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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 5. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Festnahme seines Freundes durch die tschetschenischen Behörden, anlässlich dessen am Mobiltelefon des Freundes Chats mit dem Revisionswerber sichergestellt worden seien, in denen sie sich über russische und tschetschenische Politiker kritisch unterhalten und Sympathie für ein tschetschenisches Bataillon geäußert hätten, das auf Seiten der Ukraine kämpfe, „von mächtigen Leuten“ im Herkunftsstaat gesucht werde.
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Mit Bescheid vom 4. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, sprach aus, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 4. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, sprach aus, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe die behaupteten Fluchtgründe aus näher angeführten Gründen nicht glaubhaft machen können.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wendet sich umfangreich gegen die Beweiswürdigung des BVwG, mit der dem Fluchtvorbringen des Revisionsvorbringens kein Glauben geschenkt wurde. Sie vermag aber nicht dazulegen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären (vgl. zu diesem Prüfmaßstab im Revisionsverfahren etwa VwGH 6.10.2024, Ra 2024/18/0474, mwN). Eine im Revisionsverfahren aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung liegt gegenständlich somit nicht vor. Die Revision wendet sich umfangreich gegen die Beweiswürdigung des BVwG, mit der dem Fluchtvorbringen des Revisionsvorbringens kein Glauben geschenkt wurde. Sie vermag aber nicht dazulegen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären vergleiche , zu diesem Prüfmaßstab im Revisionsverfahren etwa VwGH 6.10.2024, Ra 2024/18/0474, mwN). Eine im Revisionsverfahren aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung liegt gegenständlich somit nicht vor.
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Die Revision macht auch geltend, das BVwG werfe dem Revisionswerber zu Unrecht vor, eine ihm drohende Zwangsrekrutierung unter Verletzung des Neuerungsverbots erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Heranziehung des Neuerungsverbots sei außerdem unterblieben. Dem ist bereits insoweit zuzustimmen, als der Revisionswerber schon vor dem BFA davon gesprochen hatte, ihm sei gedroht worden, er werde „als Frischfleisch“ in den Krieg geschickt werden. Allerdings hat das BVwG diese Drohungen für nicht glaubhaft befunden und im Übrigen die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht ungeprüft gelassen, sondern (auch) inhaltlich verneint (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 23.2.2018, Ra 2018/18/0067, mwN).Die Revision macht auch geltend, das BVwG werfe dem Revisionswerber zu Unrecht vor, eine ihm drohende Zwangsrekrutierung unter Verletzung des Neuerungsverbots erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Heranziehung des Neuerungsverbots sei außerdem unterblieben. Dem ist bereits insoweit zuzustimmen, als der Revisionswerber schon vor dem BFA davon gesprochen hatte, ihm sei gedroht worden, er werde „als Frischfleisch“ in den Krieg geschickt werden. Allerdings hat das BVwG diese Drohungen für nicht glaubhaft befunden und im Übrigen die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht ungeprüft gelassen, sondern (auch) inhaltlich verneint vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 23.2.2018, Ra 2018/18/0067, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2024