RS Vwgh 2008/4/22 2007/18/0523

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2008
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0522

Rechtssatz

Ein Fremder, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wäre gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich wäre (Hinweis E 28. Februar 2008, 2008/18/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180523.X01

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten