RS Vwgh 2008/4/22 2008/11/0043

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §2 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0033 B 15. Juni 2004 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Nach Einlangen des Erkenntnisses des VwGH hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu entscheiden.)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines (den angefochtenen Bescheid aufhebenden) Erkenntnisses des VwGH ist nicht Voraussetzung, um einen Ersatzanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG 1949 mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg verfolgen zu können. Ist die Entscheidung des Rechtsstreites (über diese Klage) von der Frage der Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen (letztinstanzlichen) Bescheides abhängig, über die noch kein Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz legcit, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 legcit abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110043.X01

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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