TE Vwgh Beschluss 2024/12/30 Ra 2024/08/0144

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Veröffentlicht am 30.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §41 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0145
Ra 2024/08/0146
Ra 2024/08/0147
Ra 2024/08/0148
Ra 2024/08/0149
Ra 2024/08/0150
Ra 2024/08/0151
Ra 2024/08/0152
Ra 2024/08/0153
Ra 2024/08/0154
Ra 2024/08/0155
Ra 2024/08/0156
Ra 2024/08/0157
Ra 2024/08/0158
Ra 2024/08/0159
Ra 2024/08/0160
Ra 2024/08/0161
Ra 2024/08/0162
Ra 2024/08/0163
Ra 2024/08/0164
Ra 2024/08/0165
Ra 2024/08/0166
Ra 2024/08/0167
Ra 2024/08/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F GmbH, 2. H K, 3. E M, 4. F S, 5. B L, 6. B K, 7. J K, 8. S V, 9. A P, 10. S S, 11. J Z, 12. E T, 13. S S, 14. S S, 15. E P, 16. D M, 17. M L, 18. V K, 19. V B, 20. A S, 21. E H, 22. A S, 23. J Z, 24. A M und 25. M C, alle vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, G312 2263103-1/34E, G312 2263962-1/20E, G312 2263969-1/21E, G312 2263979-1/20E, G312 2263965-1/22E, G312 2263957-1/21E, G312 2263961-1/17E, G312 2263985-1/17E, G312 2263973-1/18E, G312 2263982-1/19E, G312 2263989-1/17E, G312 2263984-1/18E, G312 2263981-1/18E, G312 2263974-1/18E, G312 2263971-1/18E, G312 2263966-1/18E, G312 2263959-1/18E, G312 2263394-1/18E, G312 2263980-1/20E, G312 2263398-1/17E, G312 2263976-1/17E, G312 2263987-1/17E, G312 2263968-1/17E, G312 2263395-1/17E und G312 2263975-1/18E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 8021 Graz, Göstingerstraße 26; 2. Pensionsversicherungsanstalt in 8021 Graz, Eggenberger Straße 3; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F GmbH, 2. H K, 3. E M, 4. F S, 5. B L, 6. B K, 7. J K, 8. S römisch fünf, 9. A P, 10. S S, 11. J Z, 12. E T, 13. S S, 14. S S, 15. E P, 16. D M, 17. M L, 18. V K, 19. V B, 20. A S, 21. E H, 22. A S, 23. J Z, 24. A M und 25. M C, alle vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, G312 2263103-1/34E, G312 2263962-1/20E, G312 2263969-1/21E, G312 2263979-1/20E, G312 2263965-1/22E, G312 2263957-1/21E, G312 2263961-1/17E, G312 2263985-1/17E, G312 2263973-1/18E, G312 2263982-1/19E, G312 2263989-1/17E, G312 2263984-1/18E, G312 2263981-1/18E, G312 2263974-1/18E, G312 2263971-1/18E, G312 2263966-1/18E, G312 2263959-1/18E, G312 2263394-1/18E, G312 2263980-1/20E, G312 2263398-1/17E, G312 2263976-1/17E, G312 2263987-1/17E, G312 2263968-1/17E, G312 2263395-1/17E und G312 2263975-1/18E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 8021 Graz, Göstingerstraße 26; 2. Pensionsversicherungsanstalt in 8021 Graz, Eggenberger Straße 3; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass 79 in den beiden Anhängen namentlich bezeichnete Personen (darunter die 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit als Pflegefachkräfte für die erstrevisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie - soweit es sich um die in Anhang I. genannten Personen handelte - auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien (Spruchpunkte I. und II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die erstrevisionswerbende Partei verpflichtet, allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten.Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass 79 in den beiden Anhängen namentlich bezeichnete Personen (darunter die 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit als Pflegefachkräfte für die erstrevisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie - soweit es sich um die in Anhang römisch eins. genannten Personen handelte - auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die erstrevisionswerbende Partei verpflichtet, allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der nunmehr revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses auf Grund einer Amtsrevision der ÖGK vgl. VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der nunmehr revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses auf Grund einer Amtsrevision der ÖGK vergleiche , VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten weitwendigen Vorbringen der Revision ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu entnehmen.Dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten weitwendigen Vorbringen der Revision ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu entnehmen.
7
Dass das angefochtene Erkenntnis „in völligem Widerspruch zum davor ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022“ steht, ist darauf zurückzuführen, dass dieses zuvor ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit dem schon genannten Erkenntnis VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gezogene, laut Revision „einzig mögliche rechtliche Schluss“ hatte also der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standgehalten. Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses war das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Soweit die Revision rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht - das im ersten Rechtsgang bereits vier Verhandlungstage abgehalten hatte - weitere Einvernahmen hätte durchführen müssen, legt sie nicht dar, inwieweit diese Beweisaufnahmen auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsanschauung zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.Dass das angefochtene Erkenntnis „in völligem Widerspruch zum davor ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022“ steht, ist darauf zurückzuführen, dass dieses zuvor ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit dem schon genannten Erkenntnis VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gezogene, laut Revision „einzig mögliche rechtliche Schluss“ hatte also der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standgehalten. Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses war das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Soweit die Revision rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht - das im ersten Rechtsgang bereits vier Verhandlungstage abgehalten hatte - weitere Einvernahmen hätte durchführen müssen, legt sie nicht dar, inwieweit diese Beweisaufnahmen auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsanschauung zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.
8
In Bezug auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung wurden weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision konkrete Einwände erhoben; insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Zugrundelegung der Honorarnoten der Beschäftigten nicht korrekt war oder zu anderen Beträgen hätte führen müssen. Was aber den Vorwurf der „Doppelverrechnung von Lohn- und Einkommenssteuer sowie Dienstgeberbeiträgen“ betrifft, so wären nach dem GSVG bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien (erst) nach deren Überweisung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG auf die Beitragsschuld der erstrevisionswerbenden Partei (der Dienstgeberin) anzurechnen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245); inwieweit die Bezahlung von Lohn- und Einkommensteuer für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielt, ist indessen nicht ersichtlich.In Bezug auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung wurden weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision konkrete Einwände erhoben; insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Zugrundelegung der Honorarnoten der Beschäftigten nicht korrekt war oder zu anderen Beträgen hätte führen müssen. Was aber den Vorwurf der „Doppelverrechnung von Lohn- und Einkommenssteuer sowie Dienstgeberbeiträgen“ betrifft, so wären nach dem GSVG bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien (erst) nach deren Überweisung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG auf die Beitragsschuld der erstrevisionswerbenden Partei (der Dienstgeberin) anzurechnen vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245); inwieweit die Bezahlung von Lohn- und Einkommensteuer für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielt, ist indessen nicht ersichtlich.
9
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080144.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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