohl die Mitbeteiligte als auch die Privatanklägerin ihre Kosten lediglich nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, AHK verzeichnet.
61
Die von der Mitbeteiligten in den einzelnen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen sowie die Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sind bei sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 AHK den in Z 2 genannten „Anträgen“ gleichzuhalten, für die der Honoraransatz nach TP 3A RATG als angemessen anzusehen ist, bzw. den von diesem Tarifansatz im Zivilprozess umfassten Klagebeantwortungen bzw. vorbereitenden Schriftsätzen. Sie sind nach diesem Ansatz mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AHK von € 6.000,-- (bzw. für Leistungen bis zum 30. Juni 2021 von € 5.200,--) zuzüglich 60 % Einheitssatz sowie im Fall der Stellungnahme, die sich auf acht Vorwürfe (Summe der Strafdrohungen: € 1.760,--) bezog, nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- zuzüglich 50% Einheitssatz zu bemessen.Die von der Mitbeteiligten in den einzelnen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen sowie die Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sind bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, AHK den in Ziffer 2, genannten „Anträgen“ gleichzuhalten, für die der Honoraransatz nach TP 3A RATG als angemessen anzusehen ist, bzw. den von diesem Tarifansatz im Zivilprozess umfassten Klagebeantwortungen bzw. vorbereitenden Schriftsätzen. Sie sind nach diesem Ansatz mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AHK von € 6.000,-- (bzw. für Leistungen bis zum 30. Juni 2021 von € 5.200,--) zuzüglich 60 % Einheitssatz sowie im Fall der Stellungnahme, die sich auf acht Vorwürfe (Summe der Strafdrohungen: € 1.760,--) bezog, nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- zuzüglich 50% Einheitssatz zu bemessen.
62
Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach § 13 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des § 13 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird (vgl. dazu Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.69), und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird vergleiche , dazu Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.69), und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.
63
Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in den verbundenen Verfahren wäre schließlich - wie sich aus § 13 Abs. 4 AHK über Leistungen im Rechtsmittelverfahren ergibt - nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 2 lit. d AHK wie eine Berufungsverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes ohne Verteidigerzwang bei Vorliegen einer „vollen Berufung“ zu behandeln. Allerdings hat die Mitbeteiligte für die Beschwerdeverhandlung lediglich den Betrag von € 723,04 (vor Einheitssatz) begehrt, sodass der Kostenersatz darauf begrenzt ist. Hinzu kommt in diesem Fall ein (doppelter) Einheitssatz (§ 11 AHK iVm § 23 Abs. 1, 3 und 5 RATG) von 100 %.Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in den verbundenen Verfahren wäre schließlich - wie sich aus Paragraph 13, Absatz 4, AHK über Leistungen im Rechtsmittelverfahren ergibt - nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, AHK wie eine Berufungsverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes ohne Verteidigerzwang bei Vorliegen einer „vollen Berufung“ zu behandeln. Allerdings hat die Mitbeteiligte für die Beschwerdeverhandlung lediglich den Betrag von € 723,04 (vor Einheitssatz) begehrt, sodass der Kostenersatz darauf begrenzt ist. Hinzu kommt in diesem Fall ein (doppelter) Einheitssatz (Paragraph 11, AHK in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 5 RATG) von 100 %.
64
Auf dieser Grundlage ergäbe sich für die fünf Rechtfertigungen, eine Stellungnahme, eine Beschuldigteneinvernahme, fünf Kostenbeschwerden und eine Beschwerdeverhandlung einschließlich Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer eine Summe angemessener Kosten auf Grundlage der AHK für die fünf (vom Verwaltungsgericht verbundenen) Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens von € 6.293,44 und damit ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestimmte und zuerkannte Summe von € 5.648,76.
65
4.5.5. Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.4.5.5. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
66
Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie überdies auch nicht in dem von ihr gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten gem. § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie überdies auch nicht in dem von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.
67
4.6. Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.4.6. Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2024

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Ermessen VwRallg8 Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L00

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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