1
Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts F als Handelsgericht vom 21. Februar 2022 wurden über die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber jeweils Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Gesamthöhe von je 22.400 € verhängt. Mangels Zahlung wurden ihnen mit Mandatsbescheiden vom 5. April 2022 die genannten Zwangsstrafen sowie jeweils die Einhebungsgebühr iHv 8 € zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 25. April 2023 Vorstellung und beantragten die Einstellung des Verfahrens.Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts F als Handelsgericht vom 21. Februar 2022 wurden über die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber jeweils Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB in der Gesamthöhe von je 22.400 € verhängt. Mangels Zahlung wurden ihnen mit Mandatsbescheiden vom 5. April 2022 die genannten Zwangsstrafen sowie jeweils die Einhebungsgebühr iHv 8 € zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 25. April 2023 Vorstellung und beantragten die Einstellung des Verfahrens.
2
Mit an beide Revisionswerber gerichtetem Bescheid vom 30. Juni 2023 verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichts F die Revisionswerber, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die genannten Zwangsstrafen sowie jeweils die Einhebungsgebühr auf das Konto des Landesgerichts einzuzahlen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerber ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerber ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erstrevisionswerberin im Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitrevisionswerber als deren Geschäftsführer eingetragen. Über die Revisionswerber seien mit unbekämpft gebliebenen gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen gemäß § 283 UGB rechtskräftig Strafen von jeweils 22.400 € verhängt worden. Diese Beträge hafteten unberichtigt aus.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erstrevisionswerberin im Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitrevisionswerber als deren Geschäftsführer eingetragen. Über die Revisionswerber seien mit unbekämpft gebliebenen gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen gemäß Paragraph 283, UGB rechtskräftig Strafen von jeweils 22.400 € verhängt worden. Diese Beträge hafteten unberichtigt aus.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukomme. Sache des gegenständlichen Verfahrens sei nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, welche die Revisionswerber in den zu Grunde liegenden Verfahren unbekämpft gelassen hätten, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstelle. Für das gegenständliche Verfahren beachtliche Einwendungen, insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entsprächen, seien weder vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukomme. Sache des gegenständlichen Verfahrens sei nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, welche die Revisionswerber in den zu Grunde liegenden Verfahren unbekämpft gelassen hätten, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstelle. Für das gegenständliche Verfahren beachtliche Einwendungen, insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entsprächen, seien weder vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden.
6
Die Unionsrechtskonformität der gegenständlichen Rechtslage habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits im Beschluss vom 7. März 2023 in der Rechtssache C-561/22 geklärt.
7
Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 984/2024-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In weiterer Folge brachten die Revisionswerber die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, die das Bundesverwaltungsgericht diesem gemeinsam mit den Verfahrensakten vorlegte.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN). 12
Wenn zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe „in der Vergangenheit auch schon direkt das Asperationsprinzip angewendet und dem Kumulationsprinzip eine direkte Absage erteilt“ und sich die Revisionswerber dabei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, beziehen, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem diese Rechtssache abschließenden Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, dass die im damaligen Verfahren anzuwendenden Strafnormen des Glücksspielgesetzes grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Zulässigkeit der Revision wird dem Verweis auf den genannten Beschluss, der überdies - anders, als das gegenständliche Revisionsverfahren - das Glückspielgesetz zum Gegenstand hat, nicht dargetan.
13
Die Revision enthält im „Zulassungsantrag“ - ohne auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen - umfangreiche Ausführungen zu diversen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH, einem Bericht des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestags und Literaturquellen. Resümierend wird dazu vorgebracht, dem EuGH seien diverse, näher dargestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Datenschutz vorzulegen. Erkennbar nehmen diese Ausführungen auf die den verhängten Strafen zugrundeliegende Strafnorm des § 283 UGB Bezug.Die Revision enthält im „Zulassungsantrag“ - ohne auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen - umfangreiche Ausführungen zu diversen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH, einem Bericht des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestags und Literaturquellen. Resümierend wird dazu vorgebracht, dem EuGH seien diverse, näher dargestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Datenschutz vorzulegen. Erkennbar nehmen diese Ausführungen auf die den verhängten Strafen zugrundeliegende Strafnorm des Paragraph 283, UGB Bezug.
14
Werden in der Zulassungsbegründung neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0007).Werden in der Zulassungsbegründung neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0007). 15
Es fehlt den zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Fragen jedoch an einer konkreten Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. Sache des revisionsgegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB - deren Verhängung die Revisionswerber in den zugrundeliegenden Verfahren unbekämpft ließen -, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt. Die Revisionswerber legen nicht dar, inwiefern die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Vorschreibung der Zwangsstrafen im Verfahren nach § 283 UGB einerseits und deren Einbringung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz im Justizverwaltungsweg unter nachprüfender Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits in den von ihnen geltend gemachten Rechten berührte, unterließen sie es doch, im Grundverfahren nach § 283 UGB Einwendungen gegen die Verhängung der Beugemittel zu erheben und damit ihre Rechte dort geltend zu machen (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0085 bis 0086, mwN).Es fehlt den zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Fragen jedoch an einer konkreten Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. Sache des revisionsgegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB - deren Verhängung die Revisionswerber in den zugrundeliegenden Verfahren unbekämpft ließen -, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt. Die Revisionswerber legen nicht dar, inwiefern die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Vorschreibung der Zwangsstrafen im Verfahren nach Paragraph 283, UGB einerseits und deren Einbringung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz im Justizverwaltungsweg unter nachprüfender Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits in den von ihnen geltend gemachten Rechten berührte, unterließen sie es doch, im Grundverfahren nach Paragraph 283, UGB Einwendungen gegen die Verhängung der Beugemittel zu erheben und damit ihre Rechte dort geltend zu machen vergleiche , VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0085 bis 0086, mwN). 16
Im Übrigen hat der EuGH in einem die Revisionswerber betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2023, C-561/22, Willy Hermann Service GmbH und DI, ausgesprochen, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Beitreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art. 30 und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates - wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden - sicherzustellen.Im Übrigen hat der EuGH in einem die Revisionswerber betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2023, C-561/22, Willy Hermann Service GmbH und DI, ausgesprochen, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Beitreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikel 30, und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates - wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden - sicherzustellen.
17
Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses wird auch dem Antrag der Revisionswerber, dem EuGH weitere - näher genannte Fragen - zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten.
18
Mit ihrem Vorbringen zeigen die Revisionswerber sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
19
Abschließend ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof der Anregung der Revisionswerber, er möge „allenfalls“ die (nicht näher konkretisierten) „maßgeblichen Normen dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung“ vorlegen, schon deshalb nicht nachkommt, weil der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 984/2024-7, die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis gerichteten Beschwerde abgelehnt hat. Dabei hat (auch) der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die §§ 276 bis 283 UGB weder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde angewendet wurden und in diesen Verfahren auch nicht anzuwenden waren.Abschließend ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof der Anregung der Revisionswerber, er möge „allenfalls“ die (nicht näher konkretisierten) „maßgeblichen Normen dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung“ vorlegen, schon deshalb nicht nachkommt, weil der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 984/2024-7, die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis gerichteten Beschwerde abgelehnt hat. Dabei hat (auch) der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Paragraphen 276, bis 283 UGB weder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde angewendet wurden und in diesen Verfahren auch nicht anzuwenden waren.
20
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 13. Jänner 2025