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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 23. Oktober 2024 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2024, mit welchem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde, als unbegründet ab.
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Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus, dass bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG) wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker an der Teilnahme am Straßenverkehr zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
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Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 beantragte der Revisionswerber (ohne weitere Begründung), den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2024 dahingehend abzuändern, dass der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
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Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ab Vorlage der Revision nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
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Im gegenständlichen Antrag werden keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt, der bereits dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes zugrunde lag, dargetan.
9
Der Revisionswerber vermag mit seinen Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders als im Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen wären. So stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. etwa VwGH 12.11.2009, AW 2009/11/0048, oder VwGH 27.7.2022, Ra 2022/11/0122, mwN).Der Revisionswerber vermag mit seinen Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders als im Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen wären. So stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen zwingende öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen vergleiche , etwa VwGH 12.11.2009, AW 2009/11/0048, oder VwGH 27.7.2022, Ra 2022/11/0122, mwN). Wien, am 11. Jänner 2025