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Der Revisionswerber stand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Bescheid vom 9. Februar 1996 wurde seine besoldungsrechtliche Stellung festgesetzt. Es wurden ihm 11 Jahre, 6 Monate und 6 Tage für die Vorrückung angerechnet. Mit Bescheid vom 4. März 1996 wurden dem Revisionswerber Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Seit dem 1. Februar 2013 steht der Revisionswerber im Ruhestand. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2013 wurde der Ruhegenuss des Revisionswerbers mit monatlich brutto € 1.210,33 festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
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Mit einer an die belangte Behörde (den Magistrat der Stadt Wien) gerichteten Eingabe vom 28. Juli 2015 erstattete der Revisionswerber das folgende Antragsvorbringen:
„Betrifft: Anrechnung der Vordienstzeiten Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 11. November 2014, Rechtssache C 530/13 (Schmitzer, und vom 28. Jänner 2015, Rechtssache C 417/13 (Starjakob), beantrage ich
1) die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 IVM § 14 Abs. 4 DVG 1984 und Neuberechnung meines Ruhegenusses in der Weise, dass meine in der Beilage angeführten Vordienstzeiten, welche ich vor dem 18. Lebensjahr absolviert habe, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen sind, sowie1) die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 IVM Paragraph 14, Absatz 4, DVG 1984 und Neuberechnung meines Ruhegenusses in der Weise, dass meine in der Beilage angeführten Vordienstzeiten, welche ich vor dem 18. Lebensjahr absolviert habe, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen sind, sowie
2) Die rückwirkende Nachzahlung des mir auf Grund dieser Anrechnung meiner Vordienstzeiten zustehenden Gehalts, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängert.
Der EuGH hat im Urteil Starjakob ausgesprochen, dass solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, den vom früheren System benachteiligten Bediensteten sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zuteil geworden sind. Dieselben Vorteile bedeutet, dass die diskriminierende Bestimmung des § 11 Abs. 1 dritter Satz der Besoldungsordnung 1994, wonach sich der Vorrückungszeitraum um das Ausmaß meiner in der Beilage angeführten Vordienstzeiten verlängert, bei der Feststellung meines historischen Vorrückungsstichtages nicht anzuwenden ist.Der EuGH hat im Urteil Starjakob ausgesprochen, dass solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, den vom früheren System benachteiligten Bediensteten sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zuteil geworden sind. Dieselben Vorteile bedeutet, dass die diskriminierende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz der Besoldungsordnung 1994, wonach sich der Vorrückungszeitraum um das Ausmaß meiner in der Beilage angeführten Vordienstzeiten verlängert, bei der Feststellung meines historischen Vorrückungsstichtages nicht anzuwenden ist.
Mit freundlichen Grüßen ...“
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Mit Bescheid vom 2. November 2015 wies der Magistrat der Stadt Wien den von ihm als „Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages“ gedeuteten Antrag zurück. Einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Dezember 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2018 Folge und behob den Bescheid mit der Begründung, dass kein Raum für eine zurückweisende Entscheidung bestehe und in der Sache entschieden werden müsse. Der vor dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts dürfe einer ex-post-Kontrolle nicht generell entzogen werden (Hinweis auf VwGH 19.10.2016,
Ro 2016/12/0009). In seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2015 machte der Revisionswerber auch darauf aufmerksam, dass über Punkt 2. seines verfahrenseinleitenden Antrags „auf rückwirkende Nachzahlung des Gehalts“ bislang „noch nicht entschieden“ worden sei.
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Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Jänner 2021 wurde
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der Antrag auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm. § 14 Abs. 4 DVG und auf Neuberechnung des Ruhegenusses in der Weise, dass die Vordienstzeiten des Revisionswerbers, welche er vor dem 18. Lebensjahr absolviert habe, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, abgewiesen (Spruchpunkt 1.),der Antrag auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 4, DVG und auf Neuberechnung des Ruhegenusses in der Weise, dass die Vordienstzeiten des Revisionswerbers, welche er vor dem 18. Lebensjahr absolviert habe, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, abgewiesen (Spruchpunkt 1.),
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der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des dem Revisionswerber auf Grund der von ihm geforderten Anrechnung der Vordienstzeiten zustehenden Gehalts zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
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Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 1. des Bescheids vom 28. Jänner 2021 ab (erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses) und hob den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides ersatzlos auf (zweiter Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 1. des Bescheids vom 28. Jänner 2021 ab (erster Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses) und hob den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides ersatzlos auf (zweiter Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses).
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Das Verwaltungsgericht führte (zur Begründung der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Bescheides) unter Anführung einzelner Rechtsprechungszitate aus, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG vorliege. Dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei, sei weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Es seien auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden einer Partei nicht hätten geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das Hervorkommen einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vermittle keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Der Bescheid sei auch nicht - im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG - von einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig gewesen, über welche nunmehr in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Eine Wiederaufnahme nach dem genannten Tatbestand des § 69 AVG komme nicht in Betracht, wenn sich nachträglich auf Grund eines Urteils des EuGH herausstelle, dass die Auslegung des Unionsrechts durch die Verwaltungsbehörde unrichtig gewesen sei. Es handle sich bei einem Urteil des EuGH nicht um eine abweichende Entscheidung einer Vorfrage durch ein Gericht.Das Verwaltungsgericht führte (zur Begründung der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Bescheides) unter Anführung einzelner Rechtsprechungszitate aus, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliege. Dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei, sei weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Es seien auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden einer Partei nicht hätten geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das Hervorkommen einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vermittle keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Der Bescheid sei auch nicht - im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG - von einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG abhängig gewesen, über welche nunmehr in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Eine Wiederaufnahme nach dem genannten Tatbestand des Paragraph 69, AVG komme nicht in Betracht, wenn sich nachträglich auf Grund eines Urteils des EuGH herausstelle, dass die Auslegung des Unionsrechts durch die Verwaltungsbehörde unrichtig gewesen sei. Es handle sich bei einem Urteil des EuGH nicht um eine abweichende Entscheidung einer Vorfrage durch ein Gericht.
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Hinsichtlich der begehrten Anrechnung der vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Lehrzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten sei zudem auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, nach der es unionsrechtlich nicht geboten sei, diesbezüglich Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr erworben worden seien, zu berücksichtigen (Hinweis auf EuGH 21.1.2015, C-529/13
Felber; 16.6.2016, C-159/15
Lesar; VwGH 9.9.2016,
2016/12/0001).
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In weiterer Folge setzte sich das Verwaltungsgericht näher mit der Rechtskraft des Ruhegenussbescheides nach innerstaatlichem Recht und Unionsrecht auseinander.
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Dem in der Beschwerde des Revisionswerbers erstatteten Vorbringen, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang (vom 8. Oktober 2018) Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren (betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme) zukomme, trat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung entgegen.
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Im Weiteren setzte sich das Verwaltungsgericht mit einer in der Beschwerde ausgeführten Argumentation zu den mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, eingeführten § 15a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) und § 73r des Gesetzes über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 - PO 1995) auseinander. Der Revisionsweber wendete sich dagegen, dass diese Bestimmungen eine Verpflichtung zur Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (und darauf aufbauend: zur Neubemessung des Ruhegenusses) nur für einen bestimmten Personenkreis anordneten, dem er nicht angehöre (gemeint: weil seine Versetzung in den Ruhestand vor dem nach § 15a Abs. 2 DO 1994 maßgeblichen Stichtag des 31. Mai 2016 erfolgt sei). Darin erblicke er eine Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Revisionswerber sei hinsichtlich der Geltendmachung einer etwaigen Altersdiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. C-88/08 Hütter, C-539/13 Schmitzer oder C-417/13 Starjakob, auf die Möglichkeit der Geltendmachung im Verfahren zur Erlassung des Ruhegenussbemessungsbescheids „vom 9.9.2004“ (gemeint wohl: vom 18. Jänner 2013) zu verweisen, den er unbekämpft gelassen habe. Die vom Revisionswerber kritisierte „Einschränkung der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Beamte, die nach dem 31.5.2016 in den Ruhestand getreten sind (§ 15a Abs. 2 DO 1994 iVm. § 73r PO 1995)“ liege in Art. VI der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 begründet, der das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag festlege. Diese Beschränkung der amtswegigen Festsetzung erscheine dem erkennenden Verwaltungsgericht als sachlich gerechtfertigt, weil sie sich auf Beamte im Ruhestand beziehe, die am Tag der Urteile des EuGH vom 8. Mai 2019, C-24/17 ÖGB, und C-396/17 Leitner, „einen noch nicht verjährten Anspruch auf Auszahlung eines unionskonform festzusetzenden (dh allenfalls höheren) Gehalts hatten“.Im Weiteren setzte sich das Verwaltungsgericht mit einer in der Beschwerde ausgeführten Argumentation zu den mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, eingeführten Paragraph 15 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) und Paragraph 73 r, des Gesetzes über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 - PO 1995) auseinander. Der Revisionsweber wendete sich dagegen, dass diese Bestimmungen eine Verpflichtung zur Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (und darauf aufbauend: zur Neubemessung des Ruhegenusses) nur für einen bestimmten Personenkreis anordneten, dem er nicht angehöre (gemeint: weil seine Versetzung in den Ruhestand vor dem nach Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 maßgeblichen Stichtag des 31. Mai 2016 erfolgt sei). Darin erblicke er eine Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Revisionswerber sei hinsichtlich der Geltendmachung einer etwaigen Altersdiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. C-88/08 Hütter, C-539/13 Schmitzer oder C-417/13 Starjakob, auf die Möglichkeit der Geltendmachung im Verfahren zur Erlassung des Ruhegenussbemessungsbescheids „vom 9.9.2004“ (gemeint wohl: vom 18. Jänner 2013) zu verweisen, den er unbekämpft gelassen habe. Die vom Revisionswerber kritisierte „Einschränkung der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Beamte, die nach dem 31.5.2016 in den Ruhestand getreten sind (Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 in Verbindung mit , Paragraph 73 r, PO 1995)“ liege in Artikel römisch sechs, der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 begründet, der das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag festlege. Diese Beschränkung der amtswegigen Festsetzung erscheine dem erkennenden Verwaltungsgericht als sachlich gerechtfertigt, weil sie sich auf Beamte im Ruhestand beziehe, die am Tag der Urteile des EuGH vom 8. Mai 2019, C-24/17 ÖGB, und C-396/17 Leitner, „einen noch nicht verjährten Anspruch auf Auszahlung eines unionskonform festzusetzenden (dh allenfalls höheren) Gehalts hatten“.
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Die Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides vom 21. August 2021 begründete das Verwaltungsgericht näher.
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Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen den ersten Satz des Spruchpunktes I. des Erkenntnisses, mit welchem die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens und Neubemessung des Ruhegenusses abgewiesen wurde.Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des Erkenntnisses, mit welchem die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens und Neubemessung des Ruhegenusses abgewiesen wurde.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende außerordentliche Revision ein Vorverfahren geführt, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0049, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0049, mwN). 18
Der Revisionswerber bringt im Rahmen der gesondert ausgeführten Gründe zur Zulässigkeit seiner Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG Folgendes vor:Der Revisionswerber bringt im Rahmen der gesondert ausgeführten Gründe zur Zulässigkeit seiner Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Folgendes vor:
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Der Landesgesetzgeber habe mit der sogenannten 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten vorgesehen, allerdings nur für jene, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien (Hinweis auf § 15a Abs. 2 DO 1994 iVm. § 73r PO 1995). Mit dieser Novelle sei ein neuer „Diskriminierungstatbestand“ geschaffen worden, zu dem noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Die Rechtsfrage betreffe zahlreiche „PensionistInnen“, die vor dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sei diese Beschränkung der amtswegigen Neufestsetzung „sachlich gerechtfertigt“, weil sie sich auf „BeamtInnen“ im Ruhestand beziehe, die am Tag der Urteile des EuGH vom 8. Mai 2019, C-24/17, ÖGB, und C-396/17, Leitner, einen noch nicht verjährten Anspruch auf Auszahlung eines unionskonform festzusetzenden (dh. allenfalls höheren) Gehalts gehabt hätten. Diese Begründung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 mit unionsrechtswidrigen Verjährungsbestimmungen sei nicht haltbar. Die zitierte nationale Regelung falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG, welcher sich nach deren Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. c auf „alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“ erstrecke. Wenn nun im Rahmen der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 dadurch, dass bei jenen „BeamtInnen“, die am 31. Mai 2016 oder vorher in den Ruhestand getreten seien, keine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehen sei, berühre dies die Bedingungen des Arbeitsentgeltes dieser „BeamtInnen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Die Richtlinie sei daher anwendbar (Hinweis auf EuGH 21.1.2015, C-529/13 Felber). Das angefochtene Erkenntnis könne „nur so gelesen werden“, dass jenen „BeamtInnen“, bei denen die amtswegige Neufestsetzung nicht greife, auch die Möglichkeit eines Antrages auf Neufestsetzung endgültig abgeschnitten werde, da hier die Rechtskraftwirkung des Pensionsfestsetzungsbescheides greife und kein Wiederaufnahmegrund vorliege. „BeamtInnen“, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien, hätten einen Rechtsanspruch auf amtswegige Neufestsetzung ihrer Pensionen, während „BeamtInnen“, die vor diesem Stichtag in Pension getreten seien, einen solchen nicht hätten und gegenüber den „PensionistInnen“ mit einem „jüngeren“ Stichtag diskriminiert würden.Der Landesgesetzgeber habe mit der sogenannten 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten vorgesehen, allerdings nur für jene, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien (Hinweis auf Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 in Verbindung mit , Paragraph 73 r, PO 1995). Mit dieser Novelle sei ein neuer „Diskriminierungstatbestand“ geschaffen worden, zu dem noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Die Rechtsfrage betreffe zahlreiche „PensionistInnen“, die vor dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sei diese Beschränkung der amtswegigen Neufestsetzung „sachlich gerechtfertigt“, weil sie sich auf „BeamtInnen“ im Ruhestand beziehe, die am Tag der Urteile des EuGH vom 8. Mai 2019, C-24/17, ÖGB, und C-396/17, Leitner, einen noch nicht verjährten Anspruch auf Auszahlung eines unionskonform festzusetzenden (dh. allenfalls höheren) Gehalts gehabt hätten. Diese Begründung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 mit unionsrechtswidrigen Verjährungsbestimmungen sei nicht haltbar. Die zitierte nationale Regelung falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG, welcher sich nach deren Artikel 3, Absatz eins, Litera a, und Litera c, auf „alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“ erstrecke. Wenn nun im Rahmen der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 dadurch, dass bei jenen „BeamtInnen“, die am 31. Mai 2016 oder vorher in den Ruhestand getreten seien, keine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehen sei, berühre dies die Bedingungen des Arbeitsentgeltes dieser „BeamtInnen“ im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der RL 2000/78/EG. Die Richtlinie sei daher anwendbar (Hinweis auf EuGH 21.1.2015, C-529/13 Felber). Das angefochtene Erkenntnis könne „nur so gelesen werden“, dass jenen „BeamtInnen“, bei denen die amtswegige Neufestsetzung nicht greife, auch die Möglichkeit eines Antrages auf Neufestsetzung endgültig abgeschnitten werde, da hier die Rechtskraftwirkung des Pensionsfestsetzungsbescheides greife und kein Wiederaufnahmegrund vorliege. „BeamtInnen“, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien, hätten einen Rechtsanspruch auf amtswegige Neufestsetzung ihrer Pensionen, während „BeamtInnen“, die vor diesem Stichtag in Pension getreten seien, einen solchen nicht hätten und gegenüber den „PensionistInnen“ mit einem „jüngeren“ Stichtag diskriminiert würden.
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Darin liege eine gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung, für welche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien keine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei.
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Zu dieser Diskriminierung fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht argumentiere im Ergebnis damit, dass die Rechtskraftwirkung des Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Jänner 2013 einer Neufestsetzung des monatlichen Ruhegenusses entgegenstehe und kein Wiederaufnahmegrund vorhanden sei. In Ermangelung eines Wiederaufnahmegrundes komme eine Neufestsetzung daher nicht in Betracht. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe mehrfach ausgesprochen, dass mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aufgrund des Alters (gem. Art. 1 iVm. Art. 2 RL 2000/78/EG) eine Rechtskraftdurchbrechung in Ansehung von Bemessungszeiträumen vorliege, die nach Ende der Umsetzungsfrist gelegen seien (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013). Die Rechtskraftwirkung des Ruhegenussbescheides stehe zwar einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags mit Wirkung für Bemessungsperioden vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie entgegen, nicht aber einer Neufestsetzung derselben mit Wirkung für Bemessungsperioden danach (Hinweis auf Kiechl, ecolex 2008/559 ff, sowie VwGH 14.12.2006, 2006/12/0073; 23.1.2008, 2007/12/0070). Eine Neufestsetzung im zuletzt aufgezeigten Sinne sei als Minus in dem vom Revisionswerber gestellten Hauptantrag enthalten (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013). Im Zusammenhang mit den im Zuge des Verwaltungsverfahrens zitierten EuGH-Entscheidungen, die erst den Antrag des Revisionswerbers „ausgelöst“ hätten, könne diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass die EuGH-Entscheidungen „zwar keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG darstellen“, sehr wohl aber den Antrag auf Neufestsetzung im aufgezeigten Sinne (zumindest ex nunc) ermöglichten. Andernfalls könne die Rechtsfortentwicklung des EuGH auf Basis bereits bestehenden Gemeinschaftsrechts im Inland pauschal mit dem Hinweis auf den Katalog von zu restriktiven Wiederaufnahmegründen im Verwaltungsrecht hintangehalten werden. Nach dem Urteil EuGH 11.11.2014, C-530/13 Schmitzer, gebe es „einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Neufestsetzung“.Zu dieser Diskriminierung fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht argumentiere im Ergebnis damit, dass die Rechtskraftwirkung des Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Jänner 2013 einer Neufestsetzung des monatlichen Ruhegenusses entgegenstehe und kein Wiederaufnahmegrund vorhanden sei. In Ermangelung eines Wiederaufnahmegrundes komme eine Neufestsetzung daher nicht in Betracht. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe mehrfach ausgesprochen, dass mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aufgrund des Alters (gem. Artikel eins, in Verbindung mit , Artikel 2, RL 2000/78/EG) eine Rechtskraftdurchbrechung in Ansehung von Bemessungszeiträumen vorliege, die nach Ende der Umsetzungsfrist gelegen seien (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013). Die Rechtskraftwirkung des Ruhegenussbescheides stehe zwar einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags mit Wirkung für Bemessungsperioden vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie entgegen, nicht aber einer Neufestsetzung derselben mit Wirkung für Bemessungsperioden danach (Hinweis auf Kiechl, ecolex 2008/559 ff, sowie VwGH 14.12.2006, 2006/12/0073; 23.1.2008, 2007/12/0070). Eine Neufestsetzung im zuletzt aufgezeigten Sinne sei als Minus in dem vom Revisionswerber gestellten Hauptantrag enthalten (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013). Im Zusammenhang mit den im Zuge des Verwaltungsverfahrens zitierten EuGH-Entscheidungen, die erst den Antrag des Revisionswerbers „ausgelöst“ hätten, könne diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass die EuGH-Entscheidungen „zwar keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, AVG darstellen“, sehr wohl aber den Antrag auf Neufestsetzung im aufgezeigten Sinne (zumindest ex nunc) ermöglichten. Andernfalls könne die Rechtsfortentwicklung des EuGH auf Basis bereits bestehenden Gemeinschaftsrechts im Inland pauschal mit dem Hinweis auf den Katalog von zu restriktiven Wiederaufnahmegründen im Verwaltungsrecht hintangehalten werden. Nach dem Urteil EuGH 11.11.2014, C-530/13 Schmitzer, gebe es „einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Neufestsetzung“. 22
Die außerordentliche Revision sei daher nach Ansicht des Revisionswerbers auch deshalb zulässig, da das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien unter Verstoß „gegen die Rechtseinheit und Rechtssicherheit“ der Rechtsansicht des EuGH und des VwGH widerspreche.
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Die Revision zeigt keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Die Revision zeigt keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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§ 15a Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56, wurde mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, in die DO 1994 eingefügt. Die Absätze 1 bis 3 das § 15a leg. cit. hatten in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. Nr. 48, den folgenden Wortlaut:Paragraph 15 a, Dienstordnung 1994 (DO 1994), Landesgesetzblatt , Nr. 56, wurde mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt , Nr. 63, in die DO 1994 eingefügt. Die Absätze 1 bis 3 das Paragraph 15 a, leg. cit. hatten in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2020, Landesgesetzblatt , Nr. 48, den folgenden Wortlaut:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde undParagraph 15 a, (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn er gemäß Paragraph 49 l, der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 49 m, der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, übergeleitet wurde und
1.
die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
a)
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b)
vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2.
die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011).die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Ziffer eins, Litera b, zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (Paragraph 11, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011,).
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.(2) Absatz eins, gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.“(3) Absatz eins, gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.“
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§ 73r Pensionsordnung 1995 (PO 1995), LGBl. Nr. 67, wurde ebenfalls mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, in die PO 1995 aufgenommen und lautet (seither unverändert):Paragraph 73 r, Pensionsordnung 1995 (PO 1995), Landesgesetzblatt , Nr. 67, wurde ebenfalls mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt , Nr. 63, in die PO 1995 aufgenommen und lautet (seither unverändert):
„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der 49. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 73r. (1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und/oder § 15b der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 oder der Vergleichsruhegenuss gemäß § 73d ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 nicht anzurechnen.Paragraph 73 r, (1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 15 a, und/oder Paragraph 15 b, der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder der Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 73 d, ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 45, nicht anzurechnen.
(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.“(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Absatz eins, zum Gegenstand haben, ist Paragraph 15 a, Absatz 7, und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz 5, der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.“
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Gegenstand des von der Revision bekämpften ersten Satzes des Spruchpunkts I. des angefochtenen Erkenntnisses war die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Bemessung des Ruhebezugs, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Jänner 2013 festgesetzt worden ist, sowie (damit verbunden) die Nichtstattgabe des mit diesem Wiederaufnahmeantrag verbundenen Antrags auf Neuberechnung des rechtskräftig bemessenen Ruhebezugs.Gegenstand des von der Revision bekämpften ersten Satzes des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses war die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Bemessung des Ruhebezugs, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Jänner 2013 festgesetzt worden ist, sowie (damit verbunden) die Nichtstattgabe des mit diesem Wiederaufnahmeantrag verbundenen Antrags auf Neuberechnung des rechtskräftig bemessenen Ruhebezugs.
27
Soweit sich die Revision mit der Anrechnung von zusätzlichen (vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten) Zeiten auf Ruhegenussvordienstzeiten bezieht, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Ruhegenussvordienstzeiten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht zu beanstanden ist (vgl. hiezu - in Bezug auf Schulzeiten - das über Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Urteil des EuGH vom 21. Jänner 2015, C-529/13 Felber, sowie das in der Folge dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001; weiters - bezüglich Lehr- und Beschäftigungszeiten - EuGH 16.6.2016, Rs. C-159/15, Lesar, sowie das dazu in der Folge ergangene hg. Erkenntnis vom 9.9.2016, 2016/12/0001, weiters VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0105). Das In-Kraft-Treten des Diskriminierungsverbots aus dem Grund des Alters mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG hat daher in Ansehung des dem Revisionswerber gegenüber ergangenen Bescheids (vom 4. März 1996) über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten (unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr) insoweit auch keine relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides in Frage stellende Änderung der Rechtslage bewirkt.Soweit sich die Revision mit der Anrechnung von zusätzlichen (vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten) Zeiten auf Ruhegenussvordienstzeiten bezieht, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Ruhegenussvordienstzeiten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht zu beanstanden ist vergleiche , hiezu - in Bezug auf Schulzeiten - das über Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Urteil des EuGH vom 21. Jänner 2015, C-529/13 Felber, sowie das in der Folge dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001; weiters - bezüglich Lehr- und Beschäftigungszeiten - EuGH 16.6.2016, Rs. C-159/15, Lesar, sowie das dazu in der Folge ergangene hg. Erkenntnis vom 9.9.2016, 2016/12/0001, weiters VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0105). Das In-Kraft-Treten des Diskriminierungsverbots aus dem Grund des Alters mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG hat daher in Ansehung des dem Revisionswerber gegenüber ergangenen Bescheids (vom 4. März 1996) über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten (unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr) insoweit auch keine relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides in Frage stellende Änderung der Rechtslage bewirkt. 28
Soweit jedoch die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten als Grundlage des Vorrückungsstichtags bzw. der für die (Aktiv-)Bezugshöhe relevanten besoldungsrechtlichen Stellung (und damit: als Ausgangspunkt der Ruhegenussbemessung) angesprochen ist, trifft es zwar zu, dass nach der im Zulässigkeitsvorbringen ins Treffen geführten Rechtsprechung der Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG (sohin das In-Kraft-Treten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 dieser Richtlinie) als eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung eines über die Anrechnung von Vordienstzeiten absprechenden Bescheides (hier: des Bescheids vom 9. Februar 1996) relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage in Betracht kommt (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013, mwN). Es trifft daher grundsätzlich zu, dass aus diesem Grund - bislang unter Verletzung der Richtlinie unberücksichtigt gebliebene - Vordienstzeiten für die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers Relevanz gehabt haben könnten (dies nach Maßgabe u.a. der Frage, ob die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers noch von Vordienstzeiten abhängig war oder ob diese nicht bereits infolge von Beförderungen nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig war; vgl. dazu VwGH 16.11.2023, Ra 2022/12/0187, mwN).Soweit jedoch die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten als Grundlage des Vorrückungsstichtags bzw. der für die (Aktiv-)Bezugshöhe relevanten besoldungsrechtlichen Stellung (und damit: als Ausgangspunkt der Ruhegenussbemessung) angesprochen ist, trifft es zwar zu, dass nach der im Zulässigkeitsvorbringen ins Treffen geführten Rechtsprechung der Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG (sohin das In-Kraft-Treten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, dieser Richtlinie) als eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung eines über die Anrechnung von Vordienstzeiten absprechenden Bescheides (hier: des Bescheids vom 9. Februar 1996) relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage in Betracht kommt (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013, mwN). Es trifft daher grundsätzlich zu, dass aus diesem Grund - bislang unter Verletzung der Richtlinie unberücksichtigt gebliebene - Vordienstzeiten für die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers Relevanz gehabt haben könnten (dies nach Maßgabe u.a. der Frage, ob die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers noch von Vordienstzeiten abhängig war oder ob diese nicht bereits infolge von Beförderungen nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig war; vergleiche , dazu VwGH 16.11.2023, Ra 2022/12/0187, mwN). 29
Im Revisionsfall ist allerdings der Bescheid, mit dem der Ruhegenuss des Revisionswerbers bemessen wurde (und hinsichtlich dessen er die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt), am 18. Jänner 2013, sohin nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG und damit des In-Kraft-Tretens des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus dem Grunde des Alters erlassen worden. Da der Revisionswerber diesen Bescheid, obwohl ihm dies freigestanden wäre, nicht (zB aus Gründen einer behaupteten Diskriminierung aus Gründen des Alters wegen richtlinienwidriger Nichtberücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten und unter Geltendmachung der nach Erlassung des Bescheids über den Vorrückungsstichtag diesbezüglich eingetretenen Änderung der Rechtslage) bekämpft hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Dass eine relevante, die Rechtskraft dieses Ruhegenussbemessungsbescheides durchbrechende Änderung der materiellen Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eingetreten wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen - abgesehen davon, dass für das angefochtene Erkenntnis nur die Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen relevant war - nicht aufgezeigt.
30
Auch dass das Verwaltungsgericht ausgehend von dem ihm vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG iVm. § 14 DVG fehlerhaft oder unionsrechtswidrig beurteilt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf (zu den allfälligen - vorliegend aber nicht ersichtlichen - Umständen, unter denen das Unionsrecht nach Hervorkommen eines EuGH-Urteils die Durchbrechung der Rechtskraft einer abweichenden rechtskräftigen innerstaatlichen Entscheidung gebieten kann, vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2021/12/0073). Insbesondere lässt das Zulässigkeitsvorbringen auch nicht erkennen, dass nach Erlassung des rechtskräftigen Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Jänner 2013 eine Entscheidung ergangen wäre, die als abweichende Entscheidung über die für die Ruhegenussbemessung relevante Vorfrage, qualifiziert werden kann.Auch dass das Verwaltungsgericht ausgehend von dem ihm vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit , Paragraph 14, DVG fehlerhaft oder unionsrechtswidrig beurteilt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf (zu den allfälligen - vorliegend aber nicht ersichtlichen - Umständen, unter denen das Unionsrecht nach Hervorkommen eines EuGH-Urteils die Durchbrechung der Rechtskraft einer abweichenden rechtskräftigen innerstaatlichen Entscheidung gebieten kann, vergleiche , VwGH 21.2.2022, Ra 2021/12/0073). Insbesondere lässt das Zulässigkeitsvorbringen auch nicht erkennen, dass nach Erlassung des rechtskräftigen Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Jänner 2013 eine Entscheidung ergangen wäre, die als abweichende Entscheidung über die für die Ruhegenussbemessung relevante Vorfrage, qualifiziert werden kann. 31
Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung der Beschwerdeabweisung mit dem Vorbringen, wonach es verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wenn der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 DO 1994 für im Ruhestand befindliche Beamten das vorgesehene Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (und darauf aufbauend: gemäß § 73r PO 1995 zur Neufestsetzung von Ruhebezügen) an die Voraussetzung knüpfe, dass es sich um einen Beamten handle, „dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde“ (so der Wortlaut des § 15a Abs. 2 DO 1994) auseinander gesetzt.Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung der Beschwerdeabweisung mit dem Vorbringen, wonach es verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wenn der Gesetzgeber in Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 für im Ruhestand befindliche Beamten das vorgesehene Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (und darauf aufbauend: gemäß Paragraph 73 r, PO 1995 zur Neufestsetzung von Ruhebezügen) an die Voraussetzung knüpfe, dass es sich um einen Beamten handle, „dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde“ (so der Wortlaut des Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994) auseinander gesetzt.
32
Das Zulässigkeitsvorbringen tritt dieser Begründung mit Ausführungen dazu entgegen, dass das in § 15a Abs. 2 DO 1994 normierte Tatbestandsmerkmal („dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde“) eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Diskriminierung begründe und zu dieser Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Das Zulässigkeitsvorbringen tritt dieser Begründung mit Ausführungen dazu entgegen, dass das in Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 normierte Tatbestandsmerkmal („dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde“) eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Diskriminierung begründe und zu dieser Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
33
Dieses Vorbringen legt nicht dar, dass das Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt. Eine Anwendbarkeit des § 15a DO 1994 auf den Fall des Revisionswerbers erfordert nämlich nach dem klaren Wortlaut des Abs. 1 dieser Bestimmung als weitere Voraussetzung, dass der Beamte „gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde“. Dass der Revisionswerber im Sinne dieser Bestimmung übergeleitet worden wäre, behauptet er nicht. Die in seinem Zulässigkeitsvorbringen formulierten unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich ausschließlich gegen den in § 15a Abs. 2 DO 1994 normierten Stichtag, nicht aber auch gegen die in Abs. 1 leg.cit. festgelegte Tatbestandsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Revision nicht bestreitet.Dieses Vorbringen legt nicht dar, dass das Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt. Eine Anwendbarkeit des Paragraph 15 a, DO 1994 auf den Fall des Revisionswerbers erfordert nämlich nach dem klaren Wortlaut des Absatz eins, dieser Bestimmung als weitere Voraussetzung, dass der Beamte „gemäß Paragraph 49 l, der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 49 m, der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, übergeleitet wurde“. Dass der Revisionswerber im Sinne dieser Bestimmung übergeleitet worden wäre, behauptet er nicht. Die in seinem Zulässigkeitsvorbringen formulierten unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich ausschließlich gegen den in Paragraph 15 a, Absatz 2, DO 1994 normierten Stichtag, nicht aber auch gegen die in Absatz eins, leg.cit. festgelegte Tatbestandsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Revision nicht bestreitet.
34
Dazu kommt das Folgende: Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides (und damit des von der Revision bekämpften beschwerdeabweisenden ersten Satzes des Spruchpunkts I. des angefochtenen Erkenntnisses) war kein Verfahren nach § 15a DO 1994 oder 73r PO 1995, sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme. Davon zu unterscheiden sind die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen des § 15a DO 1994 und § 73r PO 1995, die ein von der Dienstbehörde von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren normieren. Dass die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Regelungen auch die für die Behandlung eines Antrags auf Wiederaufnahme maßgeblichen Vorgaben (wie die Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags) geändert hätten, ist nicht zu erkennen.Dazu kommt das Folgende: Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides (und damit des von der Revision bekämpften beschwerdeabweisenden ersten Satzes des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses) war kein Verfahren nach Paragraph 15 a, DO 1994 oder 73r PO 1995, sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme. Davon zu unterscheiden sind die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen des Paragraph 15 a, DO 1994 und Paragraph 73 r, PO 1995, die ein von der Dienstbehörde von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren normieren. Dass die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Regelungen auch die für die Behandlung eines Antrags auf Wiederaufnahme maßgeblichen Vorgaben (wie die Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags) geändert hätten, ist nicht zu erkennen.
35
Zudem hat das Verwaltungsgericht ohnehin mit dem zweiten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses entschieden, dass der zurückweisende Ausspruch des angefochtenen Bescheides vom 28. Jänner 2021 „ersatzlos behoben“ wird, und in seiner Begründung dazu zum Ausdruck gebracht, dass auch eine allfällige Verjährung „nicht die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages“ rechtfertige, sowie dass „für das fortgesetzte Verfahren“ vor der belangten Behörde auf das beim EuGH anhängige, vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/12/0068 beantragte, Vorabentscheidungsverfahren verwiesen werde (zu diesem sh. nunmehr das Urteil EuGH zu C-650/21 sowie, darauf aufbauend, das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068).Zudem hat das Verwaltungsgericht ohnehin mit dem zweiten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses entschieden, dass der zurückweisende Ausspruch des angefochtenen Bescheides vom 28. Jänner 2021 „ersatzlos behoben“ wird, und in seiner Begründung dazu zum Ausdruck gebracht, dass auch eine allfällige Verjährung „nicht die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages“ rechtfertige, sowie dass „für das fortgesetzte Verfahren“ vor der belangten Behörde auf das beim EuGH anhängige, vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/12/0068 beantragte, Vorabentscheidungsverfahren verwiesen werde (zu diesem sh. nunmehr das Urteil EuGH zu C-650/21 sowie, darauf aufbauend, das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068).
36
Bei Vorliegen einer - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses freilich nicht vorhandenen - inhaltlichen Entscheidung der Dienstbehörde im erwähnten „fortgesetzten“ Verfahren (und nur für den Fall, dass sich daraus für den Revisionswerber beim Vorrückungsstichtag eine Änderung ergibt) könnte sich die Frage stellen, welche Folgen sich daraus im Hinblick auf den mit Bescheid vom 18. Jänner 2013 rechtskräftig bemessenen Ruhebezug ergeben.
37
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2025