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Mit Bescheid vom 12. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 22. November 2016 als unbegründet ab.
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Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Revisionswerber in der Folge nicht nach. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nach Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 5. Oktober 2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Revisionswerber in der Folge nicht nach. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nach Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 5. Oktober 2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 3. September 2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 3. September 2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
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Dem wird die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, worin sie zusammengefasst die Verletzung der Verhandlungspflicht moniert, nicht gerecht.
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Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, wonach das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, abgewichen wäre (vgl. zu den Kriterien für die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVA-VG, VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Die im Zulässigkeitsvorbringen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nicht die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVA-VG.Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, abgewichen wäre vergleiche , zu den Kriterien für die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BVA-VG, VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Die im Zulässigkeitsvorbringen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nicht die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BVA-VG. 13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2025