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Mit dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2024 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem über die Revisionswerberin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, wegen Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verhängt worden war.Mit dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2024 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem über die Revisionswerberin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, wegen Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verhängt worden war.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2011/2024-16, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2011/2024-16, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). 6
Da es der - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision (u.a.) an einem Revisionspunkt mangelte, wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel zurückgestellt.Da es der - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision (u.a.) an einem Revisionspunkt mangelte, wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel zurückgestellt.
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In dem nunmehr eingebrachten Revisionsschriftsatz (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG) bringt die Revisionswerberin unter diesem Gesichtspunkt vor, sie erachte sich „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens verletzt“.In dem nunmehr eingebrachten Revisionsschriftsatz (Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG) bringt die Revisionswerberin unter diesem Gesichtspunkt vor, sie erachte sich „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens verletzt“.
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Damit wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufgezeigt, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).Damit wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufgezeigt, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).
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Die Revision war daher schon deshalb nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025